Autor Thema: Verkürzung der 2 Jahres Überprüfungsintervalle einer Gasheizung  (Gelesen 4085 mal)

marzipan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
    • Profil anzeigen
Hallo Leute.
Bin neu hier und möchte meine Frage mal anbringen dürfen.BITTE.
Ich habe in meinem EFH eine Gastherme von Vaillant,welche
in zweijährigen Abständen einer Überprüfung durch den Schornsteinfeger
unterliegt.
Das ist auch alles okay
 Diese Anlage wurde im Oktober 2015 gemessen,abgeschmeckt u.ä ,ein
 "TÜV-ähnliche" Plakette am Kessel angebracht.( Rechnung des Schornsteinfegers vom
12.102015 liegt ebenfalls vor).
Der Kehrersoll mich gerne im Oktober 2017 wieder besuchen kommen.
Das wäre für mich die gesetzliche  "  2Jahresfrist"
Doch schon Mitte August kündigt er sich schriftlich an, nannte einen Prüftermin noch im August ,
zu welchem auch niemand (urlaubshalber) im Haus ist.
Also rief ich ihn an und erklärte" den Sachverhalt" dem BSFM ,insbesondere ,das die 2 jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.
L E U T E,
ich dachte der springt durchs Telefon, schrie cholerisch ins Telefon "das interessiert mich nicht!
Wenn die Prüfung nicht erfolgt wird das Ordnungsamt informiert und ich bekomme ein Bußgeld".
Für mich sind 2 Jahre = 24 Monate und nicht 22.
Ich denke ,da handelt Jemand " Kraft eigener Macht " und verkürzt -aus welchen Gründen auch immer-die
Gesetzesfrist.
Liege ich da falsch oder richtig?
DANKE sagt Wolfgang
 
   

Chantalle

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
    • Profil anzeigen
Des wird jetz leider "n wenig" Text

Also, Anlage wurde im Oktober 2015 gemessen/Abgenommen, diese Anlage hat alle 2 Jahre geprüft zu werden.
Ob dies im Oktober 2017, Januar 2017, oder Dezember 2017 ist, ist als solches "Egal"

Aber

Bei Abnahme der Heizung haben Sie einen neuen Feuerstättenbescheid bekommen, in diesem wurde eine Frist festgelegt, sprich von bis.
Sie hatten damals 2 Wochen Zeit gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, was Sie offensichtlich nicht getan haben, entsprechend kann nu nix mehr geändert werden.

Aber

Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt hätten, wäre die Sache vor Gericht gegangen, und dort hätte man Ihnen erklärt wieso die Anlage nach 22 Monaten, und nicht erst nach 24 Monaten "wiederholt gemessen" wird.
Dies hat damit zu tun dass der bestehende Schornsteinfeger gewisse Zeiten hat, zu denen er in gewissen Gegenden zugegen ist, zum sinnvollen abarbeiten, dient der Reduktion von Kosten, Schutz der Umwelt, usw.


So, desweiteren entsteht Ihnen kein wirklicher Schaden, weil die Anlage ungefähr immer zur gleichen Zeit gemessen wird, mal n Monat früher, mal n Monat später, Sie dürfen dies nicht mit dem TÜV verwechseln, welcher einen Anhält nach 24 Monaten wieder vorstellig zu werden, sondern mit einer regelmäßig zu erledigenden Arbeit, welche von der Theorie her irgendwann im Jahr stattfinden könnte.

Aber

Auf diese Art und Weise wäre eine Überwachung der Arbeiten nicht mehr Möglich.
Die Vorgehensweise als solches ist korrekt, nicht korrekt ist wie Ihr Schornsteinfeger sich verhält.
Ein guter Grund sich jemanden zu suchen der "Möglicherweise" etwas netter ist, sofern man in der Umgebung wen findet

MB500

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 220
  • don`t shoot me...I`m only the piano player
    • Profil anzeigen
Im Grunde genommen ist jeder Feuerstättenbescheid aufgrund einer angegebenen Zwei Monatsfrist falsch ausgestellt in Bezug auf die Vorgaben der KÜO ( Kehr und Überprüfungsordnung ) denn hier ist es eindeutig  unter dem Punkt 3.2 angegeben  ...einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Somit wäre eine korrekte Angabe im Feuerstättenbescheid in diesem Falle der Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 in dem der Anlagenbetreiber die Schornsteinfegerarbeiten zu erlassen hätte. Der Bezirksschornsteinfeger hat natürlich ein
Eigeninteresse sein Arbeitsaufkommen gezielt über das ganze Jahr zu verteilen , in dem er eigenständig lediglich eine Zweimonatsfrist gewährt um somit eine gezielte zeitliche "Verteilung seiner Arbeit " zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise ist jedoch absolut nicht gesetzeskonform zur Vorgabe in der KÜO.

