Autor Thema: Feuerstättenbeschau  (Gelesen 21225 mal)

Ölbrenner

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Feuerstättenbeschau
« am: 06.02.18, 09:57 »
Ist es eigentlich normal das ein Schornsteinfeger alle Räume durch die der Kamin geht betrachtet auch wenn die Kaminzuführungen dort lange verschlossen sind weil der Kamin durch einen anderen Brenner ein Innenrohr im Kamin hat? Wenn ich die die Feuerstättenverordnung lese geht es um Feuerstätten. Wenn keine angeschlossen sind muss er auch nicht in alle Räume?

Adulf

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Re: Feuerstättenbeschau
« Antwort #1 am: 08.12.18, 10:27 »
Feuerstättenschau (FSS)
Der § 14 (1)  Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)  beinhaltet die persönliche Besichtigung sämtlicher Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) in den Gebäuden ihres Bezirkes, in denen Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).   
Der Abs. 2 beinhaltet die schriftliche  Mitteilung des bBSF an den Eigentümer, welche Sfg-Arbeiten Schornsteinfeger (Sfg)  in welchem
 Zeitraum durchzuführen sind.
Gemäß § 14 Satz 1 ist die  Prüfung der  Betriebs- und Brandsicherheit mit einer Feuerstättenschau  gleichzusetzen und mit ihr identisch.
Rechtlich bewertet gibt es vom Gesetzgeber  keine  verbindliche  Definition für die Begriffe Betriebs- und Brandsicherheit, FSS  und damit auch für auszuführende Tätigkeit  des bBSF. 

Ohne eindeutige sachliche Definition dieser Begriffe ist diese Gleichsetzung eine rechtlich und sachlich unsinnige und nicht ausführbare  Vorgabe des Gesetzgebers. Zwischen den angeführten Begriffen Betriebs- und Brandsicherheit und FSS  und deren Kombination gibt es keine begriffliche Überschneidung. Alle drei Begriffe beinhalten eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können.  An einer  solchen Anordnung fehlt es eindeutig  und vollständig im SchfHwG und in der KÜO.

Um  die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe lesbar und allgemein verständlich zu machen und eine rechtliche Definition der verwendeten Begriffen im Sinne des SchfHwG fehlt,  ist  somit nur der verwendete  wörtliche Begriff  mit  seiner allgemein bekannten definierten Bedeutung und dem aussagefähigen Inhalt im SchfHwG anzuwenden.
Für eine rechtsgültige  Wertung  dieser Begriffe kann folglich nur die fachspezifische  technische und allgemein gebräuchliche Definition Anwendung finden.

Betriebssicherheit:
Betriebssicherheit ist der störungsfreie und anwendungssichere Betrieb eines Gerätes oder Fahrzeugs. Es muss während der Betriebsdauer eine störungsfreie Funktion aufweisen und von ihm darf bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für den Anwender ausgehen.
Betriebssicherheit ist die Sicherheit von Anlagen, Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln, die in gewerblichen Betrieben eingesetzt werden.

Die Verwendung des  Begriffes „Betriebssicherheit“ im SchfHwG ist somit nicht zulässig, da im SchfHwG keine Geräte, Fahrzeuge oder  gewerblich genutzte Anlagen sondern nur ausschließlich ortsfeste und  privat genutzte Schornsteine, Abgasleitungen und  Feuerstätten  benannt  sind und ein gewerblicher Einsatz ausgeschlossen ist da im § 1 SchfHwG nur Eigentümer von Grundstücken und Räumen rechtlich verpflichtet sind.
Der privat genutzte Schornstein, die Abgasleitung  und die geprüfte  eigensichere  Feuerstätte sind keine gewerblich genutzten Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge. Für den Anwender, hier der Eigentümer, kann folglich bei privatem bestimmungsgemäßem Gebrauch (Nutzung)  auch keine Gefahr ausgehen.

Brandsicherheit:
Brandsicherheit ist die Qualität baulicher Anlagen, die gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Brandsicherheit ist für bauliche Anlagen gemäß Bauordnung der Länder im Brandschutznach-weis ebenso zu dokumentieren wie die Standsicherheit. Brandsicherheit ist das Ziel des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Definition für Brandsicherheit  von Dipl.-Ing. Ulrich Drechsler als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Baukammer  Berlin  für das Sachgebiet „ Vorbeugender Brandschutz“.
Brandsicherheit kann nur durch die Verwendung geeigneter Produkte erreicht werden. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der Regel entsprechend den Anforderungen der Bauregellisten durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Produkte für die Brandsicherheit müssen unbedingt den Prüfbedingungen entsprechend angewendet und eingebaut werden.

