Autor Thema: Ölheizung schwefelarm  (Gelesen 6596 mal)

schwefelarm

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Ölheizung schwefelarm
« am: 06.06.16, 19:28 »
Hallo,
1. Woran erkenne ich, dass eine Ölheizung NUR schwefelarmes Heizöl verbrennen kann?
2. Wenn ich immer per Rechnung nachweisen kann, dass ich nur schwefelarmes Heizöl verbrenne, kann ich dann nach Anlage 1/ KÜO auf eine zweijährige Messung bestehen?
3. Ich lasse 1xjährlich von Heizungsfirma Heizung überprüfen und säubern. Hilft das was gegenüber dem Kaminkehrer?
4. Kann man eine Ölheizung so einstellen, dass sie nur mit schwefelarmen Öl betrieben werden kann?
5. Spielt das Alter einer Heizung eine Rolle?
6. Spielt Brennwerttechnik bei Ölheizungsüberprüfungsintervallen eine Rolle?
Wer kennt die verbindlichen §§? Danke für die Hilfe.

Araym

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #1 am: 09.06.16, 20:52 »
1. Gar nicht, dem Brenner ist es egal ob Schwefelarm oder nicht, außerdem wird man kaum noch schwefeliges Öl irgendwo bekommen
2. Nein
3. Nein
4. Wie gesagt, ist dem Brenner egal
5. Nein
6. Jawoll, nur wenn es Brennwert ist, und nachweislich nur schwefelarmes Öl getankt wird, dann haben wir dieses Zweijährige Prüfintervall

Hat etwas mit einem speziellen Deckel am Tankstutzen zu tun, wenn Sie diesen haben, dann tanken Sie nachweislich nur schwefelarmes Öl

überwachung

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #2 am: 14.06.16, 13:11 »
Danke für die Reaktion.
In welche §§ steht, dass eine Ölheizung mit Brennwerttechnik eine wiederkehrende Überwachung alle 2 Jahre erfolgt??

In Anlage 1/KÜO 2.8 wird auf 2.6 bezogen.
"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt"

Das "oder" im letzten Satzteil bezieht sich lediglich auf "raumluftunabhängige Feuerstätte" und nicht wie im Satzteil davor auf "Brennwertfeuerstätte".

In der Anlage 1/KÜO 2.6 wird auf §15 1.BImSchV verwiesen, da sehe ich nichts.

§14 1.BImSchV erwähnt lediglich eine Inbetriebnahme-Messung nach Einbau einer entsprechenden Zusatzeinrichtung zur Reduzierung der Abgasverluste nach entsprechenden Normen.

Sind das alles nur schlechte Formulierungen und "man muss eben wissen, was eigentlich gemeint ist", oder gibt es schon offizielle Richtigstellungen?
Für Hinweise wäre ich danbar.

schwefelarm

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #3 am: 14.06.16, 13:15 »
Danke für die Reaktion.
In welche §§ steht, dass eine Ölheizung mit Brennwerttechnik eine wiederkehrende Überwachung alle 2 Jahre erfolgt??

In Anlage 1/KÜO 2.8 wird auf 2.6 bezogen.
"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt"

Das "oder" im letzten Satzteil bezieht sich lediglich auf "raumluftunabhängige Feuerstätte" und nicht wie im Satzteil davor auf "Brennwertfeuerstätte".

In der Anlage 1/KÜO 2.6 wird auf §15 1.BImSchV verwiesen, da sehe ich nichts.

§14 1.BImSchV erwähnt lediglich eine Inbetriebnahme-Messung nach Einbau einer entsprechenden Zusatzeinrichtung zur Reduzierung der Abgasverluste nach entsprechenden Normen.

Sind das alles nur schlechte Formulierungen und "man muss eben wissen, was eigentlich gemeint ist", oder gibt es schon offizielle Richtigstellungen?
Für Hinweise wäre ich dankbar.

simba2003hobby

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #4 am: 14.06.16, 15:24 »
Hallo schwefelarm,

der zweijährige Intervall ist in der KÜO Anlage 1, 2 flüssige Brennstoffe, 2.8 in der rechten Spalte angegeben: "Einmal in jedem Kalenderjahr".

Gemäß der 1. BImSchV gilt ein dreijähriger Intervall für die gleiche Messung (CO).

