Der Zeitraum zwischen 2008 (Verabschiedung des NEUEN Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) und 2013 (VOLLES In-Kraft-Treten SchfHwG und AUSSER-KRAFT-TRETEN des ALTEN Schornsteinfeger-Gesetzes) strotzt nur so vor rechtlichen Widersprüchlichkeiten, da teilweise ZWEI Gesetze nebeneinander anzuwenden waren. Das OVG Lüneburg hatte sogar in einem Urteil ausgeführt, dass ein Paragraf, der noch gar nicht IN KRAFT war, dennoch rechtlich bereits zu berücksichtigen sei. Das "Recht" muss halt schon gewaltig gebogen und interpretiert werden, um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen.
Praktisch kann ich nur den Ratschlag geben, möglichst den Zeitraum VOR 2013 als überwundene Geschichte ABZUHAKEN. Man sollte seine ENERGIE lieber für die GEGENWART und ZUKUNFT verwenden.
Dreh- und Angelpunkt (nicht nur im geschilderten Fall) ist der
FEUERSTÄTTENBESCHEID
Also unbedingt eine KOPIE anfordern, wenn dieser NICHT VORLIEGT.
Erst aus dem Bescheid wird dann ersichtlich, welche Arbeiten nach KÜO bzw. 1.BImSchV überhaupt vorgeschrieben wurden.
Wenn der Bescheid vorliegt, können Sie mich gern anrufen, damit wir dessen Inhalt gemeinsam durchgehen. Alternativ können Sie den Bescheid auch einscannen und mir mailen. Ich gebe dann gern meinen Senf dazu.
Wenn UNKLAR ist, ob die KORREKTE Heizungsanlage im Kehrbuch eingetragen und welches Datum für die LETZTE FEUERSTÄTTENSCHAU registriert ist, besteht aber auch die Möglicheit, am SITZ DER BEHÖRDE (Büro des Bezirksschornsteinfegers) AKTENEINSICHT zu verlangen.
Da die Gebäudeeigentümer ja auch eine MELDEPFLICHT nach § 1 (2) SchfHwG bei NEUEN oder GEÄNDERTEN Feuerungsanlagen haben, sollte man davon ausgehen, dass die BEHÖRDE mit der Amtsbezeichnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" auch SPRECHZEITEN hat, zu denen die Bürger ihren Pflichten nachkommen können. Fagen Sie Ihren bBSF bzw. die Aufsichtsbehörde doch mal, WANN die BÜROZEITEN sind und WO Sie die entsprechenden INFORMATIONEN finden können.
Wer BEHÖRDE spielen will, muss sich auch wie eine BEHÖRDE verhalten.
Und z.B. RECHTSMITTEL können auch MÜNDLICH (zu Protokoll der Geschäftsstelle) bei der ERLASSENDEN BEHÖRDE (bBSF) eingelegt werden. Daher muss diese folglich auch für MELDUNGEN und ANTRÄGE eine SPRECHZEIT haben, die vom Bürger in ANGEMESSER WEISE in Erfahrung gebracht werden kann.
Und aus den EIGENEN Kehrbuchdaten läßt sich dann ja wohl ersehen, ob die TECHNISCHEN INFORMATIONEN stimmen und welche DATUMSANGABEN (z.B. für die ergangenen Feuerstättenschauen) gespeichert sind.
P.S.
Sollte der Bezirksschornsteinfeger nicht IM BEZIRK wohnen, würde für ihn ggf. sogar eine Pflicht bestehen, SPRECHSTUNDEN an einem Ort INNERHALB der Verwaltungsstruktur (des KEHRBEZIRKS) anzubieten. Kann oder will er dies nicht gewährleisten, müsste er ggf. AUF SEINE KOSTEN Kopien der Unterlagen erstellen und übermitteln.