Die Überprüfung der Gültigkeit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen oder Prüfzeugnisse ist in der Baudatenbank des Frauenhofer Informationszentrum Raum und Bau möglich.

Brandsicherheit ist das Merkmal für die materielle Eignung eines hergestellten,  geprüften und zugelassenen  Produktes  für bauliche Anlagen für den notwendigen brandsicheren  Einsatz bei bestimmungsgemäßer  Verwendung  über die gesamte Gebrauchszeit.

Mit der aus § 14 SchfHwG vorgegebenen  Besichtigung  durch den bBSF kann in keiner Weise die Brandsicherheit beurteilt werden, da der bBSF auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften  Produktes durch eine Besichtigung keinen Einfluss nehmen kann.  Bauaufsichtlich keine  Kompetenz für die Kontrolle besitzt  und rechtlich auch nicht begründbar ist da kein Bedarf für die vorhandene und geprüfte Eignung der Brandsicherheit über die bestimmungsgemäße Gebrauchszeit der verwen-deten und prüfpflichtigen  Produkte  im SchfHwG vorgegeben ist.   
Der  vom Gesetzgeber im § 14  SchfHwG  verfügte „Erhalt der  Betriebs- und Brandsicherheit“  durch die Besichtigung bei der FSS von einem bBSF ist ohne staatlichen Vorgaben im SchfHwG und der KÜO rechtlich nicht zu begründen und auch durch die fehlenden Definitionen technisch nicht ausführbar.
Die Feuerstätte ist begrifflich in der Anlage 4 KÜO definiert. Eine Besichtigung der Feuerstätte durch Inaugenscheinnahme  kann folglich auch bei regelmäßiger, sorgfältiger und umsichtiger Durchführung kein höchstmögliches Maß an Sicherheit garantieren und schon gar nicht den Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit bewirken.
Die FSS ist eine hoheitliche Tätigkeit für den bBSF, die er im staatlichen  Interesse auszuführen hat. Folglich kann  der bBSF auch nur gemäß den staatlich-rechtlichen  Vorgaben tätig werden.

Für die FSS gibt es im SchfHwG und auch in der KÜO keine  Benennung von notwendigen Tätig-keiten, Merkmalen und deren Umfang  oder staatlich-rechtlichen Vorgaben.
Also ist der bBSF in der Praxis bereits seit 2013 nur von seiner ganz persönlichen (subjektiven) Ansicht aus und damit rechtswidrig  im staatlichen Interesse  tätig.
Diese Anmaßung  nutzt er schamlos aus und will einen Schornstein besichtigen der von ihm vor  17 Jahren stillgelegt wurde. Selbst der Hinweis auf den § 1 KÜO Abs. 3; „Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind dauerhaft stillgelegte Anlagen ausgenommen“, konnten ihn nicht überzeugen.
 Da er von mir keine Zustimmung zur Besichtigung  erhalten hat, wurde von der zuständigen aufsichtsführenden  Behörde kurzerhand eine Duldungsverfügung ausgesprochen. 
Was für eine widersprüchliche Rechtsauffassung einer Behörde und des bBSF ???
Das aber nur nebenbei.
Die Rechtsverletzung  beginnt bereits bei der Terminankündigung des bBSF.
Darin verlangt er: „Ermöglichen Sie Zutritt zu sämtlichen Räumen“.  Offensichtlich eine Besichtigung  aller Räume aus der finsteren deutschen Vergangenheit.
Es gibt das  Arbeitsblatt (Abl.) Nr. 401 „Feuerstättenschau“ (FSS) herausgegeben  vom Zentralinnungsverband (ZIV) von 2013.
Auf der Seite 6 wird darin  vom ZIV angeführt:
Zitat: „Nach dem Willen des Verordnungsgeber sind somit bei der Feuerstättenschau nur solche
          Tätigkeiten durchzuführen, die zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Kehr- und Überprüfungs-
           ordnung (KÜO) erforderlich sind. Somit müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
           voraussetzen, dass die Tätigkeiten nach KÜO ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit dem
           Arbeitsblatt „Feuerstättenschau“ soll den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine
           Arbeitshilfe und Abgrenzung für die der reinen Feuerstättenschau zuzuordnenden Tätigkeiten
           gegeben werden“.
Diese  Arbeitshilfe des ZIV wird bereits auf der gleichen Seite letzter Absatz wiederrufen. 
Zitat: „Das Arbeitsblatt dient der unverbindlichen technischen Unterrichtung“.

