Autor Thema: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid  (Gelesen 19391 mal)

TWMueller

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In jedem der mir bislang bekannt gewordenen Feuerstättenbescheide (FSB) ist für auszuführende Kehrungen oder Kontrollen die Frist auf einen bestimmten unterjährigen Zeitraum bestimmt. So heißt es beispielsweise im FSB: "01.10. - 31.10." Diese Fristbestimmung weicht jedoch erkennbar von den Vorgaben der Anlage 1 zur Bundes-KÜO ab. Dort heißt es in Abhängigkeit vom Brennstoff und der Ausgestaltung der Feuerstätte für Überprüfungen z.B.: "einmal im Kalenderjahr", "einmal in jedem zweiten Kalenderjahr" oder "einmal in jedem dritten Kalenderjahr". Durch die gegenüber der Vorgabe der Anlage 1 verkürzten Fristbestimmung wird der Gebäudeeigentümer, der ab 2013 diese Arbeiten IN AUFTRAG ZU GEBEN hat, erheblich in seiner zeitlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt.

Das Hauptproblem bei derartigen Fristbestimmungen im FSB ist, dass dieser als VERWALTUNGSAKT gilt. Wird somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat ab Zugang ein Rechtsmittel (je nach Bundesland Widerspruch oder direkte Anfechtungsklage) eingelegt, erlangt der Verwaltungsakt auch dann Rechtskraft, wenn er rechtswidrig ist. Nur wenn er so schwerwiegend fehlerhaft ist, dass er als NICHTIG anzusehen wäre, würde eine Bindungswirkung nicht eintreten. Eine verordnungswidrige Fristbestimmung wird jedoch als zwar RECHTSWIRDRIG, aber nicht als derart offensichtlich und schwerwiegend einzustufen sein, dass sie als Grund einer NICHTIGKEIT anzusehen wäre. Wird somit gegen einen FEUERSTÄTTENBESCHEID, der zu kurze Fristen enthält, kein RECHTSMITTEL (Widerspruch, Anfechtungsklage) eingelegt, wird die zu kurze Frist für den Eigentümer BINDEND.

Von Seiten der Widerspruchsbehörden wurde bislang die gegenüber der KÜO zu kurze Fristbestimmung im Sinne der Bezirksschornsteinfeger meist nicht beanstandet. Es wurde hierbei mit § 3 KÜO argumentiert.

Zitat
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
Bezirksschornsteinfegermeisters

...
(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen
durchzuführen.

Leider waren die Verwaltungsmitarbeiter über diese Bestimmung, die dem Bezirksschornsteinfeger scheinbar einen Ermessensspielraum einräumt, so froh, dass sie die Verordnung nicht weiter gelesen haben. Ansonsten wären sie nämlich im Folgenden auf § 8 KÜO gestoßen.

Zitat
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Soweit sich im FEUERSTÄTTENBESCHEID bestimmte Fristen somit auf einen Zeitraum NACH DEM 31.12.2012 beziehen, kann folglich § 3 KÜO NICHT mehr herangezogen werden, da dieser dann AUSSER KRAFT ist (§ 8 KÜO). Es verbleibt als Vorgabe für die Fristbestimmung folglich nur die ANLAGE 1 ZUR KÜO. Wenn dort z.B. "einmal im Kalenderjahr" bestimmt wird, wäre genau diese Formulierung in den FEUERSTÄTTENBESCHEID zu übernehmen. Alternativ, wenn z.B. die verwendete Software bestimmte Datumsangaben verlangt, wäre lediglich eine Übersetzung in "01.01. - 31.12." zulässig.

Sofern die Verwaltung versucht, eigenmächtig "im Sinne der Öffentlichen Sicherheit" vom Verordnungstext abzuweichen, handelt sie schlicht verfassungswidrig.

Zitat
Artikel 20 (3) GG

... Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung nur dann einen Ermessensspielraum hat, wenn dieser durch eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) eingeräumt wurde. Weder die Verwaltung noch ein einfaches Gericht haben die Kompetenz, eigenmächtig Recht zu schaffen oder vorhandenes Recht zu ergänzen. Es darf für die Verwaltung daher bei der Beurteilung einer Rechtsfrage KEINE Rolle spielen, ob eine Bestimmung als sinnvoll oder ergänzungsbedürftig angesehen wird. Nur der Gesetzes- oder Verordnungstext darf angewendet werden. Nur wenn z.B. durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Auslegungsspielraum bleibt, darf dieser von der Verwaltung oder der Justiz im Sinne des Gesetzeszwecks ausgelegt werden.

Wenn der Verordnungsgeber der Bundes-KÜO jedoch z.B. von "einmal im Kalenderjahr" spricht, verbleibt der Verwaltung KEIN Ermessensspielraum. Zur Erinnerung: Die Bestimmung des § 3 (2) KÜO nach der die Arbeiten in gleichen Zeitabständen auszuführen sind, bezog sich nur auf die "Pflichten des Bezirksschornsteinfegers" (nicht auf die Pflichten des Gebäudeeigentümers), sie tritt zum 31.12.2012 AUSSER KRAFT und ist folglich für alle Fristbestimmungen ab 2013 NICHT MEHR ANWENDBAR.