Das bedeutet in der Praxis, daß der Schornsteinfeger, wenn er z.B. 2016 das erste Mal kommt, dann 2018, 2019, und dann, aufgrund des nächsten FSB, 2020, wieder kommt. Er erscheint demnach drei Mal hintereinader in jedem Jahr. Dies ist zwar in keinem Gesetz so vorgesehen, wird aber von den Schornsteinfegern so gehandhabt.

Was kann man dagegen tun? Man kann Widerspruch gegen den FSB beim zuständigen Landratsamt einlegen.  Das LRA ist sich mit dem Schornsteinfeger immer einig und wird den Widerspruch ablehnen. Dann kann man vor das zuständige Verwaltungsgericht ziehen (=Streitwert 5.000 Euro) und gegen den abgelehnten Widerspruch klagen. Das Verwaltungsgericht hebt dann den FSB auf, wenn die Klage berechtigt ist. Rechtsanwaltszwang besteht nicht, man kann sich also selbst vertreten. Wer verliert zahlt das Verfahren. Das sind aber keine 5.000 Euro, sondern nur die darauf entfallende Gerichtsgebühr und die Anwaltskosten des Gegners, wenn dieser sich durch einen Anwalt vertreten läßt.

Weil das alles kompliziert und risikobehaftet ist, läßt jeder die Finger davon und zahlt zähneknirschend den Schornsteinfeger.
MfG
simba2003hobby

simba2003hobby

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #5 am: 14.06.16, 15:28 »
Hallo schwefelarm,

bitte Schreibfehler im meinem Beitrag beachten: Es muß nätürlich in jedem zweiten Kalenderjahr heißen.

MfG

Simba2003hobby

schwefelarm

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #6 am: 16.06.16, 13:05 »
Hallo Simba, auch wenn zwei Verfassungsrichter die KOÜ als verfassungswidrig einstufen würden, hätte eine Klage keine Chance, das wissen die Menschen in diesem Land, deshalb geht es mir eigentlich mehr um mein eigenes Verständnis und vielleicht löst sich bei dem einen oder anderen Mitleser ein Knoten beim lesen dieses etwas unausgegorenen durcheinanders.
Wenn ich den Satz so lese, wie er dasteht:
"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um ...

eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder

....eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt"

heißt es eigentlich, dass zum "schwefelarmen/leichten Heizöl" zwei Zusatz-Bedingungen erfüllt sein müssen:

1. ...eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder
2. ...eine raumluftunabhängige Feuerstätte

Die zweite Bedingung in Verbindung mit "schwefelarmen/leichten Heizöl"  ist doch wohl der Regelfall (oder?).

Herr Araym sagt aber:

"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden,

 MÜSSEN  Brennwertfeuerstätten sein,

 die eine Abgasanlage für Überdruck oder

 raumluftunabhängig betrieben werden."

Wie Araym den Satz im Sinne der Kaminkehrer interpretiert, verstehe ich schon. Aber sogar Halb-Juristen hätten genauer formuliert.
Deshalb hatte ich nochmal nach einer einwandfreien amtlichen Aussage (ohne den Verweis auf diese schwammige KÜO) gefragt, die den Satz enthält:z.B.

"Nur bei Brennwertfeuerstätten erfolgt die Abgasmessung alle 2 Jahre. Bei allen Feuerstätten ohne Brennwerttechnik erfolgen die Abgasmessungen 1 mal jährlich."
 
Diese Aussage habe ich von offizieller Stelle im Netz nicht gefunden. Vielleicht gibt es ja hier einen Mitleser mit dem entscheidenden Link.
Sogar Wikipedia drückt sich um Brennwerttechnik bei Öl herum und bezieht sich lieber auf Erdgas, wo es in der Theorie etwas bessere Effekte gibt.

Worum geht es bei der Abgasüberprüfung der Brennwerttechnik: Um die Abgas-Temperatur, sie muss etwas niedriger liegen, als bei Anlagen ohne Wärmeaustauscher. Der Gesetzgeber geht von einem theoretischen geringeren Brennstoffverbrauch aus(der in der Realität nicht oder nur gering eintritt).
Der Schadstoffausstoß der Feuerstätte pro Brennstoffeinheit ist aber gleich. Die Schadstoffmessung gaukelt lediglich vor, dass der Anteil der Schadstoffe in der Abluft sinkt, die Verlagerung in das Kaminkondensat und damit über die Kanalisation in die Umwelt erfolgt trotzdem.
Positive Effekte der Brennwerttechnik werden durch Überdimensionierung, magelhafte Regelungen und örtliche Gegebenheiten aufgezehrt. Brennwerttechnik richtet wegen der sehr sauren, toxischen Kondensate leider viele Schäden an. Nicht umsonst müssen größere Anlagen wenigstens wegen der Säuren Neutralisationsanlagen nachschalten. Schade!

