Autor Thema: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid  (Gelesen 19397 mal)

TWMueller

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #15 am: 24.10.14, 21:35 »
Ihr genanntes Urteil (VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527) wurde aufgehoben.
Zitat aus dem Urteil des OVG Saarland, 1 A 321/13:

NACHTRAG zu meinem o.a. Beitrag:

ICH hatte zunächst leider nicht genau genug gelesen.
Das Urteil des VG München (- M 1 K 12.5527 -) wurde natürlich NICHT durch ein Urteil des OVG Saarland aufgehoben. Das Urteil wurde vom BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF (- 22 B 13.1709 -) aufgehoben, der jedoch ausdrücklich die REVISION (BVerwG - 7 C 5.14 -) zugelassen hat.

Das Verfahren aus dem Saarland ist mir auch sehr gut bekannt.
Gegen die Ausführungen des OVG Saarland gibt es zahlreiche Gegenargumente. Eigentlich wäre auch in diesem Verfahren eine REVISION notwendig gewesen. In der Praxis war es jedoch eine KOSTENFRAGE. Ohne Rechtsschutzversicherung waren die GERICHTS- und ANWALTS-KOSTEN (200,- Euro Stundensatz) für den Kläger einfach nicht länger zu finanzieren. Er hofft daher darauf, dass das BAYERISCHE Musterverfahren auch ihm im ERGEBNIS Recht geben wird.

Aber RECHT HABEN ist eben das Eine. Ein RECHT DURCHSETZEN leider jedoch auch eine Frage des GELDES. Und eine VERWALTUNG streitet halt immer AUF KOSTEN DES STEUERZAHLERS. Der Sachbearbeiter geht ja selbst KEIN KOSTENRISIKO ein. Da fällt es doch leicht, den "kleinen Bürger" in den Mühlen der Instanzen zu zermürben. Der Bürger muss irgendwann aufgeben, die Verwaltung hat SCHEINBAR gesiegt. Mit WIRKLICHEM RECHT haben solche Fälle jedoch wenig zu tun.

Eine wirkliche WAFFEN-GLEICHHEIT vor VERWALTUNGSGERICHTEN könnte es nur geben, wenn auch der Bürger OHNE GERICHTSKOSTEN und OHNE ANWALTSZWANG (ab der 2. Instanz) seine RECHTE wahrnehmen könnte.
Als ALTERNATIVE wäre es auch denkbar, dass der ZUSTÄNDIGE SACHBEARBEITER für GERICHTSKOSTEN in REGRESS genommen würde. Erst dann würde auch der VERTRETER der VERWALTUNG ggf. einen PROZESS scheuen, weil er ein KOSTENRISIKO eingehen müsste.
Thomas W. Müller
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Vordenker

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #16 am: 23.02.16, 00:07 »
Hallo Freunde, das Spiel mit en Fristen ist nur Blendwerk.
Der Feuerstättenbescheid ist ein Werk aus der hohen Kunst der Täuschungen. Er verwandelt eine triviale Aufgabe mit einer Unbekanten in ein komplexes Gleichungssystem.
Es geht ganz einfach um die Arbeiten, die nach §2(1) SchfHwG nur ein Schornsteinfeger durchführen darf, so wie Elektrikern verschiedene Arbeiten vorbehalten sind.
Die triviale Aufgabe für den unparteiischen bBSF ist, die Arbeiten nach §2(1) SchfHwG aufzulisten und dem Eigentümer mitzuteilen. Dabei würde aber sein privater SF-Betrieb leer ausgehen.
Ein unparteiischer bBSF müsste für eine Brennwert-Therme feststellen, dass es keine Arbeiten gibt, die nur ein Schornsteinfeger durchführen darf und andererseits keine Arbeit gibt, die sein Konkurrent, der Heizungsbauer, nicht durchführen darf. D. h. sein Konkurrent kann und darf alle Arbeiten durchführen und muss erkennen, die Arbeiten die er kann, gibt es nicht und die Arbeiten die es gibt kann er nicht. Das ist bitter.
Er will aber von dem Kuchen etwas abbekommen. Das macht er mit amtlicher Vollmacht. Der Trick ist genial, aber auch illegal! Er vertauscht die Rangfolge. Er setzt die Verordnung über das Gesetz. Er tut so, als stünde §1(1) der die "Kehr- und Überprüfungsordnung" (KÜO) über dem "Schornsteinferger-Handwerks-Gesetz" §2(1) (SchfHwG). So arbeiten, nach §18(1) SchfHwG unparteiische staatlich beauftragte Schornsteinfeger.
Liebe Grüße v. Vordenker
« Letzte Änderung: 23.02.16, 03:40 von Datko »

Dirk

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #17 am: 15.11.17, 19:47 »
Gibt es inzwischen ein Urteil der Revision gegen das Urteil wurde vom BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF (- 22 B 13.1709 -) ??