Es darf für eine Widerspruchsbehörde oder ein Verwaltungsgericht somit KEINE Rolle spielen, ob sie den klaren Begriff des "KALENDERJAHRES" als sinnvoll oder im Sinne der Bezirksschornsteinfeger ansehen. Sie sind durch ihre Rechtsbindung (Artikel 20 (3) GG) an den Text der Verordnung GEBUNDEN.

Man muss zudem davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber gerade unter Berücksichtigung, dass zukünftig Schornsteinfegerarbeiten durch die Gebäudeeigentümer IN AUFTRAG ZU GEBEN sind, bewußt und gewollt eine Formulierung gewählt hat, die den Auftraggebern hinreichend Spielraum beläßt ohne den Schutzzweck des Gesetzes zu beeinträchtigen. So kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber ja auch andere Formulierungen hätte wählen können. Statt von "einmal im Kalenderjahr" zu sprechen, hätte er auch z.B. "innerhalb von 12 Monaten ab der letzen Überprüfung" sprechen können. Da er sich jedoch für eine bestimmte Formulierung entschieden hat (die zudem die allgemeine Formulierung "Jahr", die in früheren Landes-KÜO verwendet wurde, zu "Kalnederjahr" konkretisiert), ist die Verwaltung hieran gebunden. Da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger rechtlich beim Erlass des Feuerstättenbescheids als Verwaltungsakt eine BEHÖRDE ist, muss auch dieser bei seinen HOHEITLICHEN Tätigkeiten als VERWALTUNG im Sinne der Verfassung angesehen werden. Sowohl der Bezirksschornsteinfeger, als auch die Aufsichts- oder Widerspruchsbehörde sind an die ANLAGE 1 ZUR BUNDES-KÜO gebunden. Sie haben die dort formulierten Fristen UNVERÄNDERT in den Feuerstättenbescheid zu übernehmen.

War für Arbeiten VOR dem 31.12.2012 noch ein minimaler Raum für Diskussionen, entfällt der Widerspruch zwischen freier Beauftragung durch den Gebäudeeigentümer und Fristbestimmung durch den Bezirksschornsteinfeger ohne den geringsten Zweifel ab dem 01.01.2013. Für ALLE Fristen in Feuerstättenbescheiden, die NACH 2012 liegen, ist AUSSCHLIESSLICH die ANLAGE 1 ZUR KÜO mit den dort verwendeten Formulierungen bindend.

Nur ergänzend sei daran erinnert, dass nach § 39 (1) VwVfG Verwaltungsakte (Feuerstättenbescheide) zu BEGRÜNDEN sind.

Zitat
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Es genügt dieser gesetzlichen Vorgabe nicht, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nur allgemein ausführt, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid als solcher erlassen wird. Es wären vielmehr gerade die getroffenen EINZELFALL-ENTSCHEIDUNGEN und somit die gewählten Fristen hinreichend zu begründen. Eine Angabe einer Rechtsquelle (z.B. Nr. der Anlage 1 zur KÜO) kann maximal dann als hinreichende Begründung angesehen werden, wenn von der dortigen Formulierung in keiner Weise abgewichen wird.

Wird jedoch eine verkürzte Frist für bestimmte Arbeiten oder Kontrollen bestimmt, wäre deren LAGE und DAUER (Ausübung des Ermessens) nachvollziehbar zu begründen. Der BSF wäre somit gehalten, auszuführen, warum er gerade auf diesen Zeitraum kommt und warum er die angeführte Fristdauer bestimmt hat. Es kann hierbei NICHT als hinreichende Begründung angesehen werden, wenn dabei lediglich von "sinnvoll" oder einer "ausreichenden Dauer" die Rede wäre. Als BEGRÜNDUNG können vielmehr nur NEUTRALE und SACHLICH NACHVOLLZIEHBARE GRÜNDE angesehen werden.

Es genügt auch nicht, wenn lediglich 1 oder 2 Monate als "lang genug" angesehen werden. Eine gesetzeskonforme Begründung müßte vielmehr belegen, dass eine längere Frist einem konkreten Gesetzeszweck zuwider wäre. Es  ist nicht der Bürger, der um eine längere Frist betteln muss, ihm steht vielmehr nach Artikel 2 (1) GG zunächst eine FREIE GESTALTUNG SEINER ZEIT zu. Diese Dispositionsfreiheit darf nur in dem Umfang beschränkt werden, wie es zur Erreichung eines ÖFFENTLICHEN INTERESSES notwendig und angemessen ist. Die Beweispflicht für Lage und Dauer von einzuhaltenden Fristen liegt somit bei der Öffentlichen Hand in Gestalt des Gesetz- und Verordnungsgebers und der diese ausführenden Verwaltung.

Es mag zwar nachzuvollziehen sein, wenn ein Bezirksschornsteinfeger gern einen Strassenzug in einem Rutsch abarbeiten möchte, allein, die organisatorischen oder wirtschaftlichen Interessen eines Handwerks sind verfassungsrechtlich NICHT geeignet, hierauf Grundrechtsbeschränkungen der Bürger zu stützen. Auch wenn sich mancher Bezirksschornsteinfeger als kleiner FÜRST in seinem Bezirk   fühlt, ist dessen Interesse noch lange KEIN ÖFFENTLICHES INTERESSE.
Kurz gesagt: Wenn der Verordnungsgeber der KÜO dem Bürger ein "KALENDERJAHR" als Frist zugesteht, haben sich auch die Schornsteinfeger dem zu beugen. GRUNDRECHTE müssen Vorrang vor WIRTSCHAFTSINTERESSEN haben.

