Autor Thema: Als Mieter auch freie Schornsteinfegerwahl ?  (Gelesen 4151 mal)

Ynnaf

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Hallo !
Habe ich als Mieter einer Wohnung auch das Recht auf freie Schornsteinfegerwahl, oder muß ich den nehmen, der kommt ?

regro

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Re: Als Mieter auch freie Schornsteinfegerwahl ?
« Antwort #1 am: 08.04.13, 15:23 »
Hallo,

natürlich haben Sie als Mieter keine Wahl. Nur der Wohnungs- bzw Hauseigentümer hat die Wahl welchen Handwerker er mit den Arbeiten beauftragt. Das gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten egal ob Schornsteinfeger oder Elektriker oder was auch immer.

TWMueller

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Re: Als Mieter auch freie Schornsteinfegerwahl ?
« Antwort #2 am: 08.04.13, 22:53 »
[regro] hat im Ansatz recht. Nach Gesetz ist ja der GEBÄUDE-EIGENTÜMER, ganauer sogar der GRUNDSTÜCKS-Eigentümer zur Beauftragung verpflichtet.

Eine Frage die durchaus noch interessant werden könnte. In einem Fall wird nämlich gerade überlegt, wer für die Beauftragung des SF zuständig ist. Da hat die Stadt Grundstücke verpachtet, auf denen dann Gartenlauben errichtet wurden. Muss jetzt die STADT als Grundstückseigentümerin oder müssen die Pächter als Eigentümer der Gebäude den Schornsteinfeger beauftragen? Richtig zum Schmunzeln würde der Fall, wenn dann noch ein Dritter der Eigentümer und Betreiber des Ofens wäre, der in der Gartenlaube steht.

Aber zurück zur MIETER-Frage.
Im Grunde muss ein Mieter den Handwerkern, die Arbeiten in der Wohnung ausführen sollen, auf Basis des MIETVERTRAGS Zugang gestatten. Hier folgt jetzt ZIVILRECHTLICH ein kleines "aber". Wenn es nachvollziehbare Gründe gibt, warum einer bestimmten Person KEIN Zuritt gewährt werden soll, muss dies vom Vermieter berücksichtigt werden. Wäre also der Schornsteinfeger zufällig der Scheidungsgrund von der Ex-Ehefrau, könnte man berechtigte Einwände vorbringen, diese EINZELPERSON nicht einlassen zu wollen. Dann müßte der Vermieter eine Ersatzperson beauftragen.

Und natürlich muss sich der Vermieter bezüglich der Betriebskosten WIRTSCHAFTLICH verhalten. Wenn ihm der Mieter also z.B. Angebote alternativer Schornsteinfeger vorlegt, die günstiger die anstehenden Arbeiten erledigen würden, wären zumindest die Mehrkosten eines vom Vermieter unter Missachtung wirtschaftlicher Aspekte beauftragten Schornsteinfegers ggf. nicht umlage- / erstattungsfähig.

Wer zukünftig z.B. ein Einfamilienhaus mietet, könnte und sollte im Mietvertrag vereinbaren, dass der MIETER die Auswahl des gesetzlich zu beauftragenden Schornsteinfegers hat. Da der Mieter ja letztendlich die Kosten trägt, dürfte das für den Vermieter kein Problem darstellen.

Viel interessanter ist jedoch ein ganz anderer Aspekt. Der Vermieter hat ja irgendwann einen FEUERSTÄTTENBESCHEID erhalten. Durch diesen VERWALTUNGSAKT wird auch der Mieter als DRITT-BETROFFENER in seinen Rechten (Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) beschränkt.

Zitat von: VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ
§ 13 VwVfG - Beteiligte

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

War dem "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" (BEHÖRDE beim Erlass des Feuerstättenbescheid als Verwaltungsakt) bekannt, dass in einer Wohnung ein Dritter (Mieter) wohnt, hätte er diesen VOR Erlass des FSB eigentlich HINZUZIEHEN müssen. Zumindest wäre es wohl notwendig gesen, dem DRITTEN eine Kopie des FSB zuzustellen. Immerhin wird dieser rechtlich ein BETEILIGTER und könnte auch RECHTSMITTEL einlegen. Also z.B. klagen, weil zuviele Kehrungen / Prüfungen angesetzt sind oder der Termin nicht nach KÜO oder nicht sachgerecht bestimmt wurde. Wenn also ein Mieter z.B. immer im August Urlaub macht, hätte er dies einwenden können, bevor der bBSF vielleicht die Prüfung gerade und nur für den Monat August festgelegt hat.

Man sieht, ganz so einfach, wie es manchmal auf den ersten Blick scheint, ist dieses SONDER-Konstrukt des Schornsteinfeger-Rechts dann doch nicht. Hier wurde nicht nur ein BÜROKRATISCHES MONSTER erfunden, das Gesetz enthält auch so viele Schlampigkeiten, dass den Gerichten ohne grundsätzliche REFORM wohl über Jahre die Arbeit nicht ausgehen wird.
« Letzte Änderung: 08.04.13, 23:11 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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