Ich habe nämlich jetzt im zweiten Jahr hintereinander als Mieter Probleme mit dem Bezirksschornsteinfeger und habe im letzten Jahr Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt.
Dieses Jahr meinte der Bezirksschornsteinfeger wohl dann besser gleich das Ordnungsamt in Düsseldorf einzuschalten und gab dort an, dass ich mich einer Feuerstättenschau (Abgaswege- und Abgasleitungsprüfung) verweigert hätte!
Mir ist nur kein Termin bekannt ist und es gab auch bis jetzt keine Kontaktaufnahme von Seiten des Schornsteinfegers.
das Ordnungsamt schenkt auch jetzt den Worten des Schornsteinfegers wiedr uneingeschränkt glauben und hat fordert nun mich mit Androhung von einem Ordnungsgeld und Türöffnung auf, dass ich einen Termin mit dem Schornsteinfeger auszumachen habe.
Ich habe dem Ornungsamt dann erst einmal geschrieben, dass der Schornsteinfeger sich gerne an mich wenden kann (Brief, Mail, Handy), aber nichts ist passiert.
Jetzt hat das Ordnungsamt erneut gegen mich eine Ordnungsverfügung verhängt und ich soll bis heute einen Termin mit dem Schornsteinfeger vereinbaren, sonst würde die Feuerstättenschau im Zwangswege durchgeführt! 

Kevin

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #18 am: 16.11.17, 06:46 »
Wieso sollte man Sie als Mieter anschreiben?

Der Eigentümer hat den Feuerstättenbescheid, und ebenso die Pflicht für Zugang zu sorgen.

Burghard

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #19 am: 07.12.17, 16:02 »
Wieso sollte man Sie als Mieter anschreiben?

Der Eigentümer hat den Feuerstättenbescheid, und ebenso die Pflicht für Zugang zu sorgen.

Wie und durch welche Art der Benachrichtigung hat der  .. Bezirksschornsteinfeger (!).. die Feuerstättenschau  (damit verbundenen Feuerstättenbescheid  nebst
entsprechenden Gebühren) dem Hauseigentümer bzw dessen bevollmächtigten Verwalter anzukündigen ?
Reicht da die die Benachrichtigung "......diesjährige Überprüfung an Ihrer Feuerungsanlage....".....
bzw:
 "Mitteilung : Zur Abgasmessung"
als Betreff  für die diesjährige Überprüfung an Ihrer Feuerungsanlage des ....Schornsteinfegermeisterbetriebes ?
Bitte um Antwort
Burghard

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #20 am: 08.12.17, 07:15 »
Feuerstättenschau ist 5 Werktage vorher anzukündigen (Nachzulesen in der KÜO) oder halt "Ortsüblich"
Über die Gebühren braucht er nicht informieren, diese sind nämlich gebunden, und entsprechend Nachzulesen.

Die regulären Arbeiten braucht er gar nicht ankündigen, diese sind "Frei zu vergeben".
Wenn er einfach von Haus zu Haus läuft, und die Leute ihn nicht reinlassen, kommt halt kein Vertrag zustande, und die Leute geben damit zu erkennen, dass sie für die anstehenden Arbeiten jemand anderen haben möchten.

Sollte der Schornsteinfeger mit dem Mieter in Kontakt treten, was durchaus Üblich ist, weil es meist für den Mieter angenehmer ist wenn er mit dem Schornsteinfeger einen Termin vereinbaren kann, als vom Vermieter einen vorgegeben zu bekommen. Sollte man sich Unsicher sein ob es der "Vom Vermieter gewünschte Schornsteinfeger ist" kann man ja schlicht nachfragen

Burghard

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #21 am: 08.12.17, 10:15 »
Danke,
das beantwortet aber meine Frage nicht.

Die Ausstellung des neuen 3Jahre gültigen Feuerstättenbescheides erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger (BSF) .....
1.-durch eine angesagte Feuerstättenschau oder/und
2.-durch Aktenlage (5 Jahre alter Feuerstättenbescheid plus Kehrbuch) 
mit dem Ergebnis :neuer Feuerstättenbescheid für 3 oder 4 Jahre.
Für 2.:
die ausgestellte Rechnung beträgt ca 100 €.......
2012 wurde dafür ( 5Jahre) ca 10 € berechnet
Insofern:
woran erkenne ich bei den" jährlichen Kehr-und Überprüfungsarbeiten" durch den beauftragten Schornsteinfeger (SF) bzw dessen Gesellen (?),
das dies gleichzeitig eine hoheitliche Aufgabe des BSF sein soll....und damit die Feuerstättenschau parallel dazu ausgeführt wird....
und mit welcher Ansage ?
MfG
Burghard

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #22 am: 08.12.17, 19:15 »
Ein Feuerstättenbescheid ist solange gültig, bis Sie einen aktuelleren haben.
Ein neuer Feuerstättenbescheid wird anhand einer erfolgten Feuerstättenschau ausgestellt, wobei auch ein neuer Feuerstättenbescheid fällig wird, sollten sich die Gegebenheiten im Haus ändern, durch z.B. eine andere Heizung, oder eine neue Feuerstätte.

Die ~10€ 2012 waren erstens nach alter Gebührenordnung, oder besser gesagt nach den alten Arbeitswerten, und zweitens wurden früher (meist) die Feuerstättenschau jährlich berechnet, oder anders gesagt.
Die Kosten einer Feuerstättenschau wurden durch 5 geteilt, und jedes Jahr wurde entsprechend 1/5 der Kosten bei den regulären Arbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt, die extra aufgeführten 10€ waren also wohl nur der Bescheid an sich, welcher erst seit 2013 ausgehändigt wird.

Und des letzte lässt sich Pauschal schlecht beantworten.
Der eine lässt die Feuerstättenschau "mal Nebenbei" durch nen Angestellten erledigen, im besten Falle dem Meistergesellen, aber auch n Azubi macht sowas, wenn auch nicht immer wissentlich...

Und ob andere Betriebe spezielle Zettel benutzen, kann ich schlecht sagen, wir haben spezielle Zettel, auf denen draufsteht, dass die Feuerstättenschau ansteht.