Es bleibt somit zu hoffen, dass möglichst viele Gebäudeeigentümer gegen ZU KURZE FRISTEN in FEUERSTÄTTENBESCHEIDEN Rechtsmittel einlegen. Nur wenn sich die Bürger die Beschneidung ihrer Grundrechte nicht länger gefallen lassen, wird diesen in Zukunft wieder die Aufmerksamkeit zukommen, die ihnen gebührt. Ich hoffe, die vorstehenden Ausführungen geben bei Widersprüchen oder Anfechtungsklagen eine Argumentations- und Formulierungshilfe.
« Letzte Änderung: 04.11.12, 17:55 von Datko »
Thomas W. Müller
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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #1 am: 15.11.12, 13:15 »
Hallo,

heute (15.11.2012) wurde mir ein solcher Feuerstättenbescheid mit dem Datum vom 13.11.2012 zugestellt. Die Fristen, die darin genannt werden, werfen bei mir allerdings einige Fragen auf. Dies scheint mir der richtige Ort, an dem ich kompetente Antworten darauf bekommen könnte.

Die ersten Termine für die Messung der Gasheizung und der Überprüfung der Abgaswege sind mit dem Zeitraum  01.01. - 31.03. 2012 angegeben. Dieser Zeitraum ist ja bekanntlich schon länger als die anberaumten 14 Tage überschritten. Muss ich jetzt trotzdem noch messen lassen???

Die zweiten Termine für dieselben Arbeiten sind vom 01.01. - 31.03.2014 anberaumt. Diesen Zeitraum muss ich, wenn ich das obige Posting richtig verstanden habe, nicht einhalten, sondern die Arbeiten lediglich einmal im gesamten Jahr 2014 durchführen lassen, WENN ich diesem Bescheid widerspreche!? Wobei mir ein Widerspruch dafür sicherlich zu aufwendig wäre, da ich den Termin bei der Vorlaufzeit, ja durchaus in diese Monate legen kann.

Deswegen interessiert mich vor allem: Muss ich für 2012 noch messen lassen, obwohl der angegebene Zeitraum schon längst verstrichen ist???

Für eine zeitnahe Antwort schon einmal vielen Dank
dieFee

TWMueller

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #2 am: 15.11.12, 18:54 »
Die ersten Termine für die Messung der Gasheizung und der Überprüfung der Abgaswege sind mit dem Zeitraum  01.01. - 31.03. 2012 angegeben. Dieser Zeitraum ist ja bekanntlich schon länger als die anberaumten 14 Tage überschritten. Muss ich jetzt trotzdem noch messen lassen???
Hier dürfte ein KLEINES STERNCHEN die Frage beantworten. Dieses Sternchn hinter dem Termin für 2012 (wenn vorhanden) besagt, dass diese Arbeit bereits ausgeführt wurde.

Aber auch sonst braucht man sich hier keine Sorgen zu machen. Da Niemand in die Vergangenheit reisen kann, um eine zurückliegende Frist einhalten zu können, wäre eine derartige UNMÖGLICHKEIT bereits verwaltungsrechtlich NICHTIG. Also, einfach lesen und gut is'

Die zweiten Termine für dieselben Arbeiten sind vom 01.01. - 31.03.2014 anberaumt. Diesen Zeitraum muss ich, wenn ich das obige Posting richtig verstanden habe, nicht einhalten, sondern die Arbeiten lediglich einmal im gesamten Jahr 2014 durchführen lassen, WENN ich diesem Bescheid widerspreche!? Wobei mir ein Widerspruch dafür sicherlich zu aufwendig wäre, da ich den Termin bei der Vorlaufzeit, ja durchaus in diese Monate legen kann.

Man könnte die verkürzte Fristbestimmung gegenüber der Anlage 1 zur KÜO zwar als Anlass für einen Rechtsstreit in Sachen Schornsteinfeger-SONDER-Recht nehmen - sollte dies aber nur tun, wenn man Spass am Streiten hat oder das Problem aus PRINZIP angreifen will.

Es ist zu vermuten, dass bis 2014 doch einige Urteile ergangen sein werden. Vielleicht wird auch die Politik einsehen, dass all die Widersprüchlichkeiten des NEUEN Schornseinfeger-Handwerksgesetzes nicht länger haltbar sind. Man kann dann ggf. immer noch die Korrektur des Feuerstättenbescheids wegen z.B. gerichtlicher Klarstellung des Begriffs "KALENDERAHR" fordern. Würde dann ein Antrag auf Neuausstellung abgelehnt, kommt durch die Ablehnung eine neue Rechtsmittelfrist zum Tragen.