 Das Abl. 401 ist in keiner Weise als rechtlich verbindliche Vorgabe für die staatliche Tätigkeitsvorgabe des bBSF zu werten, da der ZIV mit dem  Abl. keine rechtsverbindlichen Tätigkeit vorgeben kann und darf.   Folglich kann und darf ein bBSF durch das Fehlen einer staatlichen Vorgabe im SchfHwG und der KÜO keine FSS ausführen und für einen Sfg ist diese Anleitung  ebenfallt nicht anwendbar da der Sfg die FSS nicht ausführen darf.

Der bBSF kassiert aber für eine FSS ohne rechtsverbindliche staatliche  Tätigkeitsvorgaben Gebühren.
Damit ist das Abl. 401 für die FSS nur  eine rechtswidrig Arbeitshilfe des ZIV um die Gebühren  und damit das Einkommen für den  bBSF zu begründen.
Diese  Begründung  wird noch dadurch unterstützt, dass nach dem SchfHwG alle 3,5 Jahre eine FSS durchzuführen ist. Gemäß SchfG waren alle 5 Jahre als ausreichend vorgegeben.
Einzige Begründung; der Kehrbezirk eines bBSF ist alle 7 Jahre neu zu bewerben. Es ist naheliegend dass   7 Jahre und 5 Jahre keine glatte Reihung ergeben.  Als Folge wurde einfach die FSS auf 3,5 Jahre gekürzt und der bBSF hat dadurch eine doppelte Einnahme.
Damit  ist eindeutig, dass mit der FSS nur eine pflichtige Tätigkeit für den bBSF  für eine staatliche Aufgabe mit dem Anrecht auf die Altersversorgung  und die Gebührenpflicht des Eigentümers geschaffen wurde, die ausschließlich dazu dient, das Einkommen des bBSF zu sichern.

Als Vorläufer für das Abl. 401 von 2013 gab es  das Abl. Nr. 401 „Feuerstättenschau“  von 2003.
Der  Vergleich zeigt, dass die Inhalte fast wörtlich identisch sind. Mit dem Unterschied, dass für das Abl. 401 von 2003 das Schornsteinfegergesetz (SchFG) vom 19.09.2000 die Rechtsgrundlage bildete und für den Bezirksschornsteinfeger und den Sfg  gleichermaßen zuständig war.
 In dem Abl. 401 von 2013 wurden somit einfach die  identischen Tätigkeiten  vom ZIV in eine  Anleitung  (ohne rechtliche Verbindlichkeit) für den bBSF als hoheitliche Tätigkeit geändert.

MB500

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Re: Feuerstättenbeschau
« Antwort #2 am: 09.12.18, 16:23 »
Leider gibt es keine

Definition dieses hoheitlichen Begriffes " Feuerstättenschau " was genau eine "Feuerstättenschau " ist und was Sie beinhaltet und umfasst in einem Gesetzesparagraphen.

Im § 14 (1 ) Schornsteinfegerhandwerksgesetz heißt es lediglich im Worttext.....und prüfen die Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen ( Feuerstättenschau ).

Somit ist im Gesetzestext nur geschrieben ,zu was die "Feuerstättenschau " dienen soll, jedoch nicht die genaue Rechtsdefinition der Feuerstättenschau , dass zeigt ja auch ganz eindeutig, dass das Wort " Feuerstättenschau " in Klammer steht.

Im Vorentwurf des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes hat der der Bundesrat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Seite 2

 

13. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

- § 14 Abs. 1 SchfHwG-E um eine Regelung zu ergänzen, in der Art und Umfang der künftigen Feuerstättenschau eindeutig definiert werden sowie

- im Interesse der betroffenen Eigentümer zu prüfen, ob die in § 14 Abs. 1 SchfHwG-E vorgesehene Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau tatsächlich erforderlich ist.

Begründung

Zum ersten Spiegelstrich:

Die Feuerstättenschau ist nach geltender Rechtslage lediglich eine reine Sichtkontrolle als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind; es besteht keine Kongruenz zwischen den genannten Arbeiten. Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus vorhandenen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.

Der Umfang der Feuerstättenschau ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit vom Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Insbesondere muss unmissverständlich geregelt werden, ob die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.

