Autor Thema: Austausch Heizgerät: Rechnung  (Gelesen 4717 mal)

dira

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Austausch Heizgerät: Rechnung
« am: 23.01.16, 20:07 »
Hallo,

wir haben vor einigen Monaten unser Gas-Brennwert-Wandgerät austauschen lassen, da das alte defekt war. Es war ein Austausch von "Viessmann Vitodens 300" [alt] gegen "Viessmann Vitodens 300" [neu], welcher vom Heizungsbauer durchgeführt worden ist. Die zugehörigen Anschlüsse und Ableitungen wurden nicht verändert, sondern das neue Gerät lediglich an die bereits vorhanden Zuleitungen/Zuluft/Abgas angeschlossen.
Diese Woche war dann der Schornsteinfeger zu seinem regelmäßigen Besuch bei uns und hat das neue Gerät begutachtet/geprüft. Habe heute die Rechnung hierfür bekommen und mich über die Höhe gewundert. Leider fehlt mir das Wissen, die entsprechenden Positionen zu validieren. Vielleicht kann mir hier ein Profi helfen, und sich mal die Rechnung im Anhang in Bezug auf Korrektheit ansehen.

Vielen Dank.

Datko

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Re: Austausch Heizgerät: Rechnung
« Antwort #1 am: 23.01.16, 22:49 »
Schreiben Sie bitte auch per Einschreiben an das Bundeswirtschaftsministerium, so kurz und bündig, wie Sie es hier gemacht haben. Aus dem Betreff sollte gleich hervorgehen, dass sie etwas gegen das Schornsteinfegersystem haben.
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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catweezle

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Re: Austausch Heizgerät: Rechnung
« Antwort #2 am: 24.01.16, 17:40 »
Hallo,

wenn es eine systemzertifizierte Feuerstätte ist (wovon ich ausgehe) wird keine Abnahme nach Baurecht gemacht, sondern lediglich eine Prüfung und Begutachtung ( Feuerstättenschau ) danach wird ein neuer Feuerstättenbescheid erstellt.
Abgerechnet wird nach KÜO. Für Feuerstättenschau und Bescheid ca. 45 €

So war bei meiner neuen Anlage.

Die Ihnen erteilte Rechnung ist nicht nachvollziehbar und ich würde sie erst einmal nicht bezahlen, sondern weitere Erkundigungen z.B. Bauamt, Bauordnung oder bei Viessmann einholen.

Rechnungsaufschlüsselung:
Pos. 1 = pauschale für den Feuerstättenbescheid - 10 AW ( 1 AW = 1 Minute Arbeitszeit )
Pos 2 = Arbeitszeit für die Überprüfung der neuen Feuerstätte - 96 AW = 96 Minuten
Pos. 3 = Arbeitszeit für die Überprüfung der schon vorhandenen Abgasführung - 24,77 AW

Also wurde eine Arbeitszeit von 120,77 AW - also mehr als 2 Stunden -  berechnet.
Die normale Arbeitszeit bei einer Feuerstättenschau liegt bei 23,7 AW plus 10 AW für den Bescheid = 33,7 AW x brutto 1,25 € =  42,13  €


« Letzte Änderung: 25.01.16, 12:28 von catweezle »

MB500

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Re: Austausch Heizgerät: Rechnung
« Antwort #3 am: 25.01.16, 19:35 »
Mal wieder eine interessante Rechnung die eindeutig die Vermischung aufzeigt in Bezug auf Landes und Bundesrecht und man zwangsläufig sich wieder die zentrale Frage  stellen muß" Welchen Rechtsstatus hat der bev.Bezirksschornsteinfeger ? .

Berechnung Feuerstättenbescheid......Bundesrecht gem.KÜo........aufgrund § 8 der KÜO besteht aber ab 01.01.2013 keine Rechtsgrundlage mehr für eine Berechnung........
Erstellung des Feuerstättenbescheides erstellt ohne Zweifel das Organ der Behörde( die  Kehrbezirksverwaltung )

der Rest bezieht sich auf das Baurecht nach Landesrecht ( in diesem Fall das Bundesland Hessen ) und für das jeweilige Bundesland geltenden Gebühren.
Auch hier könnte natürlich das Organ der Behörde, die Kehrbezirksverwaltung , die Gebühren berechnen, jedoch ohne Umsatzsteuer und der hessische Landtag müßte erstmal im
Vorfeld die Kehrbezirksverwaltung ( bev.Bezirksschornsteinfeger ) zur Behörde erklären.....

oder diese hoheitlichen Tärigkeiten und die Berechnung werden als beliehener Unternehmer ausgeführt. ( so wird es ja immer dargestellt von Seiten der schwarzen Feger, Landratsamt,Politik ) , aber auch hier fehlen dazu eindeutige rechtliche Beweise dazu. Aufgrund der Zwangszuweisung nur zu einem "bev.Bezirksschornsteinfeger " in einem Kehrbezirk, lässt sich schon mal der Titel " beliehener Unternehmer " nicht halten. " Beliehene Unternehmer " befinden sich im jeweiligen Bundesland im Wettbewerb in der Ausführung von hoheitlichen Tätigkeiten. Desweiteren fehltt ein Beleihungsvertrag oder Beleihungsgesetz des Hoheitsträger gegenüber dem "Beliehenen " in jedem Bundesland von Norden bis Süden in der Republik. Es gibt ein gutes Analog Beispiel hierfür. die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure......ein echter beliehender Unternehmer auf Landesrecht......http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=%C3%96bVIBerufsO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true   ....am Beispiel Baden Württemberg......absolut sauber und korrekt.........so etwas gibt es aber leider nicht bei unseren " Bezirksschornsteinfegern" ......kein Beleihungsvertrag / Gesetz zwischen dem
Hoheitsträger ( Bundesland ) und dem Beliehenen ......das wirft natürlich sehr viele rechtliche Fragen auf in Bezug auf Mauschelei......

Was absolut auch nicht nachvollziehbar ist, daß die Landesgebühren mit Umsatzsteuer direkt vom bev.Bezirksschornsteinfeger abgerechnet werden , wenn er als "beliehener Unternehmer " tätig ist. Eigentlich müßte sein Arbeitsaufwand mit dem Landratsamt abgerechnet werden und diese stellen dann in einem Gebührenbescheid die hoheitlichen Gebühren ohne Umsatzsteuer dem "Endkunden " in Rechnung.

 

catweezle

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Re: Austausch Heizgerät: Rechnung
« Antwort #4 am: 28.01.16, 19:12 »
Der Austausch einer defekten Feuerstätte (Vitodens 300) gegen eine gleiche funktionierende Feuerstätte(Vitodens 300) ist KEINE BAUABNAHME nach Landesbaurecht, sondern nur eine Änderung (die Gastherme hat eine andere Gerätenummer). Der Bezirksfeger überprüft nicht die Gastherme selbst, sondern nur, ob sie richtig an die schon vorhandene Abgasanlage angeschlossen wurde. Mehr nicht! Da fallen keine Gebühren für eine Bauabnahme an, sondern nur für die Überprüfung (Feuerstättenschau) nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz; KÜO

SchfHwG
§ 16
Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
§ 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.

§ 14 (2)
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Kosten
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.