Autor Thema: Holzvergaser 14,9 kw soll trotz Übergangsfrist gemessen werden  (Gelesen 1498 mal)

charly

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Hallo,

vor ein paar Tagen kam der Feuerstättenbescheid, in dem der bev.Bezirksschornsteinfeger eine Messung meines Holzkessels fordert. Es handelt sich um einen Stückholzkessel mit 14,9 kw und Errichtung (Baujahr) 2006. Ab 2010 hat die 1. BImschV die Messpflicht auf Anlagen > 4kw erweitert (§ 15). Für bestehende Anlagen wurde aber in § 25 Abs.1 eine Übergangsfrist definiert: (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
...Errichtung vom 1. Januar 2005 bis einschließlich  21. März 2010, Einhaltung Grenzwert 1. Januar 2025


In der Bimschv steht eindeutig ab dem Zeitpunkt, d.h. vor her braucht auch nicht gemessen zu werden. Eine Inbetriebnahmemessung war auch zu dem Errichtungszeitpunkt nicht vorgeschrieben und wurde auch nie vom damaligen BSM gefordert, auch im Feuerstättenbescheid von 2012 )alter BSM) stand noch nichts drin.

Was soll der eigentlich der Satz unter o.g § 25? Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.

Erst schreibt der Gesetzgeber Übergangsfristen vor und gibt dem BSM gleichzeitig freie Hand diese selbstherrlich zu ändern? Das verstehe ich nicht. Übrigens habe ich von dem damaligen BSM 4/2012 eine Feuerstättenbescheid ohne Messpflicht erhalten. Der neue bev.BS will jetzt aber messen, obwohl er mir mit dem Feuerstättenbescheid eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung..... gem. BImSchV mitgeschickt hat. Dort war das Feld Messergebnis durchgestrichen und unter Bemerkungen steht Grenzwerte einzuhalten ab 1.1.2025.

Was ist denn nun richtig?



MeisterFeger

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Hallo,

Sie haben sich doch Ihre Frage FAST selbst beantwortet, indem Sie Paragraphen herausgesucht haben. Allerdings waren Sie zu eilig und haben §25 angeschaut. Sie müssen aber §26 lesen!
Dort steht geschrieben, dass bei Feuerungsanlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, folgende Grenzwerte durch eine Messung nachweisen müssen:

Weniger als 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter.
Weniger als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter.

Also hat der Schornsteinfeger alles richtig gemacht und der Kunde, mal wieder, sich voreilig informiert. FALSCH informiert!

Liebe Grüßen