Autor Thema: Kaminkehrer Rechnungen  (Gelesen 5418 mal)

Max J. Schwögler

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Kaminkehrer Rechnungen
« am: 29.02.12, 14:50 »
Auf Grund des auffallend hohen Betrages und der Darstellung mi 3 Dezimalstellen wurde ich stutzig.
Schickte die Rechnung an das Landratsamt, Antwort Rechnung ist ok. Verbraucherschutzverbände lehnen Bearbeitung ab weil
Kaminkehrer staatl. geschützt sind. Suche im i-net. Und nun halten Sie sich fest. Als Beträge wurden einfach die AW + 1% in
Rechnung gestell. Lt. KÜG-Bayern dürfen je AW nur 0,644 verrechnet werden. Und dieser Staatl. gesch. Kaminkehrer betrügt uns auf diese
Art schon seit Übernahme des Kehrberzirks. Prüfen Sie Ihre Rechnungen, dies ist bestimmt kein Einzelfall.

(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert (AW) beträgt 0,644 Euro (¥), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Gebühr nach dieser §7 Verordnung ist nicht umsatzsteuerbar. Auszug aus der Gebührenordnung
MaxJosef

Klimapaul

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Re: Kaminkehrer Rechnungen
« Antwort #1 am: 10.03.12, 18:48 »
Hallo guter Mann,
darf ich etwas richtig stellen? Ich weiß nicht wo Sie ansässig sind, aber für Ostdeutschland beträgt der Arbeitswert (AW = 0,92 € netto) und für die alten Bundesländer AW = 1,01 € netto. Nachzulesen in der aktuellen Kehr-u.Überprüfungsordnung (KÜO) Anlage 3 Gebührenverzeichnis im Internet. Womit wiedermal bewiesen ist, das viele Menschen durch die Reformierung des Schornsteinfegermonopol nicht
auf den aktuellen Stand der geltendenden Vorschriften sind und über den Wucher nicht korrekt Bescheid wissen. Und eine weitere Angleichung der Arbeitswerte in EURO ist für 2013 schon in Arbeit. Wie Sie so richtig sagen, Betroffene sollten sich informieren und ihre Rechnungen mit den ausgeführten Tätigkeiten beim Schornsteinfeger abgleichen, man kann dabei bis zu 50% sparen von Fall zuFall.
Beste Grüße

TWMueller

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Re: Kaminkehrer Rechnungen
« Antwort #2 am: 11.03.12, 18:15 »
Ja, im Prinzip würde die BUNDES-KÜO die frühere BAYERISCHE KÜO / KÜGO ersetzen. Aber ...
Das Problem ist, dass dem Bund für die Verordnungsermächtigung nach § 1 (1) SchfHwG an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gar keine Gesetzgebungsbefugnis zukommt (Art. 70 ff GG), die Ermächtigung ist zudem verfassungswidrig, da sie die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht einhält.

Aber selbst wenn dem nicht so wäre, so handelt es sich bei der Rechnung für einen Feuerstättenbescheid (Verwaltungsakt) um eine öffentliche GEBÜHR. Nach Grundgesetz fällt die VERWALTUNG (inkl. deren Gebührenordnung) in die Zuständigkeit der Länder. Der "Bezirks-Schornsteinfeger" ist ja wohl kaum eine BUNDES-Behörde. Zur rechtskonformen Berechnung von Verwaltungsgebühren durch eine BEHÖRDE namens "Bezirksschornsteinfeger" wäre folglich ein formales LANDES-GESETZ notwendig (Verordnung reicht nicht ohne Ermächtigungsgesetz).

Wenn es aber KEIN LANDES-Gesetz / keine LANDES-Verordnung gibt, fehlt es an der Rechtsgrundlage zur Berechnung von VERWALTUNGS-GEBÜHREN. Folglich wäre die Ausstellung des Feuerstättenbescheids für den Bürger KOSTENFREI. Der Bezirksschornsteinfeger müßte seine Kosten (als Behörde) vielmehr mit der öffentlichen Hand abrechnen.

Und wer meint, die BUNDES-KÜO würde doch reichen als gesetzliche Grundlage, mag einfach mal darüber nachdenken, warum neben dem BUNDES-VwVfG jedes Bundesland ein EIGENES Verwaltungsverfahrensgesetz verabschiedet hat.
=== { Denkpause } ====
Richtig, weil nach Grundgesetz / Verfassung die LÄNDER für die ÖFFENTLICHE VERWALTUNG (also auch die Gebühren) zuständig sind.
Nur für Schornsteinfeger soll etwas Anderes gelten ???

Leider hilft nur, gegen die Rechnungen im Zusammenhang mit Feuerstättenbescheiden RECHTSMITTEL (innerhalb 1 Monats ab Zugang) einzulegen. Siehe Rechtsmittelbelehrung. Wichtig erscheint der Verweis auf die FEHLENDE RECHTSGRUNDLAGE (Landesgesetz) und die ggf. erfolgte Brechnung von Umsatzsteuer (siehe § 1 UStG).

Wenn die Bezirks-Schornsteinfeger BEHÖRDE sein sollen und Feuerstättenbeschiede als VERWALTUNGSAKTE zu erlassen haben, muss auch die VERFASSUNG und das VERWALTUBGSRECHT gelten. "Vor dem Gesetz sind alle gleich" ???? [oder sollen Schornsteinfeger GLEICHER sein ?]
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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