Es wäre daher wohl sinnvoller, Leserbriefe zu schreiben oder die Politik mit der Forderung nach einer ECHTEN Reform zu belästigen, statt sich mit einem Widerspruchs- oder Anfechtungsklage-Verfahren zu beschäftigen.
Thomas W. Müller
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dieFee

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #3 am: 17.11.12, 21:56 »
Die ersten Termine für die Messung der Gasheizung und der Überprüfung der Abgaswege sind mit dem Zeitraum  01.01. - 31.03. 2012 angegeben. Dieser Zeitraum ist ja bekanntlich schon länger als die anberaumten 14 Tage überschritten. Muss ich jetzt trotzdem noch messen lassen???
Hier dürfte ein KLEINES STERNCHEN die Frage beantworten. Dieses Sternchn hinter dem Termin für 2012 (wenn vorhanden) besagt, dass diese Arbeit bereits ausgeführt wurde.

Aber auch sonst braucht man sich hier keine Sorgen zu machen. Da Niemand in die Vergangenheit reisen kann, um eine zurückliegende Frist einhalten zu können, wäre eine derartige UNMÖGLICHKEIT bereits verwaltungsrechtlich NICHTIG. Also, einfach lesen und gut is'

Woow! Vielen Dank schon mal für diese schnelle und konkrete Antwort.

Das beruhigt mich ja schon mal einigermaßen.

Ein Sternchen ist leider nicht an den Terminen aus 2012. Dies und die Erklärung in Ihrem ersten posting, dass ein Termin eigentlich immer für das komplette Jahr gilt, hatte mich allerdings aufhorchen lassen. Denn der Termin, den mir der Herr Meister selber einberaumt hat ist längst verstrichen, die (eigentlich gültige?) Jahresfrist aber nicht… kann mir das egal sein?!

mit schon leicht entwirrteren
FeenGrüssen

TWMueller

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #4 am: 18.11.12, 18:52 »
Grundlage für die "Arbeiten", die ein Gebäudeeigentümer nach § 1 (1) SchfHwG IN AUFTRAG geben muss, ist der FEUERSTÄTTENBESCHEID.

Dieser ist rechtlich (zweifelsfrei) ein VERWALTUNGSAKT.

In bestimmten Fällen (zu denen auch die UNMÖGLICHKEIT gehört - § 44 (2) Nr. 4 VwVfG), ist ein Verwaltungsakt (zumindest in Teilen) NICHTIG, d.h. er gilt als von Anfang an UNWIRKSAM.

In den meisten Fällen entfaltet ein Verwaltungsakt jedoch auch dann eine rechtliche BINDUNG, wenn er rechtsfehlerhaft ist. Da nach SchfHwG Rechtsmittel (Widerspruch / Anfechtungsklage) KEINE aufschiebende Wirkung haben (§ 14 (2) SchfHwG), ist ein FEUERSTÄTTENBESCHEID solange bindend, bis dieser entweder aufgehoben, durch einen Nachfolgebescheid ersetzt oder z.B. von einem Gericht ausgesetzt oder aufgehoben wird.

Dies hat meist eher Nachteile für den Bürger. Im geschilderten Fall hat dieses Rechtskonstrukt jedoch auch mal einen Vorteil. Wenn im vorlliegenden und somit anwendbaren FEUERSTÄTTENBESCHEID für den Rest des Jahres 2012 KEINE weiteren Arbeiten vorgeschrieben sind, kann sich der Bürger auch hierauf berufen.

Würde der Bezirksschornsteinfeger abweichend vom Feuerstättenbescheid zu der Meinung gelangen, es wären doch Arbeiten auszuführen, wäre es seinerseits notwendig, den gültigen Bescheid zunächst durch einen Folgebescheid zu ersetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre natürlich zunächst eine Anhörung des Betroffenen notwendig (§ 28 (1) VwVfG). Und gegen einen neuen Bescheid würden dann auch wieder NEUE RECHTSMITTEL zur Verfügung stehen.

Im Ergebnis:
Steht für 2012 im FSB kein Termin mehr an - Schornsteinfeger vergessen und die Zeit genießen.
« Letzte Änderung: 18.11.12, 18:57 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #5 am: 24.03.13, 14:08 »
Moin!

Also ich habe so eine Verkürzung in meinem FSB stehen (1.-31.10) und bin damit nicht einverstanden. Dieses Jahr steht die Feuerstättenshow an, also muss ja wieder ein neuer FSB ausgestellt werden, vermutlich ebenfalls wieder mit der verkürzten Frist. Da es so deutlich erschwert wird, einen freien Feger zu finden, da alle hier in der Straße einen anderen Zeitpunkt haben, will ich dann dagegen vorgehen.
Schön wäre es, wenn wir gemeinsam hier einen Widerspruch verfassen könnten, den dann die streitbaren unter uns nutzen könnten, um gegen diese Willkür vorzugehen. In meinen Augen gehört der Punkt "Behinderung des freien Wettbewerbs" auf alle Fälle in den Widerspruch. Was noch?

Grüße

TWMueller

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #6 am: 24.03.13, 19:55 »
Wenn eine Feuerstättenschau ansteht, geht es sogar noch einfacher. Diese ist ja zugleich auch die ANHÖRUNG vor Erlass eines Verwaltungsakts.

Es dürfte also ausreichen, den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" (dieser muss ja die FSS IN PERSONA durchführen) am ENDE (kurz bevor er geht) auf die ANLAGE 1 ZUR KÜO hinzuweisen und ihm eine KOPIE des URTEILS vom Bayersichen Verwaltungsgericht München AZ: "M 1 K 12.5527" in die Hand zu drücken.