Die entscheidende Einflussgröße bei der Ölheizung ist die Qualität des Leichtöls.
Das lernen Seereisende und Hafenanwohner, die durch die Schwerölabgase der großen Schiffsdiesel vergiftet werden.

Deshalb macht es umwelttechnisch einzig und allein Sinn, für die nachweisliche Verwendung qualitativ hochwertigem Öl eine zweijährige Abgasüberwachung zu fordern. Die ÖL-Qualität kann ebenfalls weiter verbessert werden.
Als finanzielle Förderung der Brennwerttechnik war die Kostenentlastung durch die überflüssigen Kaminkehrerüberwachungen sicher richtig, könnte dann aber guten Gewissens auf drei Jahre ausgeweitet werden. Die Messwerte während des Überwachungstest sind oft über Jahre gleich und sagen ja nichts über den gewöhnlichen Alltag (wie jeder von der AU seines Autos beim TÜV weiß).

Auch wenn es bald mehr Kaminkehrer als praktizierende Allgemeinärzte in Deutschland gibt, habe ich keine Sorge, dass sie bei Verlängerung der Messintervalle neue Betätigungsfelder finden werden.
« Letzte Änderung: 16.06.16, 14:41 von schwefelarm »

simba2003hobby

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #7 am: 16.06.16, 15:27 »
Hallo schwefelarm,

ich lese die KÜO genauso wie Sie.

Für raumluftunabhängige Feuerstätten, die mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden, gilt der zweijährige Intervall. Eine zusätzliche Brennwerttechnik ist, gemäß KÜO, nicht erforderlich.

Nur kümmert dies die Schwarze Zunft einen feuchten Kehricht - sie kommt, wie bereits dargestellt, dreimal hintereinander jährlich.

Deshalb habe ich eine Widerspruchsklage vor dem Verwaltungsgericht laufen, die im August verhandelt wird. Ich habe einen dreijährigen Intervall beantragt.

MfG

simba2003hobby

schwefelarm

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #8 am: 01.07.16, 10:37 »
Hallo simba, (nach einem Kurzurlaub und Totalausfall von Vodafon/Kabeldeutschland in ganz Deutschland heute erst) der Kommentar freut mich, ich fühle mich nicht ganz allein im All! Der Sachverhalt ist in aller Kürze hier im Forum nicht  leicht verständlich darzustellen und "schreit" ja nach einer sachlich-juristischen Klärung, die Leute, die das bis Berlin durchgewunken haben, sind fachlich schließlich totale Laien, verständlicherweise legen sich Justizbeamte(Richter)  auch nicht gern mit ihren Brötchengebern an. Deshalb werden als Orakel sogenannte Sachverständige bestellt, die aber leider von der jeweils finanzkräftigen Lobby bezahlt werden(eigene Erfahrungen bei Baupfusch-Klage).
Deshalb "Hut ab!", wenn man es trotzdem versucht und mein Dank für Ihre Initiative zur Klärung.
Ich und sicher auch hunderttausende Betroffene sind an den genauen Umständen und dem Ergebnis der Klage sehr interessiert und drücken die Daumen für August.
Wir hoffen, dass es einen Weg geben wird, uns ausführlich zu informieren.

schwefelarme Grüße
« Letzte Änderung: 01.07.16, 14:00 von Datko »

simba2003hobby

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Re: Ölheizung schwefelarm
« Antwort #9 am: 02.07.16, 15:40 »
Hallo schwefelarm,

ich werde Sie auf dem Laufenden halten. Ich bin, wie Sie, äußerst skeptisch, was die Rechtsprechung, "in diesem, unserem Lande", wie Kohl zu sagen pflegte, anlangt - die SF-Lobby ist allgegenwärtig. 

Trotzdem, habe ich die Klage angestrengt, weil meiner Meinung nach es nicht sein kann, daß der SF, trotz 2-jähriger, bzw. 3-jähriger gesetzlicher intervalle, dreimal hintereinander jährich erscheint. Das LRA hat meinen Widerspruch mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um verschiedene Messungen. Auf meine Forderung, mir diese "verschiedenen" Messungen zu benennen, erhielt ich keine Antwort, sodaß mir nur der Klageweg übrig blieb.

Sie wissen ja: Vor Gericht und auf hoher See, befinden man sich in Gottes Hand.

MfG

simba2003hobby