 

 

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Durchführung der turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger aus kontrolltechnischen Gründen zweckmäßig sein kann, aber zwangsläufig die Vorbehaltsaufgaben der Bezirksschornsteinfeger erhöht, wodurch zugleich die Arbeitsvolumina der im Wettbewerb stehenden Tätigkeitsbereiche reduziert werden.

Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Bundesregierung, die Thematik in der neuen "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" zu regeln, Rechtsbedenken begegnen. Denn die Pflicht des Bezirksschornsteinfegers zur Durchführung einer Feuerstättenschau wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz begründet. Demzufolge ist hier auch der Umfang der Feuerstättenschau zu regeln, zumal das Gesetz keine Ermächtigung enthält, ergänzende Vorschriften zur Feuerstättenschau in einer Verordnung zu erlassen. die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.

Leider hat es dann aber der Gesetzgeber beim Gesetzesbeschluß versäumt für eine eindeutige

Rechtsklarheit zu sorgen in einem Gesetzesparagraphen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz

 


Adulf

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Re: Feuerstättenbeschau
« Antwort #3 am: 13.12.18, 16:26 »
Antwort auf Feuerstättenschau vom 09.12.2018
Hallo MB 500,
danke für die wesentliche  Ergänzung zur Feuerstättenschau (FSS) aus der Sicht des Bundesrates.
Damit wird bestätigt, dass vom Bundesrat in seiner 843. Sitzung am 25.April 2008 bereits  aus Gründen der Rechtssicherheit und  –klarheit  vom Gesetzgeber der Umfang und Inhalt der  FSS  im SchfHwG eindeutig festzulegen war. Insbesondere sollte  unmissverständlich geregelt werden, ob die FSS künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßigen anfallenden Kehr- und Überprü-fungsarbeiten mit umfasst.
Eine eindeutige pflichtige Vorgabe an den Gesetzgeber die vorhandene Rechtsunsicherheit zu verändern.
Aus der vorhandenen rechtsunsicheren Vorgabe kann der im staatlichen Auftrag bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) nicht erkennen und ableiten was er bei der FSS  zu besichtigen  hat.

Die im § 14 SchfHwg enthaltene Vorgabe, die Betriebs- und Brandsicherheit bei der FSS zu prüfen vergrößert die bestehende Rechtsunsicherheit noch dadurch, dass die FSS nur eine Sichtkontrolle beinhaltet. Die Betriebs- und Brandsicherheit aber zu prüfen ist wobei eine  “Prüfung“ keine eindeutige unmissverständliche rechtliche Vorgabe ist und sein kann.
Was ist zu prüfen? Die Farbe, die Größe, die Abmessungen, die Eigenschaften, das Gewicht usw.
Vom Gesetzgeber ist aber rechtlich und konkret vorzugeben welche Vorgaben bei der FSS und wie mit welchen Mitteln zu ermitteln und oder zu vergleichen sind.
Für die Begriffe „Betriebs- und Brandsicherheit“ fehlt ebenfalls  eine eindeutige Definition.  Aus dieser rechtsunsicheren und fehlenden  Vorgabe kann der bBSF  überhaupt nicht wissen was und wie er im staatlichen Auftrag  bei der FSS zu prüfen  hat.

Also ist der bBSF in der Praxis bereits seit 2013 nur von seiner ganz persönlichen (subjektiven) Ansicht aus und damit rechtswidrig  im staatlichen Interesse  tätig.
Dass der bBSF trotz dieser rechtsunsicheren gesetzlichen Vorgabe tätig ist, beweist eindeutig,  es kommt dem bBSF gar nicht auf die Besichtigung von Teilen einer Feuerungsanlage oder die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit  an.  Für ihn nur ein Vorwand um die Gebühren zu kassieren und damit sein Einkommen anteilig zu sichern.

Eine Besichtigung der Feuerstätte durch Inaugenscheinnahme  kann folglich auch bei regelmäßiger, sorgfältiger und umsichtiger Durchführung kein höchstmögliches Maß an Sicherheit garantieren und schon gar nicht den Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit bewirken.

Das Arbeitsblattblatt (Abl.)  401 des zentralen Innungsverbandes von 2013 ist in keiner Weise als rechtlich verbindliche Vorgabe für die staatliche Tätigkeitsvorgabe des bBSF zu werten, da der ZIV mit dem  Abl. 401 keine rechtsverbindlichen staatliche Tätigkeit vorgeben kann und darf.   

