Der Austausch einer defekten Feuerstätte (Vitodens 300) gegen eine gleiche funktionierende Feuerstätte(Vitodens 300) ist KEINE BAUABNAHME nach Landesbaurecht, sondern nur eine Änderung (die Gastherme hat eine andere Gerätenummer). Der Bezirksfeger überprüft nicht die Gastherme selbst, sondern nur, ob sie richtig an die schon vorhandene Abgasanlage angeschlossen wurde. Mehr nicht! Da fallen keine Gebühren für eine Bauabnahme an, sondern nur für die Überprüfung (Feuerstättenschau) nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz; KÜO
SchfHwG
§ 16
Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
§ 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.
§ 14 (2)
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Kosten
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.