https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/__8.htmlVerordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Es gibt keine Rechtsgrundlage mehr ab 01.01.2013 für die Berechnung von Gebühren , da der § 8 nach wie vorher seine Gültigkeit hat ( § 6 der Küo ist der Gebührenparagrah ).
Daher ganz klar überhaupt nichts bezahlen an die " Kehrbezirksverwaltung bev.Bezirksschornsteinfeger ". Von mir hat mein " Bezirksfürst " kein Geld bekommen für angebliche "Gebühren ". Desweiteren ist die ganze KÜO absolutet rechtswidrig. Der Bund hat keine Gesetzeskompetenz zum Erlass von Verwaltungsgebühren ( unterliegt aufgrund dem Verwaltungsrecht den Bundesländern ). Gebühren werden desweiteren immer an eine Behörde bezahlt nie an einen " Unternehmer " ( ein beliehener Unternehmer als " Behörde " ist definitiv der Bezirksschornsteinfeger nicht und war er noch nie auch vor dem 01.01.2013 , da nie ein Beleihungsvertrag vorlag in Bezug zwischen dem Hoheitsträger ( kann nur das jeweilige Bundesland sein und dem "öffentlich rechtlichen Beliehenen ). Desweiteren stehen " echte " beliehene Unternehmer immer innerhalb des jeweiligen Bundeslandes im Wettbewerb bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ( vgl. TÜV, öffentlich rechtlicher Vermessungsingenieur ). Daher ist der bev. Bezirksschornsteinfeger lediglich der Stelleninhaber der " Scheinbehörde " in der "Kehrbezirksverwaldung " des räumlich genau definierten Verwaltungsbezirkes des " Kehrbezirkes ", dessen Erfinder einst die Nazis waren aufgrund der Änderung der Gewerbeordnung 1935 wo Deutschland in " Kehrbezirke " eingeteilt worden sind mit dem Ziel sich Zutrittsrechte in alle Räume der Wohnung zu verschaffen
Die novellierten gesetzlichen Grundlagen dafür bilden:
1. Die Änderung der Gewerbeordnung v. 13. Apr. 1935 (RGBL I S. 508).
Hier wurde die Einrichtung von Kehrbezirken für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs vorgeschrieben. (Kommentar zum Schornsteinfegergesetz 6. Aufl. S. 67 Rd. Nr. 3).
2. Die Verordnung des Schornsteinfegerwesens v. 28.07.1937 unterzeichnet vom Chef der Gestapo und stellvertretender Minister des Inneren Heinrich Himmler.
3. Die Ausführungsanweisung zur Verordnung des Schornsteinfegerwesens v. 28.07.1937 unterzeichnet vom Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht.
4. Die bedeutsamste" Richtlinie über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister vom Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht v. 03.08.1937.
5. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich v. 06 07 1938 über die Untersagung von Gewerbetätigkeit von Juden und jüdischen Unternehmungen, unterzeichnet vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. (Gesetzblätter als Kopien anbei)
Das sind Gesetzgebungen die, einmalig in der Welt- undaußerAbs.5, angepasst bis heute wirksam sind. Der bis dahin mögliche ehrliche Bewerbung Arbeitsaufträge für den Schornsteinfeger wurde nunmehr durch Einrührung der Kehrbezirke monopolisiert, um ab August 1937 politisch bevorzugte Bezirksschornsteinfeger einzustellen, die:
1. Träger des goldenen Parteiabzeichens oder des Blutordens waren sowie
2. Parteigenossen, die vor dem 14. Sept. 1930 Mitglied der NSDAP geworden sind und sich um die Bewegung nachweisbar vor der Machtergreifung Verdienste erworben haben.
Mit dieser Maßnahme erreichte die Gestapo, der SD und die SS folgendes:
1. Die Ingangsetzung einer Verdrängungsaktion bzw. einen Säuberungsprozeß von unpolitischen Schornsteinfegermeistern und
2. eine sichere und bequeme Versorgung verdienter Naziaktivisten auf Kosten der Rechtsträger von Grundstücken und deren Mieter und
3. eine geniale flächendeckende Kontrolle und Bespitzelung der Bürger vom Keller über jede Wohnung bis zum Dach und bis in die kleinsten Winkel der Böden, Nebengebäude, Ställe, Garagen und wo es auch immer einen Grund gab, die Loyalität der Bürger zu überprüfen, nach Widerstandsorganisationen zu fahnden oder z. B. versteckt gehaltene Bürger jüdischen Glaubens aufzuspüren.