In  der vorgegebenen pflichtigen FSS  besteht für den Eigentümer die Duldungspflicht  für das   Betre-tungsrecht des bBSF zum Grundstück und oder Räumen und  die Entgeltpflicht der Gebühren.
Mit diesen Duldungspflichten verletzt der Gesetzgeber den  grundrechtlichen  Anspruch des pflichtigen Eigentümers aus Art. 2  Abs. 1 des GG. Der Duldungspflichtige  darf durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet  werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9,  83 (88); 19, 206 (215); 29, 402 (408); 42, 20 (27 f)) wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.

Voraussetzung für diesen grundrechtlichen Anspruch ist der  Nachweis und die Benennung der Gründe die die Notwendigkeit, den Umfang und Inhalt der FSS  rechtfertigen.

Es ist vom Gesetzgeber zu begründen, dass an den kehr- und überprüfungspflichtigen  Anlagen eine nachteilige Veränderung oder Schädigung bei der bestimmungsgemäßen Nutzung vorhanden ist und welche  Gefahren  für Personen, Sachwerte oder die Umwelt  davon ausgehen.
Ergänzend dazu sind die Maßnahmen und  welche konkreten Vorgaben  einzuhalten und oder zu erreichen sind, zu benennen.
Vom Gesetzgeber sind dazu im SchfHwG keine  Angaben  und Vorgaben enthalten die eindeutig begründen warum bei der FSS gemäß § 14 SchfHwG  die Feuerungsanlage zu besichtigen bzw. zu prüfen ist.
Mit freundlichem Gruß, Adulf.


MB500

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Re: Feuerstättenbeschau
« Antwort #4 am: 20.12.18, 20:38 »
Es gibt nur eine plausible Erklärung für die unterlassene rechtliche Definition der " Feuerstättenschau " im Schornsteinfegerhandwerksgesetz ,denn eine " Feuerstättenschau " ist viel mehr als nur eine angebliche Sichtkontrolle


Aufgrund des Begehungsrechtes des bev, Bezirksschornsteinfegers in alle Räume der Wohnung nach § 1 ( 3 ) geht es nämlich bei einer richtig durchgeführten " Feuerstättenschau " auch um die Ermittlung von eventuell nicht angemeldeteten Feuerstätten.

Die NACHSUCHE nach nicht angemeldeten Feuerstätten ist jedoch eine DURCHSUCHUNG. Es soll ja etwas ermittelt werden, das der Bewohner nicht von sich aus offenbaren will. Ohne KONKRETEN ANHALTSPUNKT dürfte eine solche DURCHSUCHUNG jedoch unter

Berücksichtigung von Art. 13 (1) GG in Verbindung mit Art. 13 (7) GG NICHT verfassungskonform sein.

Verwaltungsfragen (wie kommt die Kehrbezirksverwaltung an die Daten für das Kehrbuch) sind für sich genommen NICHT geeignet, eine Grundrechtsbeschränkung des Art. 13 (1) GG "Unverletzlichkeit der Wohnung" zu rechtfertigen. Ein simpler Fragebogen würde genügen. Es reicht ja auch eine Steuererklärung ohne jährliche Durchsuchung des Schreibtischs.

Das ist nämlich genau der springende Punkt für eine genaue fehlende Definition im Gesetz, den der Gesetzgeber und die Verantwortlichen im BMWi zusammen mit der Schornsteinfegerlobby umgehen wollten, damit alles " reibungslos " läuft in Bezug auf die angebliche " Betriebssicherheit " , denn mit dem Hintergrund der Durchsuchung würde mit Sicherheit der Bundestag nicht zustimmen zum Relikt von " Adolfs Gnaden " mit dem Namen  " Bezirksschornsteinfeger " .   

Es gibt da ein schönes Analog Beispiel zu einer genauen rechtlichen Definition zum Wort " Oldtimer ". Dieses Wort ist genau rechtlich definiert. Ein Fahrzeug ,daß erstmals vor 30 Jahren in den Verkehr zugelassen wurde. Die Definition  " Oldtimer " ist jedoch kein angeblicher "Hoheitsbegriff " wie die angebliche " Feuerstättenschau " wo eine Zwangsvollstreckung steht bei Verweigerung des Feuerstättenbetreibers. Es ist für mich eine Schade wie jeder Einzelne in diesem Land " rechtlich betrogen " wird und eine " Feuerstättenschau " was immer es auch ist über sich ergehen zu lassen.
Mit einem Rechtsstaat hat dies definitiv nichts mehr zu tun.