Chantalle

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
    • Profil anzeigen
Den Schornsteinfeger braucht dies nicht zu interessieren, weil die KÜO ganz oben steht, und er sich vorrangig danach richten muss, was die sagen, die über ihm stehen.
Und die sagen 3 Monate ist großzügig, 2 Monate "Normale" und n Monat reicht aus, damit der Besitzer sich um die Durchführung der Arbeiten kümmern kann.

Entsprechend, falls jemand was ändern will, darf er sich bis nach Oben durchklagen.

Und auch dann wird sich wohl die Frage gestellt werden, was interessiert es die Brandsicherheit, oder den Umweltschutz, wann diese Arbeiten durchgeführt werden?
Ein Interesse an der Zeit, hat maximal der momentane Besitzer, sprich ein persönliches Interesse.

Die Allgemeinheit interessiert sich jedoch nicht für die Belange des einzelnen, entsprechend wird des System bestimmt nicht dahingehend geändert, dass jeder neue Hauseigentümer sich nen Wunschmonat aussuchen darf.

Die Frist, gilt für die Heizung, in der Immobilie, für den jetzigen, wie auch für den folgenden Besitzer.


Bert Brac

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
    • Profil anzeigen
Den Schornsteinfeger braucht dies nicht zu interessieren, weil die KÜO ganz oben steht, und er sich vorrangig danach richten muss, was die sagen, die über ihm stehen.
Und die sagen 3 Monate ist großzügig, 2 Monate "Normale" und n Monat reicht aus, damit der Besitzer sich um die Durchführung der Arbeiten kümmern kann.

Entsprechend, falls jemand was ändern will, darf er sich bis nach Oben durchklagen.

Und auch dann wird sich wohl die Frage gestellt werden, was interessiert es die Brandsicherheit, oder den Umweltschutz, wann diese Arbeiten durchgeführt werden?
Ein Interesse an der Zeit, hat maximal der momentane Besitzer, sprich ein persönliches Interesse.

Die Allgemeinheit interessiert sich jedoch nicht für die Belange des einzelnen, entsprechend wird des System bestimmt nicht dahingehend geändert, dass jeder neue Hauseigentümer sich nen Wunschmonat aussuchen darf.

Die Frist, gilt für die Heizung, in der Immobilie, für den jetzigen, wie auch für den folgenden Besitzer.

Hier braucht nichts geändert werden, die KÜO, nach der sich ihr heißgeliebter Feger ja angeblich richtet spricht eindeutig vom Kalenderjahr, das bekanntlich am 31.12. endet. Wenn sich der Feger danach richtet, wie Sie es behaupten, endet auch die Frist am 31.12. und nicht wie bis dato unterjährig, liebes Fräulein Chantalle. Insofern ist es manchmal durchaus von Vorteil seinen Post auf die eigene Aussage hin zu überprüfen ;-)

flegar

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
    • Profil anzeigen
Der Gesetzgeber hat sich wahrscheinlich die KÜO vom Schornsteinfegerverband schreiben lassen (analog zu den Gesetzen, die sich mit dem Automobil befassen). Der hat sich sein Quasi-Monopol hervorragend manifestiert. Die Macht der Schornsteinfeger kann man nur brechen, wenn die Feger endlich bereit wären auch in anderen Bezirken zu fegen. Aber eine Krähe hackt der anderen nicht die Augen aus.
Die Politiker haben zwar ein Gesetz eingeführt, wonach man den Schornsteinfeger frei wählen kann, aber interessieren sich nicht dafür, ob es praxistauglich ist. Auch die KÜO ist völlig hirnlos gestaltet. Da sind Posten aufgeführt, die absolut widersinnig sind und natürlich zugunsten der Schornsteinfeger interpretiert werden.