Urteil als ZIP (mit der rechten Maustaste anklicken, speichern unter ... , entpacken, Seiten sind als JPG-Grafik enthalten):
http://www.sfr-reform.de/files/VG-M_M1K12-5527.zip

Ihm müsste dann klar sein, dass die Verkürzung auf nur EINEN Monat ohne hinreichende Begründung (die wohl kaum möglich ist), praktisch direkt vors Gericht führt. Und wenn der Feger da verliert, zahlt ER die Prozesskosten und Auslagen. Als bBSF würde ich mir da schon doppelt überlegen, ob ich ohne Not ein bereits vorliegendes Urteil einfach ignorieren will.
« Letzte Änderung: 24.03.13, 19:57 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #7 am: 23.10.14, 16:35 »
Ihr genanntes Urteil (VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527) wurde aufgehoben.
Zitat aus dem Urteil des OVG Saarland, 1 A 321/13:

Zitat
Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil (VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

HPB

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #8 am: 23.10.14, 17:50 »
Wenn ich von solchen Fällen lese fällt mir nur ein: Der Streit um des Kaisers Bart. Es ist doch grundsätzlich egal, ob der Intervall früher oder später beginnt und so wie es aussieht, kam es auch zu keiner Intervallverkürzung durch den Bescheid. Soweit mir solche Bescheide bekannt sind, haben die ein Zeitfenster von 3 Monaten also: so what?
Wegen dem hier vorherrschenden Meinungsmonopol des Admins bin ich kaum noch aktiv. Anzutreffen auf:
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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #9 am: 23.10.14, 20:31 »
Ihr genanntes Urteil (VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527) wurde aufgehoben.

Aber ...
Auch dieses Urteil des BayVerwGH ist noch NICHT rechtskräftig.

Aktuell liegt die REVISION beim Bundesverwaltungsgericht (- 7 C 5.14 -).

Und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich auch noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anschliessen.

Neben der speziellen Frage, ob eine Behörde mit der Amtsbezeichnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" überhaupt gesetzlich ERMÄCHTIGT ist, über den WORTLAUT der anzuwendenden VERORDNUNG hinaus, weiter EINENGEND Fristen für den Bürger bestimmen zu dürfen, wurde nämlich auch die GRUNDSATZFRAGE aufgeworfen, ob der BUND für derartige Regelungen überhaupt GESETZGEBUNGSBEFUGT ist.

Der BUND stützt in seiner ursprünglichen Begründung zum Entwurf des SchfHwG seine Gesetzgebungskompetenz im Wesentlichen auf Artikel 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft". Es war auch für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zu leugnen, dass eine HOHEITLICHE Kehrbezirks-VERWALTUNG gerade NICHT mehr WIRTSCHAFTLICH tätig wird. Man versuchte dann, sich auf den EINZIGEN Aspekt des "Umweltschutzes" als Gesetzgebungszweck zu stützen.

Dies kann jedoch NICHT überzeugen, da dann KEINE Rechtsgrundlage mehr für die KÜO gegeben wäre. Die Gesichtspunkte "Natur- und Umweltschutz" werden ja bereits abschliessend durch die 1. BImSchV geregelt. Die KÜO (auch die Rechtsgrundlage für die in Frage stehenden FRISTEN) soll aber gerade NICHT diese Aspekte regeln.

Vor dem BUNDES-Verwaltungsgericht wird somit zunächst die GESETZGEBUNGS-KOMPETENZ des BUNDES zu klären sein. Schliesst sich das Gericht dem Vortrag des Klägers an, muss es das Verfahren nach Artikel 100 (1) GG an das BUNDES-VERFASSUNGS-GERICHT abgeben.

Würde das BVerwG jedoch der Argumentation NICHT folgen, wäre bei einem für den Kläger NEGATIVEN Urteil der Rechtsweg erschöpft. Dem Kläger wäre dann endlich der Zugang zum BVerfG auch nach dem Verfahrensrecht im Wege der VERFASSUNGSBESCHWERDE eröffnet.

Denn bitte nicht übersehen, nach den Artikeln 70 bis 74 GG steht den LÄNDERN in den Bereichen BAURECHT, BRANDSCHUTZ und ANLAGEN-SICHERHEIT das ALLEINIGE Gesetzgebungsrecht zu. Gleiches gilt (bis auf wenige Ausnahmen) für für die Errichtung und Organisation der VERWALTUNG (Art. 30, 70 (1), 83, 84 (1) GG).

Wenn der BUND jedoch Regelungen treffen will, die ANGEBLICH der SICHERHEIT von Feuerungsanlagen dienen sollen, so darf er seine GESETZGEBERISCHE UNZUSTÄNDIGKEIT nicht dadurch zu umgehen versuchen, dass er das Gesetz per ETIKETTENSCHWINDEL als "Handwerksrecht" betitelt. Wenn jedoch bereits der ERSTE SATZ des Gesetzes beginnt mit: "Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden ..." so dürfte eigentlich für JEDERMANN sofort ersichtlich sein, dass diese "EIGENTÜMER" mit dem angeblich zu regelnden BERUFSRECHT nicht das Geringste zu tun haben.

