...man darf nur nicht den Fehler machen ... vor das Verwaltungsgericht zu ziehen, .... Eine Geldeintreibung der hoheitlichen Gebühren durch das Inkasso des Landratsamtes werden auch die sich sehr gut überlegen , wenn man die Begründung wie ich mit dem § 8 der Küo macht. Hier gibt es nichts auszulegen, dieser § 8 ist absolut stichfest, weil er noch aktiv ist . Eine Gebührenforderung ohne Rechtsgrundlage ist eindeutig eine Gebührenüberhebung des Strafrechtes, soweit geht kein "echter " Beamter und setzt seine eigene Karriere auf´s Spiel für die schwarzen heiligen Kühe und unterzeichnet hier ein Schreiben / Bescheid mit seinem Namen.
Hallo MB500,
was aber tun, wenn von einer Behörde (B) ein Kostenbescheid bezüglich einer nicht beglichenen Rechnung über eine Feuerstättenschau und eines Feuerstättenbescheids erlassen wird, der explizit auf Gebühren nach der KÜO als Rechtsgrundlage abstellt?
Laut Rechtsmittelbelehrung müsse gegen den Bescheid Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben werden. Den Bescheidersteller darauf angesprochen, daß gemäß KÜO § 8 der § 6 der KÜO seit dem 31.12.2012 außer Kraft getreten ist, würde der Bescheidersteller antworten, daß es bestimmt eine neue Rechtsgrundlage geben würde (die er aber nicht benennen kann) und man halt klagen soll. Wohlgemerkt in der Betreffzeile vom Bescheid steht explizit, daß die KÜO die Grundlage für den Bescheid sei.
In der Theorie mag das zutreffen, daß man nicht klagen muss, wenn aber in der Praxis der Behördenmitarbeiter / Bescheidersteller sich überhaupt nicht um Recht und Gesetz schert und kein Mindestmaß an Rechtsverständnis mitbringt, sieht es anscheinend anders aus. Insofern sollte vielleicht einer mal dies mit der Begründung auf § 8 der KÜO durchprozessieren.
Weiteres...
Im Kostenbescheid steht wiederum, daß es sich um
Kehrgebühren handeln soll. Von
Feuerstättenschau steht im Bescheid selber nichts. Ein Arbeitstag für den Zahlung begehert wird, findet sich nicht im Bescheid. Der Behördenmitarbeiter weiß offensichtlich überhaupt nicht, was er da tut und um was es überhaupt geht.
In der dazugehörigen Rechnung vom
Schornsteinfegermeisterbetrieb (da steht nicht, daß die Rechnung in der Eigenschaft als Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erstellt wurde) findet sich keine Angabe darüber, daß es sich bei den Kosten um Gebühren gemäß KÜO handeln soll. Das Wort "Gebühren" findet sich auf der Rechnung nicht. Mehrwertsteuer wird berechnet. Diese Rechnung wurde in der Form erstmalig mit dem Kostenbescheid (also von der Behörde B) dem Eigentümer zugestellt. Der Eigentümer hat diese Rechnung also nie vom Schornsteinferger erhalten. Man erhält also die entsprechende Rechnung erstmalig dann, wenn man gleichzeitig auch den Kostenbescheid darüber von einer Behörde erhält. Da fragt man sich doch, wie man so eine Rechnung pünktlich bezahlen soll. Ist wohl nur möglich wenn man eine Zeitmaschine hat...
Der Antrag hingegen wurde als Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gestellt und zwar auf Feststellung von rückständigen Gebühren. Der im Antrag angegebene Arbeitstag entspricht
nicht dem Tag der Feuerstättenschau, es steht dort ein Datum einer Kehrung, welche an dem Tag aber auch
nicht stattgefunden hat. Also der Arbeitstag im Antrag ist ausgedacht. Der Bescheidersteller führt in seinem Kostenbescheid selber aus, daß der
Arbeitstag im Antrag nicht zutrifft. Dennoch nimmt er diesen fehlerhaften Antrag mit falschem Arbeitstag als Grundlage für den Kostenbescheid.
Weiterhin hat es sich um eine von einer anderen Behörde (A) zwangsweise durchgeführten Feuerstättenschau mit dem Schornsteinfeger gehandelt. Bekommt der Schornsteinfeger seinen Lohn dann nicht zwangsläufig von dieser Behörde (A), die die Feuerstättenschau als Zwangsmaßnahme durchführen ließ? Ist ein Antrag auf Einziehung von Gebühren vom Schornsteinfeger bei der Behörde (B) nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil der Schornsteinfeger seinen Lohn von der durchführenden Behörde (A) bekommt und nicht vom Eigentümer?
Da der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor seinem Antrag (auf Einziehung von Gebühren) darauf hingewiesen wurde, daß er seinen Lohn von der durchführenden Behörde (A) bekommt, kommt hier evtl. StGB § 352 Gebührenüberhebung in Betracht?
Das ist nur die Hälfte der Kuriositäten. Zum Beispiel wurde der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Eigentümer angeschrieben, daß er zur Feuerstättenschau vom Eigentümer geduldet wird. Jedoch hat der Feger gegenüber der Behörde B einfach behauptet, der Eigentümer würde den Zutritt nicht dulden. Nur deswegen führte die Behörde B die Feuerstättenschau zwangsweise durch.