Ja, im Prinzip würde die BUNDES-KÜO die frühere BAYERISCHE KÜO / KÜGO ersetzen. Aber ...
Das Problem ist, dass dem Bund für die Verordnungsermächtigung nach § 1 (1) SchfHwG an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gar keine Gesetzgebungsbefugnis zukommt (Art. 70 ff GG), die Ermächtigung ist zudem verfassungswidrig, da sie die Vorgaben des Art. 80 (1) GG nicht einhält.
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, so handelt es sich bei der Rechnung für einen Feuerstättenbescheid (Verwaltungsakt) um eine öffentliche GEBÜHR. Nach Grundgesetz fällt die VERWALTUNG (inkl. deren Gebührenordnung) in die Zuständigkeit der Länder. Der "Bezirks-Schornsteinfeger" ist ja wohl kaum eine BUNDES-Behörde. Zur rechtskonformen Berechnung von Verwaltungsgebühren durch eine BEHÖRDE namens "Bezirksschornsteinfeger" wäre folglich ein formales LANDES-GESETZ notwendig (Verordnung reicht nicht ohne Ermächtigungsgesetz).
Wenn es aber KEIN LANDES-Gesetz / keine LANDES-Verordnung gibt, fehlt es an der Rechtsgrundlage zur Berechnung von VERWALTUNGS-GEBÜHREN. Folglich wäre die Ausstellung des Feuerstättenbescheids für den Bürger KOSTENFREI. Der Bezirksschornsteinfeger müßte seine Kosten (als Behörde) vielmehr mit der öffentlichen Hand abrechnen.
Und wer meint, die BUNDES-KÜO würde doch reichen als gesetzliche Grundlage, mag einfach mal darüber nachdenken, warum neben dem BUNDES-VwVfG jedes Bundesland ein EIGENES Verwaltungsverfahrensgesetz verabschiedet hat.
=== { Denkpause } ====
Richtig, weil nach Grundgesetz / Verfassung die LÄNDER für die ÖFFENTLICHE VERWALTUNG (also auch die Gebühren) zuständig sind.
Nur für Schornsteinfeger soll etwas Anderes gelten

Leider hilft nur, gegen die Rechnungen im Zusammenhang mit Feuerstättenbescheiden RECHTSMITTEL (innerhalb 1 Monats ab Zugang) einzulegen. Siehe Rechtsmittelbelehrung. Wichtig erscheint der Verweis auf die FEHLENDE RECHTSGRUNDLAGE (Landesgesetz) und die ggf. erfolgte Brechnung von Umsatzsteuer (siehe § 1 UStG).
Wenn die Bezirks-Schornsteinfeger BEHÖRDE sein sollen und Feuerstättenbeschiede als VERWALTUNGSAKTE zu erlassen haben, muss auch die VERFASSUNG und das VERWALTUBGSRECHT gelten. "Vor dem Gesetz sind alle gleich"

? [oder sollen Schornsteinfeger GLEICHER sein ?]