Praktisch ALLE Schornsteinfeger sind "FREI".
Denn "UNFREI" wären sie nur, wenn sie z.B. IN HAFT oder angekettet wären. ;-)
Aber, Scherz bei Seite. Der Begriffe "FREIER SCHORNSTEINFEGER" ist weder irgendwie geschützt, noch sagt er irgend etwas aus. Man könnte ihn bestenfalls dahingegehend auslegen, dass ein SCHORNSTEINFEGER-BETRIEB auch AUSSERHALT seines "Bezirks" tätig werden WILL.
Genau genommen ist aber auch das UNSINN.
Der HANDWERKER hat nämlich KEINEN BEZIRK.
Und die BEHÖRDE mit der Amtsbeziechnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" darf nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gar KEINE WERBUNG für ein GEWERBLICHES UNTERNEHMEN (auch nicht das EIGENE) machen.
Sollte ein Schornsteinfeger diese BEIDEN FUNKTIONEN unzulässig VERMISCHEN, dann BESCHWEREN Sie sich bei der WETTBEWERBSZENTRALE. Diese hat in diesem Zusammenhang einen Text veröffentlicht und einen HINWEIS für Schornsteinfeger (siehe Link unten) ins Netz gestellt. Siehe:
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1504Wenn der eine oder andere Schornsteinfeger mal eine KOSTENPFLICHTIGE ABMAHNUNG erhält, wird die Branche wohl zukünftig vielleicht mehr darauf achten, die HOHEITLICHEN und die HANDWERKLICHEN Tätigkeiten zu TRENNEN.
P.S.
Bereits der Zettel "Schornsteinfeger kommt ..." ist ein Verstoß gegen das UWG wenn dieser NICHT BEAUFTRAGT wurde. In der Regel gibt es auf ein und dem selben Zettel zudem u.a. die "Abgaswegeüberprüfung", ein "Kehren", aber auch eine "Feuerstättenschau" zum ANKREUZEN. Die ersten beiden Punkte sind jedoch GEWERBLICH (durch einen HANDWERKER), die FSS jedoch eine AMTSHANDLUNG durch ein ORGAN DER EXEKUTIVE !
OHNE AUFTRAG ist der Zettel also eine WERBUNG (ein ANGEBOT) für GEWERBLICHE Dienstleistungen unter Zuhilfenahme HOHEITLICHER Stellung und Befugnisse. Dies ist nach UWG VERBOTEN !