Autor Thema: Redundanz der Gebührenposten  (Gelesen 3605 mal)

Flegar

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Redundanz der Gebührenposten
« am: 10.08.17, 13:43 »
Meines Erachtens ist in der Gebührenfestlegung Redundanz.

- FSM Feuerstättenschau von Abgasanlagen
- FSF Feuerstättenschau Zuschlag je Feuerstätte
- FSG Grundwert je Gebäude

Wozu bezahlt man einen Zuschlag je Feuerstätte, wenn lediglich eine Feuerstätte vorhanden ist und diese mit FSM bezahlt wird?
Wozu zahlt man einen Grundwert je Gebäude, wenn ich bereits FSF und FSM bezahle?
Die Feuerstättenschau ist EIN Vorgang und hierfür darf es nur EINEN Kostenposten geben.

Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #1 am: 10.08.17, 21:44 »
Dass denken SIE.
Und Millionen anderer denken anders.

Vor der Reformation, gab es vorgeschriebene Gebühren, anhand derer Rechnungen untereinander verglichen und überprüft werden konnten.
Diese sind für die freien Tätigkeiten weggefallen, wodurch sich Leute beschweren dass die Punkte "Messen" und "Fegen" nicht nachvollziehbar sind, und sich gefragt wird woher den Unterschiede kommen.

In Ihrem Fall gibt es noch vorgeschriebene Gebühren, anhand dieser klar nachvollzogen werden kann, wo der Unterschied zwischen Ihrem Haus, und dem Mehrfamilienhaus die Straße runter besteht.

Gäbe es diese Gebühren nicht, bzw. wären diese "Unter Verschluss" oder "Nur nach Aufforderung" einsehbar, wie wüssten Sie dann ob der angegebene Preis richtig ist, und der Schornsteinfeger nicht einfach nach "Gut dünken" einfach kassiert was er lustig findet?

Mit Ihrer vorhandenen Rechnung, können Sie ganz schnell im Internet nachprüfen, ob diese Korrekt ist oder nicht, würde da nur stehen "50€" hätten Sie ein Problem

flegar

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #2 am: 11.08.17, 12:04 »
Wenn man mein Begehren richtig liest, erkennt man, dass ich mich nicht über Gebührenposten im allgemeinen beschwere. Die Benennung von Gebühren ist natürlich wichtig. Sonst könnte ich auch nicht die Redundanz der Gebühren bemängeln.
Natürlich sind in der KÜO viele Posten aufgeführt. Und alles was dort aufgeführt wird, wird der Schornsteinfeger in seiner Rechnung aufführen. Das heißt aber noch lange nicht, das es korrekt ist. Wie alle Verodnungen, so ist auch die KÜO interpretierbar.
Mir fehlt das Verständnis und die Logik, dass ein Zuschlag für eine Feuerstätte erhoben wird, obwohl bereits eine Gebühr für die Feuerstättenschau vorhanden ist. Ein Zuschlag dürfte meines Erachtens nur für ZUSÄTZLICHE Feuerstätten erhoben werden. Diesen Zuschlag kann man also nicht logisch erklären, sondern nur als eine Form von Einnahmenmaximierung.
Genauso unlogisch ist der Posten Grundwert.

Logisch und einwandfrei interpretierbar wäre EIN vorhandener Posten "Feuerstättenschau".

Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #3 am: 11.08.17, 13:07 »
Für Sie.
Und wie könnte dann die Rechnung mir Ihrem Nachbarn verglichen werden, welcher noch einen Vorratsgaswasserheizer im Keller stehen hat? Da wären ja bei diesem plötzlich n ganz neuer Posten, welche bei Ihnen gar nicht aufgeführt ist.

Sie wollen für sich eine personalisierte Rechnung, werden Sie nicht bekommen, weil die Form und Unterteilung vorgeschrieben ist.

Entsprechend beschweren Sie sich an der falschen Stelle, der Schornsteinfeger kann nichts dafür, was diesem vorgekaut wird


MB500

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #4 am: 11.08.17, 14:46 »
https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/__8.html

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Es gibt keine Rechtsgrundlage mehr ab 01.01.2013 für die Berechnung von Gebühren , da der § 8 nach wie vorher seine Gültigkeit hat ( § 6 der Küo ist der Gebührenparagrah ).

