Autor Thema: Feuerstättenbescheid - Rechtsmittel - Argumente  (Gelesen 7166 mal)

TWMueller

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Da insbesondere verfassungsrechtliche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit einer Behörde namens "Bezirks-Schornsteinfeger" und die von diesem als Verwaltungsakt erlassenen Feuerstättenbescheide sprechen, habe ich die wichtigsten Argumente in Kurzform zusammengestellt.

Sie sind in meinem Parallel-Forum zu finden unter:
http://www.carookee.net/forum/sfr-reform/3/Feuerstaettenbescheid_Rechtsmittel_Gruende.28814133;0;01105

Auf eine vollständige Kopie an dieser Stelle wird verzichtet, um bei Änderungen / Ergänzungen nicht mehrere Seiten im Netz überarbeiten zu müssen.

Hier daher nur die Liste der Gesichtspunkte:

  • § 1 SchfHwG ist verfassungswidrig und NICHTIG.
  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 1 (1) SchfHwG ist NICHTIG.
  • Die Verordnungsermächtigung gem. § 1 (1) SchfHwG ist verfassungswidrig.
  • § 1 (3) SchfHwG ist verfassungswidrig.
  • Alle Bestimmungen zur Behörde "Bezirks-Schornsteinfeger" sind NICHTIG.
  • Der BSF ist wegen Befangenheit am Erlass von FSB gehindert.
  • Auszuführende Arbeiten oft nicht hinreichend bestimmt.
  • Fristbestimmung im FSB oft gegen Wortlaut der KÜO.
  • Kosten des FSB ohne gültige Rechtsgrundlage.
  • Keine Umsatzsteuer auf Verwaltungskosten.
« Letzte Änderung: 23.03.12, 23:38 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Re: Feuerstättenbescheid - Rechtsmittel - Argumente
« Antwort #1 am: 04.03.12, 19:09 »
Danke für Deinen unermütlichen Einsatz hier im Forum lieber Thomas

Wir bleiben dran an der Sache

MB 500SL

TWMueller

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Re: Feuerstättenbescheid - Rechtsmittel - Argumente
« Antwort #2 am: 11.09.14, 20:06 »
Formal verlieren die Gebührentatbestände der Anlage 3 zur KÜO des BMWi durch den immer noch anwendbaren § 8 KÜO rückwirkend zum 31.12.2012 ihre Anwendbarkeit. OHNE RECHTSGRUNDLAGE aber KEINE VERWALTUNGSGEBÜHREN.

Vor dem VERWALTUNGSGERICHT (die Anwendbarkeit von Rechtsnormen darf durch die Exekutive NICHT geprüft werden) jedoch ggf. auch ergänzend darauf hinweisen, dass der BUND nach GRUNDGESETZ gar keine VERWALTUNGSGEBÜHREN für eine BEHÖRDE auf LANDES-Ebene ("bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger") bestimmen darf. Die KÜO des BUNDES-Ministeriums für Wirtschaft ist somit wegen UNZUSTÄNDIGKEIT des BUNDES für das VERWALTUNGS-Verfahren (aber auch den BRANDSCHUTZ oder das BAURECHT) als NICHTIG anzusehen.

Würde man alternativ die "Rechnung" des "Bezirksschornsteinfegers" als ZIVIL-RECHTLICHE Forderung einstufen, wäre ein INKASSO durch eine BEHÖRDE edoch ein eklatanter Verstoß gegen den GLEICHHEITSGRUNDSATZ bezogen auf alle anderen GLÄUBIGER handwerklicher Rechnungen.

Siehe zu diesem Thema auch:
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/forum/feuerstaettenschau-unsinn/erfolgsmeldung-bei-nichtbezahlung-der-feuerstaettenschau/msg4143/#msg4143
Thomas W. Müller
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