Bei dem angesprochenen Verfahren handelt es sich um eine ANFECHTUNG eines FEUERSTÄTTENBESCHEIDS durch einen MÜNCHENER Kläger.
Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht München den FSB wegen zu kurzer Fristangaben aufgehoben hatte, hob in der 2. Instanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und erklärte den FSB für rechtskonform (in der Gestalt, die er im Verlauf des Verfahrens gefunden hatte). Da der Bay. VGH jedoch insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht völlig ausräumen konnte, wurde bereits im Urteil die Revision zugelassen.
Die REVISION beim BUNDES-VERWALTUNGS-GERICHT (Leipzig) stützt sich vorrangig darauf, dass dem Bund nach GRUNDGESETZ keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Baurechts, des Brandschutzes und des Verwaltungsrechts (für Landes- / Kommunal-Behörde) zukommt. Weitehin wird angezweifelt, ob ein BUNDES-Ministerium mit dem Erlass einer Verordnung (KÜO) nach Verfassung ermächtigt werden durfte. Eine zentrale Frage wird der RECHTSSTATUS eines "bevollmächtigten Bezirksschormsteinfegers" sein. Hilfsweise wird aber auch der Umfang und die Fristabstände vorgeschriebener Prüfungen durch SACHVERSTÄNDIGEN-GUTACHTEN zu beurteilen sein.
Wie auch immer dieses Verfahren ablaufen wird, das LETZTE WORT wird auf jeden Fall das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT in Karlsruhe zu sprechen haben. Sieht das BVerwG die verfassungsrechtlichen Einwendungen ähnlich wie der Kläger, wird es von sich aus das Verfahren nach Artikel 100 (1) GG aussetzen und dem BVerfG vorlegen, da über die NICHTIGKEIT von bundesgesetzlichen Rechtsnormen (SchfHwG) zu entscheiden ist. Andernfalls ist mit dem BVerwG der ordentliche Rechtsweg erschöpft, was dem Kläger den unmittelbaren Zugang zum BVerfG im Wege der VERFASSUNGSBESCHWERDE eröffnet.
AKTENZEICHEN:
ANFECHTUNGSKLAGE: VG München - M 1 K 12.5527 -
BERUFUNG: Bay.VGH - 22 B 13.1709 -
REVISION: BVerwG - 7 C 5.14 -