Daher ganz klar überhaupt nichts bezahlen an die " Kehrbezirksverwaltung bev.Bezirksschornsteinfeger ".  Von mir hat mein " Bezirksfürst " kein Geld bekommen für angebliche "Gebühren ".  Desweiteren ist die ganze KÜO absolutet rechtswidrig. Der Bund hat keine Gesetzeskompetenz zum Erlass von Verwaltungsgebühren ( unterliegt aufgrund dem  Verwaltungsrecht den Bundesländern ). Gebühren werden desweiteren immer an eine Behörde bezahlt nie an einen " Unternehmer " ( ein beliehener Unternehmer als " Behörde "  ist definitiv der Bezirksschornsteinfeger nicht und war er noch nie auch vor dem 01.01.2013 , da nie ein Beleihungsvertrag vorlag in Bezug zwischen dem Hoheitsträger ( kann nur das jeweilige Bundesland sein und dem "öffentlich rechtlichen Beliehenen ). Desweiteren stehen " echte " beliehene Unternehmer immer innerhalb des jeweiligen Bundeslandes im Wettbewerb bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ( vgl. TÜV, öffentlich rechtlicher Vermessungsingenieur ). Daher ist der bev. Bezirksschornsteinfeger lediglich der Stelleninhaber der " Scheinbehörde " in der "Kehrbezirksverwaldung " des räumlich genau definierten Verwaltungsbezirkes des " Kehrbezirkes ", dessen Erfinder einst die Nazis waren aufgrund der Änderung der Gewerbeordnung 1935 wo Deutschland in " Kehrbezirke " eingeteilt worden sind mit dem Ziel sich Zutrittsrechte in alle Räume der Wohnung zu verschaffen


Die novellierten gesetzlichen Grundlagen dafür bilden:

1.     Die Änderung der Gewerbeordnung v. 13. Apr. 1935 (RGBL I S. 508).
Hier wurde die Einrichtung von Kehrbezirken für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs vorgeschrieben. (Kommentar zum Schornsteinfegergesetz 6. Aufl. S. 67 Rd. Nr. 3).

2.     Die Verordnung des Schornsteinfegerwesens v. 28.07.1937 unterzeichnet vom Chef der Gestapo und stellvertretender Minister des Inneren Heinrich Himmler.

3.     Die Ausführungsanweisung zur Verordnung des Schornsteinfegerwesens v. 28.07.1937 unterzeichnet vom Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht.

4.     Die bedeutsamste" Richtlinie über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister vom Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht v. 03.08.1937.

5.     Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich v. 06 07 1938 über die Untersagung von Gewerbetätigkeit von Juden und jüdischen Unternehmungen, unterzeichnet vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. (Gesetzblätter als Kopien anbei)

Das sind Gesetzgebungen die, einmalig in der Welt- undaußerAbs.5, angepasst bis heute wirksam sind. Der bis dahin mögliche ehrliche Bewerbung Arbeitsaufträge für den Schornsteinfeger wurde nunmehr durch Einrührung der Kehrbezirke monopolisiert, um ab August 1937 politisch bevorzugte Bezirksschornsteinfeger einzustellen, die:

1.     Träger des goldenen Parteiabzeichens oder des Blutordens waren sowie

2.     Parteigenossen, die vor dem 14. Sept. 1930 Mitglied der NSDAP geworden sind und sich um die Bewegung nachweisbar vor der Machtergreifung Verdienste erworben haben.

Mit dieser Maßnahme erreichte die Gestapo, der SD und die SS folgendes:

1.     Die Ingangsetzung einer Verdrängungsaktion bzw. einen Säuberungsprozeß von unpolitischen Schornsteinfegermeistern und

2.     eine sichere und bequeme Versorgung verdienter Naziaktivisten auf Kosten der Rechtsträger von Grundstücken und deren Mieter und

3.     eine geniale flächendeckende Kontrolle und Bespitzelung der Bürger vom Keller über jede Wohnung bis zum Dach und bis in die kleinsten Winkel der Böden, Nebengebäude, Ställe, Garagen und wo es auch immer einen Grund gab, die Loyalität der Bürger zu überprüfen, nach Widerstandsorganisationen zu fahnden oder z. B. versteckt gehaltene Bürger jüdischen Glaubens aufzuspüren.




Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #5 am: 11.08.17, 15:35 »
Na dann berichten se bitte was der Richter am Ende dazu gesagt hat 8)

MB500

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #6 am: 11.08.17, 16:56 »
Dazu müßte jedoch die andere Seite die angeblich geforderten Gebühren "eintreiben " mit einer Zwangsvollstreckung ( Verwaltungsrecht ) bzw.Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, damit dies rein " formal " an ein Verwaltungsgericht gehen würde bei Widerspruch. Auf welchen Paragraph will sich die andere Seite stützen in Bezug auf die
Berechnung von Gebühren ? Sie haben nichts in der Hand , es gilt ausschließlich das geschriebene Recht im § 8 der Küo, wo den § 6 ( Gebührenparagraph ) zum 31.12.12. auf hebt.
Diese brisante Angelegenheit wird einfach" ausgesessen " ohne jegliche Reaktion von der anderen Seite, da diese "rechtlich " überhaupt nichts in der Hand haben. Jede Abrechnung eines Bev. Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Gebühren ist in meinem Augen eine vorsätzliche Rechtsbeugung in Bezug auf § 8 der Küo.   
Wenn der bev. Bezirksschornsteinfeger Geld für seine Arbeit im " hoheitlichen Bereich " möchte, dann muß er mit der öffentlichen Hand abrechnen ,welche ihn " beliehen" hat, aufgrund fehlender Rechtsgrundlage dazu.

Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #7 am: 11.08.17, 19:12 »
Nettes hören sagen.
Die Polizei welche die Feuerstättenschau durchsetzt, samt dem Amt welches danach des Geld eintreibt und notfalls die Schuld aufs Grundstück schreibt, macht ja dann offensichtlich alles falsch  ;)

MB500

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #8 am: 11.08.17, 19:56 »
Das ist eine andere Baustelle. Die Abrechnung der Ersatzvornahme erfolgt nach Landesrecht durch das Landratsamt.

In der Tat ist auch die Durchführung einer Feuerstättenschau ( nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz ) keinesfalls rechtlich korrekt. Es fehlt nämlich im Gesetz die eindeutige Rechsklarheit zum Wort Feuerstättenschau, nämlich was diese genau ist und was diese beiihaltet. Siehe hierzu folgende Worte des Bundesrates am 25.04.2008

Im Vorentwurf des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes hat der der Bundesrat  in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:


Seite 2


13. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

    - § 14 Abs. 1 SchfHwG-E um eine Regelung zu ergänzen, in der Art und Umfang der künftigen Feuerstättenschau eindeutig definiert werden sowie
    - im Interesse der betroffenen Eigentümer zu prüfen, ob die in § 14 Abs. 1 SchfHwG-E vorgesehene Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau tatsächlich erforderlich ist.

Begründung

Zum ersten Spiegelstrich:

Die Feuerstättenschau ist nach geltender Rechtslage lediglich eine reine Sichtkontrolle als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind; es besteht keine Kongruenz zwischen den genannten Arbeiten. Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus vorhandenen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.

Der Umfang der Feuerstättenschau ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit vom Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Insbesondere muss unmissverständlich geregelt werden, ob die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.



Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Durchführung der turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger aus kontrolltechnischen Gründen zweckmäßig sein kann, aber zwangsläufig die Vorbehaltsaufgaben der Bezirksschornsteinfeger erhöht, wodurch zugleich die Arbeitsvolumina der im Wettbewerb stehenden Tätigkeitsbereiche reduziert werden.

Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Bundesregierung, die Thematik in der neuen "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" zu regeln, Rechtsbedenken begegnen. Denn die Pflicht des Bezirksschornsteinfegers zur Durchführung einer Feuerstättenschau wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz begründet. Demzufolge ist hier auch der Umfang der Feuerstättenschau zu regeln, zumal das Gesetz keine Ermächtigung enthält, ergänzende Vorschriften zur Feuerstättenschau in einer Verordnung zu erlassen. die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.

