Hallo Prosper,
schicken Sie dem Bez.Schornsteinfeger einen Brief als Verwalter und teilen Sie ihm mit, dass die Rechnung nicht akzeptiert wird und von Ihnen als Verwalter auch so nicht bezahlt wird, da Sie nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig sind, nicht aber für die einzelnen Feuerstätten im Sondereigentum.
Legen Sie eine Liste dazu, über jede Eigentumswohnung und den dazu gehörigen Eigentümer (bei Ehepaare - beide Namen).
Fordern Sie den Bez.Schornsteinfeger auf:
1. Jedem Wohnungseigentümer die zur jeweiligen Wohnung gehörende Rechnung persönlich zu schicken.
2. Eine neue Feuerstättenschau durchzuführen (die vorgeschriebenen 3.5 Jahre sind bereits um), jedem einzelnen Wohnungseigentümer den Termin dafür persönlich bekannt zu geben und dann für jede Wohnung dem jeweiligen Eigentümer den Feuerstättenbescheid persönlich zuzustellen.
Wie ich bereits geschrieben habe, ist jeder Wohnungseigentümer für seine Feuerstätte(n) selbst verantwortlich, insbesondere auch für die Auftragsvergabe der Handwerkerarbeiten laut Feuerstättenbescheid und die Kostentragung.
Das Problem, das in der Eigentümerversammlung besprochen werden sollte ist, dass Sie als Verwalter nicht berechtigt sind (und auch nicht gewillt) die Pflichten der einzelnen Eigentümer zu erfüllen und dafür die Verantwortung zu übernehmen.
Ein Problem könnte auftauchen, wenn ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt. Dann wird der Bez. Schornsteinfeger eine Meldung an die Aufsichtsbehörde schicken. Dann fallen erhebliche Kosten an, sowie ein Bußgeldbescheid. Wollen Sie als ehrenamtlicher Verwalter dann Ihren Kopf dafür hinhalten und die ganze Arbeit und den Ärger auf sich nehmen?
Oder einer der Eigentümer wird insolvent und zahlt weder sein Hausgeld noch seine Rechnungen, sollen dann die anderen Eigentümer für die Schornsteinfegerkosten aufkommen?
Rechtliches: Schornsteinfegerhandwerksgesetz
§ 1 Eigentümerpflichten
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.