Die Frage nach der GESETZLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT der Parlamente (und somit das verfassungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip) ist jedoch weit mehr und erheblich wichtiger, als die scheinbar nebensächliche Ausgangsfrage, wie eine FRIST im Feuerstättenbescheid zu bestimmen ist.

Aber selbst diese darf nicht ohne Blick auf die GRUNDSÄTZLICHE Bedeutung übergangen werden. Wenn z.B. in der KÜO für eine bestimmte Arbeit angegeben ist "einmal im Kalenderjahr", so stellt sich schon die Frage, AUF WELCHER RECHTSGRUNDLAE darf ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" EIGENMÄCHTIG hieraus z.B. "01.10. bis 30.11." oder vielleicht auch nur "01.02 bis 28.02" machen? Ist der Kehrbezirksverwalter nun rechtlich eine "1-Personen-BEHÖRDE" oder nur ein "beliehener Unternehmer", der eigentlich gar keine VERWALUNGSAKTE erlassen dürfte? Wieso darf er denn ggf. Aspekte SEINER Betriebsplanung ("Die Hauptstrasse kehren wir immer im Oktober.") in eine HOHEITLICHE Ermessensentscheidung beim ERLASS EINES VERWALTUNGSAKTS einfliessen lassen?

Ist es überhaupt VERFASSUNGSRECHTLICH zulässig, dass die VERWALTUNG ohne hinreichende und begrenzende GESETZLICHE oder VERORDNETE Vorgaben und Begrenzungen in GRUNDRECHTE der Bürger (u.a. die ZEITLICHE DISPOSITIONS-FREIHEIT) eingreifen darf? Wenn man die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte WESENTLICHKEITS-THEORIE auch auf das "Schornsteinfegerwesen" anwenden würde, kann die Antwortwort nur lauten: NEIN !

Die VERWALTUNG in Gestalt des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" muss sich an GESETZ und RECHT halten (Artikel 20 (3) GG) halten. Steht somit weder im SchfHwG noch in der KÜO wie lange z.B. eine FRIST sein muss und nach welchen (objektiven) Kriterien deren Lage im Jahr zu bestimmen ist, darf im FEUERSTÄTTENBESCHEID nicht von den Vorgaben der VERORDNUNG abgewichen werden. Und ein "KALENDERJAHR" endet nunmal in JEDEM Kalender erst mit Ablauf des 31.Dezembers.

Da bei einer KORREKTEN Anwendung der KÜO jedoch die überwiegende Zahl der FEUERSTÄTTENBESCHEIDE zu korrigieren sein wird, kann man schon verstehen, dass die Bezirksverwalter, die Aufsichtsbehörden und die Verwaltungsrichter nach AUSWEGEN (und Hilfskonstruktionen) suchen, um sich ARBEIT zu ersparen.

Aber UNRECHT darf nicht deswegen geduldet werden, weil das RECHT mehr Arbeit macht.

P.S.
Ist der BUND jedoch für SCHORNSTEINE und FEUERUNGSANLAGEN NICHT gesetzgebungsbefugt, sind die wesentlichen Paragrafen des "Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" und der hierauf beruhenden "Kehr- und Überprüfungsordnung" NICHTIG, also reine MAKULATUR.
ENDE mit den "Kehrbezirken".
ENDE mit "Bezirksschornsteinfegern".
ENDE mit "Feuerstättenschauen".
ENDE mit "Feuerstättenbescheiden".
ENDE mit "Zweitbescheiden".
ENDE mit "Ersatzvornahmen".
ENDE mit den "Gebühren" nach KÜO.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben somit wohl doch eine WEITREICHENDERE Bedeutung.
« Letzte Änderung: 23.10.14, 21:14 von TWMueller »
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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #10 am: 24.10.14, 09:40 »
Nun, Mathias, ich teile Ihre Meinung in geringem Umfang und da Sie vermutlich Kehrer sind, versuche ich ein anderes Beispiel zur Absicherung der Menschheit und Ihrer Kinder:

Wer bitte kontrolliert Ihre Elektrogeräte auf Sicherheit?

Wer prüft die Leitungen im Haus und den FI-Schalter nebst Steckdosenrückleitung - so überhaupt vorhanden?

Wer prüft die Zuleitung, die womöglich noch als Dachzuführung ausgelegt ist?

Sie sehen, hier ist ein weitaus größerer Sicherungsbedarf und es sterben jährlich 20 bis 30 Personen in Haushalten am Stromschlag, in der Industrie sind es nochmal gut 30. Nicht einberechnet sind da Tote und Verletzte und Sachschäden durch resultierende Brände. Soll der VDE oder TÜV jetzt Zwangsprüfer durch die Häuser jagen?

Ähnliche Beispiele kann man auch für Gas nennen und der Kehrer hat keinerlei Gaskompetenz und muss die Finger davon lassen, wie von jeder manuellen Einstellmöglichkeit an den Heizanlagen - an die Automatik kommt er sowieso nicht ran! Und beim so gefährlichen Gas kontrolliert das der Gasanbieter selbst, ganz ohne staatliche Monopolzwänge und völlig ohne bevollmächtigte Kehrer.

