Hallo Simba, auch wenn zwei Verfassungsrichter die KOÜ als verfassungswidrig einstufen würden, hätte eine Klage keine Chance, das wissen die Menschen in diesem Land, deshalb geht es mir eigentlich mehr um mein eigenes Verständnis und vielleicht löst sich bei dem einen oder anderen Mitleser ein Knoten beim lesen dieses etwas unausgegorenen durcheinanders.
Wenn ich den Satz so lese, wie er dasteht:
"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um ...
eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder
....eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt"
heißt es eigentlich, dass zum "schwefelarmen/leichten Heizöl" zwei Zusatz-Bedingungen erfüllt sein müssen:
1. ...eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder
2. ...eine raumluftunabhängige Feuerstätte
Die zweite Bedingung in Verbindung mit "schwefelarmen/leichten Heizöl" ist doch wohl der Regelfall (oder?).
Herr Araym sagt aber:
"Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden,
MÜSSEN Brennwertfeuerstätten sein,
die eine Abgasanlage für Überdruck oder
raumluftunabhängig betrieben werden."
Wie Araym den Satz im Sinne der Kaminkehrer interpretiert, verstehe ich schon. Aber sogar Halb-Juristen hätten genauer formuliert.
Deshalb hatte ich nochmal nach einer einwandfreien amtlichen Aussage (ohne den Verweis auf diese schwammige KÜO) gefragt, die den Satz enthält:z.B.
"Nur bei Brennwertfeuerstätten erfolgt die Abgasmessung alle 2 Jahre. Bei allen Feuerstätten ohne Brennwerttechnik erfolgen die Abgasmessungen 1 mal jährlich."
Diese Aussage habe ich von offizieller Stelle im Netz nicht gefunden. Vielleicht gibt es ja hier einen Mitleser mit dem entscheidenden Link.
Sogar Wikipedia drückt sich um Brennwerttechnik bei Öl herum und bezieht sich lieber auf Erdgas, wo es in der Theorie etwas bessere Effekte gibt.
Worum geht es bei der Abgasüberprüfung der Brennwerttechnik: Um die Abgas-Temperatur, sie muss etwas niedriger liegen, als bei Anlagen ohne Wärmeaustauscher. Der Gesetzgeber geht von einem theoretischen geringeren Brennstoffverbrauch aus(der in der Realität nicht oder nur gering eintritt).
Der Schadstoffausstoß der Feuerstätte pro Brennstoffeinheit ist aber gleich. Die Schadstoffmessung gaukelt lediglich vor, dass der Anteil der Schadstoffe in der Abluft sinkt, die Verlagerung in das Kaminkondensat und damit über die Kanalisation in die Umwelt erfolgt trotzdem.
Positive Effekte der Brennwerttechnik werden durch Überdimensionierung, magelhafte Regelungen und örtliche Gegebenheiten aufgezehrt. Brennwerttechnik richtet wegen der sehr sauren, toxischen Kondensate leider viele Schäden an. Nicht umsonst müssen größere Anlagen wenigstens wegen der Säuren Neutralisationsanlagen nachschalten. Schade!
Die entscheidende Einflussgröße bei der Ölheizung ist die Qualität des Leichtöls.
Das lernen Seereisende und Hafenanwohner, die durch die Schwerölabgase der großen Schiffsdiesel vergiftet werden.
Deshalb macht es umwelttechnisch einzig und allein Sinn, für die nachweisliche Verwendung qualitativ hochwertigem Öl eine zweijährige Abgasüberwachung zu fordern. Die ÖL-Qualität kann ebenfalls weiter verbessert werden.
Als finanzielle Förderung der Brennwerttechnik war die Kostenentlastung durch die überflüssigen Kaminkehrerüberwachungen sicher richtig, könnte dann aber guten Gewissens auf drei Jahre ausgeweitet werden. Die Messwerte während des Überwachungstest sind oft über Jahre gleich und sagen ja nichts über den gewöhnlichen Alltag (wie jeder von der AU seines Autos beim TÜV weiß).
Auch wenn es bald mehr Kaminkehrer als praktizierende Allgemeinärzte in Deutschland gibt, habe ich keine Sorge, dass sie bei Verlängerung der Messintervalle neue Betätigungsfelder finden werden.