Leider hat es dann aber der Gesetzgeber beim Gesetzesbeschluß versäumt für eine eindeutige
Rechtsklarheit zu sorgen in einem Gesetzesparagraphen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz





Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #9 am: 11.08.17, 21:35 »
Da wird sich der Herr Hellkuhl ja freuen, hat er was dass er seiner Klage hinzufügen kann :)

flegar

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #10 am: 12.08.17, 11:28 »
Und wie könnte dann die Rechnung mir Ihrem Nachbarn verglichen werden, welcher noch einen Vorratsgaswasserheizer im Keller stehen hat? Da wären ja bei diesem plötzlich n ganz neuer Posten, welche bei Ihnen gar nicht aufgeführt ist.

Sie wollen für sich eine personalisierte Rechnung, werden Sie nicht bekommen, weil die Form und Unterteilung vorgeschrieben ist.

Wenn Sie eine KFZ-Rechnung erhalten, ist diese auch genau auf die individuelle Reparatur zugeschnitten. Ähnlich wie bei der KÜO mit Verrechnungseinheiten. Es gibt bei einem KFZ m.E. mehr Reparaturposten als in einem Heizungssystem.

"Entsprechend beschweren Sie sich an der falschen Stelle, der Schornsteinfeger kann nichts dafür, was diesem vorgekaut wird"

So ganz falsch ist die Beschwerde gegenüber dem Schornsteinfeger nicht. Glauben Sie, dass der Schöpfer dieser KÜO die Posten alleine aus dem Hut gezaubert hat? Da hat die Lobby der Schornsteinfeger kräftig mitgeholfen. Genauso an dem schwachsinnigen Turnus von 3,5 Jahren für eine Feuerstättenschau. Da hat es m.E. am Intellekt oder am Willen gefehlt, einen Turnus mit dem Faktor 2 einzuführen. Dann wäre es logisch und übereinstimmend mit den anderen Überprüfungsintervallen.

Chantalle

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #11 am: 12.08.17, 11:38 »
Und wie könnte dann die Rechnung mir Ihrem Nachbarn verglichen werden, welcher noch einen Vorratsgaswasserheizer im Keller stehen hat? Da wären ja bei diesem plötzlich n ganz neuer Posten, welche bei Ihnen gar nicht aufgeführt ist.

Sie wollen für sich eine personalisierte Rechnung, werden Sie nicht bekommen, weil die Form und Unterteilung vorgeschrieben ist.

Wenn Sie eine KFZ-Rechnung erhalten, ist diese auch genau auf die individuelle Reparatur zugeschnitten. Ähnlich wie bei der KÜO mit Verrechnungseinheiten. Es gibt bei einem KFZ m.E. mehr Reparaturposten als in einem Heizungssystem.



Nun machen Sie sich lächerlich indem Sie sich eindeutig selbst widersprechen.

Sie haben am Anfang gefordert dass Ihre Rechnung nur noch aus dem Posten "Feuerstättenschau" zusammengefasst wird, weil dies ja alles beinhaltet, und beschweren sich dass diese aus sovielen Posten besteht.

Und nun beschweren Sie sich dass die Rechnung individuell auf Sie zugeschnitten ist?
Können Sie mal wieder ne grade Linie reinbringen?

Entweder Sie wollen ne individuelle Rechnung, wie es momentan der Fall ist, und wie es auch in der KFZ-Werkstatt gemacht wird, mit allen einzelnen Rechnungsposten, aber dann hätten Sie sich die gesamte Konversation hier schenken können.

Oder Sie wollen ne Pauschalrechnung wo alle arbeiten zu einem Posten zusammengefasst sind, weil Sie die einzelnen Posten eh nicht verstehen.


Also was nu? ::)

flegar

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Re: Redundanz der Gebührenposten
« Antwort #12 am: 14.08.17, 09:48 »
@ Chantalle:

Ein bisschen mitdenken müssen Sie schon.

SIE waren der Meinung, dass man keine individuellen Rechnungen stellen kann, weil der Eine einen Brennwertkesel und der Andere z.B. einen Vorratsgaswasserheizer. Ich habe lediglich festgestellt, dass man analog zum KFZ-Handwerk sehr wohl individuelle Rechnungen stellen kann.

ICH bin weiterhin der Meinung, dass 3 verschiedene Posten
- Feuerstättenschau
- Zuschlag bereits für die erste und einzige Feuerstätte
- Grundwert je Gebäude
für ein und dieselbe Tätigkeit Schwachsinn ist.

Das müsste Ihnen eigentlich bei aller Verbissenheit auch einleuchten.