Ja. Ich bin der Meinung, dass das Kehrerwesen, so wie es ist, ersatzlos abgeschafft gehört. Beantworten Sie doch die Fragen:

1. Wieviele Kamine müssen heute noch fachgerecht ausgebrannt werden?

2. Wie viel Ruß ist in den heutigen Feuerungsanlagen und Kaminen noch vorhanden, wo ja alles umweltverträglich gesteuert und geregelt sein muss(!)?

3. Wieso darf ein Betrieb, der Heizungen, Öfen und Kamine baut, diese nicht einmal kehren, wo er doch 100 Mal mehr Ahnung von dem System hat?

Und bitte nicht die Haftungsplatte spielen! Mir wäre neu, dass der Kaminkehrer für einen Brandschaden haftet, der haftet allenfalls für Schäden, die er selbst verursacht hat und selbst da windet er sich. Übrigens: Auch die Baubehörde haftet nicht dafür, wenn das Haus zusammenfällt, obwohl es von dort genehmigt und abgenommen sein muss. Also den Risiko-Ball flachhalten.

Und zu Ihrer "Fern"-Kehrung, das ist doch Bullshit. Beantworten Sie lieber die Frage: Wieso soll ein normaler Mensch nicht kehren dürfen? Er darf auch den Auspuff seines Autos, die umweltwichtige Motorsteuerung und sogar die Bremsen reparieren!

Das Gewerbe hat sich im 21sten Jahrhundert so überholt, wie die Drucker und die Elektromechaniker, die früher einen Fernseher mit Lötkolben und Zange reparieren konnten.

Nachtrag: Ups, jetzt wurde der Mathias-Kehrerkommentar gelöscht. Warum? Soll deren Gedankengut verborgen bleiben? Sorry, das finde ich nicht gut. Gegen das Kehrermonopol wettern aber ein Meinungsmonopol schüren geht gar nicht.
« Letzte Änderung: 24.10.14, 09:43 von HPB »
Wegen dem hier vorherrschenden Meinungsmonopol des Admins bin ich kaum noch aktiv. Anzutreffen auf:
http://www.carookee.com/forum/sfr-reform Dort sind auch die abgewanderten Experten anzutreffen.

Mathias

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #11 am: 24.10.14, 09:45 »
Hallo HPB, mein Beitrag wurde doch schon längst gelöscht durch die Admins. Das verstehe ich nicht. Es waren sachliche Fragen, aber vor der Beantwortung scheut man sich hier, da es in diesem Forum nicht um Lösungen geht soll, sondern um Kritik!
Es lohnt nicht, sich hier sinnvoll einbringen zu wollen, wenn nicht alle Beteiligten und Ansichten zu Wort kommen dürfen...

HPB

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Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #12 am: 24.10.14, 09:52 »
Hallo HPB, mein Beitrag wurde doch schon längst gelöscht durch die Admins. Das verstehe ich nicht. Es waren sachliche Fragen, aber vor der Beantwortung scheut man sich hier, da es in diesem Forum nicht um Lösungen geht soll, sondern um Kritik!
Es lohnt nicht, sich hier sinnvoll einbringen zu wollen, wenn nicht alle Beteiligten und Ansichten zu Wort kommen dürfen...

Diesbezüglich muss ich Ihnen zustimmen. Man kann nicht Demokratie rufen und die Zensur einführen. Noch dazu grundlos. Das wertet die eigenen Beiträge ab!
Wegen dem hier vorherrschenden Meinungsmonopol des Admins bin ich kaum noch aktiv. Anzutreffen auf:
http://www.carookee.com/forum/sfr-reform Dort sind auch die abgewanderten Experten anzutreffen.

Mathias

  • Gast
Re: Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid
« Antwort #13 am: 24.10.14, 10:22 »
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, HPB. Auch Ihre kritische Auseinandersetzung mit meinem leider gelöschten Beitrag finde ich in Teilen nachvollziehbar und folge Ihren Argumente gerne. Dennoch klinke ich mich aus diesem Forum aus, da es einfach ärgerlich ist, wenn unbegründet mein Beitrag gelöscht wird.

Es ist dann jedoch zu hinterfragen, was mit diesem Forum bezweckt werden soll. In einem älteren Beitrag habe ich bei Herrn Müller gelesen, dass es keine doofen Fragen gibt, sondern nur dumme Antworten. Ich schätze meine Fragen dabei nicht einmal als "doof" ein, ich wollte einfach mal wissen, wie eine andere Schornsteinfegerzukunft aussehen könnte. Herr Müller hat meinen Beitrag wahrscheinlich nicht gelöscht, sondern offensichtlich Herr Datko.

Schade und Tschüß.

TWMueller

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Hallo HPB, mein Beitrag wurde doch schon längst gelöscht durch die Admins. Das verstehe ich nicht. Es waren sachliche Fragen, aber vor der Beantwortung scheut man sich hier, da es in diesem Forum nicht um Lösungen geht soll, sondern um Kritik!
Es lohnt nicht, sich hier sinnvoll einbringen zu wollen, wenn nicht alle Beteiligten und Ansichten zu Wort kommen dürfen...

Hallo Mathias,
leider fällt es mir schwer, nachzuvollziehen, WELCHER BEITRAG genau gelöscht (oder deaktiviert) wurde. Zumindest die AKTUELLEN Beiträge sind ja wohl noch da. Ältere Einträge jedoch habe ich nicht mehr so gut in Erinnerung, dass ich sagen könnte, ob da mal etwas stand oder nicht.

Eines kann ich jedoch versichern: ICH habe als Moderator im Rechtsteil des Forums noch NIE einen Beitrag gelöscht oder inhaltlich geändert.

Für MICH ist die MEINUNGSFREIHEIT nicht nur ein WERT, der weit oberhalb jeglicher Diskussion über Schornsteinfegerfragen steht, ICH begrüße sogar ausdrücklich jegliche GEGENMEINUNG.

Man kann sich von einem Ding doch gar kein Bild machen, wenn man nicht ALLE Blickwinkel berücksichtigt. Wenn vier Leute an den vier Seiten eines Tisches sitzen und in der Mitte auf dem Tisch liegt ein Würfel, so können zwar ALLE dessen Oberseite sehen. Aber die senkrechten Flächen sieht man teilweise nur aus einer bestimmten Richtung. Wer also den WÜRFEL in seiner Gesamtheit erkennen und begreifen will, ist folglich auf die Mithilfe der ANDEREN angewiesen, die ihm über etwas berichten können, was er selbst gar nicht wahrnehmen kann.

ABWEICHENDE Meinungen und Interpretationen sind aus meiner Sicht aber auch das Salz in der Suppe JEDES FORUMS. Wie langweilig ist ein Forum, in dem ALLE das Gleiche (nur mit anderen Worten) schreiben? Rein medial gilt doch bereits, dass z.B. gerade ein STREIT für AUFMERKSAMKEIT sorgt. MIT-LESER werden ein Forum, in dem sich gerade zwei "Streihähne" "fetzen", doch viel häufiger und aufmerksamer besuchen. KRACH erzeugt Aufmerksamkeit.

Eine GRENZE wäre nur dann erreicht, wenn jemand statt einer SACHLICHEN AUSEINANDERSETUNG zu BELEIDIGUNGEN oder PERSÖNLICHEN DIFFAMIERUNGEN greifen würde. Aber gerade in dieser Hinsicht besteht in diesem Forum kaum Anlass zur Kritik. Vielleicht gibt es mal eine grenzwertige Formulierung, aber insgesamt sind die Beiträge doch SACHBEZOGEN.

ICH wäre daher froh,wenn {Mathias} uns erhalten bliebe und ggf. "gelöschte" Inhalte NEU EINSTELLT. Den Beitrag dann bitte als Kopie entweder als PN (persönliche Nachricht) oder per Mail (eine Adresse steht im Fussbereich) an mich mailen. Sollte ein SACHLICHER Beitrag von {Mathias} (oder einem Anderen) dann GELÖSCHT oder ZENSIERT werden, würde ich mich vermutlich umgehend aus diesem Forum zurückziehen und an anderer Stelle weiterdiskutieren.

ABER ...
mir ist zumindest EIN Fall bekannt, in dem ein Schreiber SELBST später EIGENE Beiträge wieder gelöscht hat. Das kann man (sollte man aber nicht) zwar tun, aber das ist natürlich KEINE ZENSUR. Anhand der Datenbankprotokolle dürfte jedoch leicht zu ermitteln sein, WER ggf. einen Löschbefehl abgesetzt hat.

RESUMEE:
ICH möchte JEDEN Leser dazu ermutigen, SEINE Meinung FREI und SACHLICH einzubringen. ICH freue mich, wenn mir jemand auch mal KONTRA bietet. ICH freue ich auch über ANDERE ANSICHTEN, denn daraus kann ICH lernen.

ICH setze mich am Beispiel des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts gerade FÜR unsere GRUNDRECHTE ein. Und die MEINUNGSFREIHEIT ist meiner Überzeugung nach hierbei das WICHTIGSTE RECHT überhaupt. MEINUNGSFREIHEIT ist die Basis jeder DEMOKRATIE.

ICH bekämpfe zwar ggf. MEINUNGEN, aber NIEMALS den MENSCHEN, der diese Meinung hat. Für MICH ist JEDER (unabhängig von Beruf, Herkunft, Bildung, Meinung und ... und ... und ...) zunächst ein GLEICHWERTIGER Gesprächs- und Diskussions-PARTNER. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen schaffen es dann EINZELNE, sich selbst durch UNSACHLICHES, UNLOGISCHES oder RÜPELHAFTES Verhalten zu disqualifizieren. Es gibt halt leider auch Personen, die so in ihren VORURTEILEN gefangen sind, dass eine SINNVOLLE Auseinandersetzung NICHT MÖGLICH ist. Dann (und nur dann) KLINKE ich mich auch mal AUS und ANTWORTE nicht mehr. ICH käme jedoch auch in solchen Fällen NIE auf die Idee, deren Beiträge zu ZENSIEREN. Der MÜNDIGE LESER kann sich doch normalerweise sehr gut SELBST ein Bild machen, welche ARUMENTE überzeugen und welche nicht.

Wenn also EIN BEITRAG, EIN ASPEKT (irgendwo in den Tiefen des Forums) verschwunden zu sein scheint, würde ICH mich freuen, wenn die INFORMATION einfach NEU EINGESTELLT würde.
« Letzte Änderung: 24.10.14, 23:19 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.