Autor Thema: Zweitbescheid  (Gelesen 4558 mal)

Vordenker

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Zweitbescheid
« am: 29.02.16, 00:33 »
Hallo Freunde,
mein Aufsichtsbeamter halt mich darauf hingewiesen, dass mir ein Zweitbescheid droht und, dass er gegebenfalls, auf meine Kosten, einen Zeitbescheid erlassen, und den bBSF beauftragen müsse. Ich habe mich für dieses Angebort bedankt und denden Zusatzkosten für den Zweitbescheid zugestimmt.
Ich habe dem Aufsichtbeamten den Lieferumfang meines Heizungsfachbetriebes (Arbeitsplan) für die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten zugeschickt, damit er feststellen kann, welche Arbeiten mein Heizungsfachbetrie nicht durchführen darf.
Außerdem habe ich ihn gebeten, vom Schornsteinfeger-Handwerks-Betrieb meine bBSF, ein Angebot für die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten einzuholen und mir das Ergebnis mitzuteilen. Ich habe darauf hingewiesen, dass mein Heizungsbauer und mein bBSF Konkurrenten sind, die beide vom mir einen Auftrag haben wollen und habe im Falle von Überschneidungen, darum gebeten, mir mitzuteilen, welcher Wettbewerber welche Arbeiten durchzuführen hat.
Warten wir ab. Liebe Grüße, Euer Vordenker.
P.S. Die Klage kostet 438 Euro, der Zweitbescheid 75 Euro. Vor dem Verwaltungsgericht gibt es keinen Anwltszwang. Wir können z. B. mit einfachen Worten zum Ausdruck bringen, den Feuerstättenbescheid nicht zu verstehen und nur eines wissen möchte: Welche Arbeiten darf der Fachbetrieb für Heizungsbau nicht durchführen darf, weil es angeblich Arbeiten geben soll, die nur ein Schornsteinfeger-Handwerks-Betrieb durchführen darf, mit der Bitte um Auskunft, welche Arbeiten das sind. Auf jeden FSB sollte ein Einspruch bei der Aufsichtsbehöre (nicht beim bBSF) und eine Klage folgen, um anzuzeigen, dass wir keine Hochstapler dulden, die sich ohne Fachkenntnisse, per Verwaltungsakt als Unternehmer in einen fachfremden Markt bereichern. Erst wenn alle Verwaltungsgerichte Klagen  in gleicher Sache bearbeiten müssen, dann  kommt Bewegung in unser Anliegen, nämlich die Sckornsteinfeger als Hochstapler zu entlarven, die Fachwissen vorgeben, welches sie in Wahrheit nicht haben, die sich anmaßen, die allgemein anerkannten Regeln der Brennwert-Technik anzuwenden, obwohl keiner von ihnen an Brennwertthermen geschult und im Heizungsbau ausgebildet ist. Das ist der normale Begriff für Hochstapelei. Sie ist Kollektiv organisiert, folglich müssen wir organisiert dagegen vorgehen.

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« Letzte Änderung: 29.02.16, 06:59 von Datko »

MB500

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Re: Zweitbescheid
« Antwort #1 am: 29.02.16, 21:53 »
Hallo Vordenker

Zum Zweibescheid die Anmerkungen VOn TW Müller welche bereits schon im Vorfeld im Vorfeld unter der Rubrik  Zweitbescheid erfasst sind. Schicken Sie diese Begründung an das zuständige Landratsamt.
Ich kenne einen Fall aus Baden Württemberg, da hat das Landratsamt genau zu dieser Begründung die Gebühren für den Zweibescheid dem Anlagenbetreiber wieder erstattet.


Zur Rechtmäßigkeit eines ZWEITBESCHEIDS und insbesondere zur Frage, ob hierfür eine VERWALTUNGSGEBÜHR berechnet werden darf, hier einige Argumente:

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Wenn auf Grundlage des § 20 SchfHwG Kosten für hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen des Schornsteinfegerwesens entstehen können und die Gebühren vom BMWi per Verordnung (KÜO) festzulegen sind, so hat der Bund hier eine Regelung getroffen, von der u.a. auf Basis des Artikel 84 (1) GG nur durch ein formales Landes-Gesetz abgewichen werden dürfte.

In § 25 SchfHwG ist systemwidrig eine Zuständigkeitsverlagerung vom Erlaß eines verpflichtenden Verwaltungsakts (Feuerstättenbescheid) durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" hin zu einer "zuständigen Behörde" für die Erinnerung (Zweitbescheid) und die ggf. nowendige Vollstreckung (Ersatzvornahme) vorgesehen.

Es ist jedoch KEINE Angabe im Gesetz vorhanden, dass der Zweitbescheid gesonderte Gebühren begründet.
In § 20 (1) SchfHwG findet sich eine Rechtsgrundlage für eine Gebühr für den Erlass eines Feuerstättenbescheids.
In § 26 (2) SchfHwG wird ausgeführt, dass für eine Ersatzvornahme Gebühren erhoben werden können.
Eine entsprechende Regelung ist jedoch in § 25 SchfHwG für den Zweitbescheid NICHT vorhanden. Es wird auch nicht angeführt, dass eine "zuständigen Behörde" berechtigt ist, Verwaltungsgebühren nach allgemeinem Landesrecht zu berechnen.

Insofern hätte zudem das Spezialgesetz des Bundes (SchfHwG) Vorrang vor einer allgemeinen Regelung auf Landesebene (Verwaltungskostenordnung). Wenn der Bund somit im SchfHwG ein Verwaltungsverfahren (Zweitbescheid) vorgibt und diesbezüglich keine Gebühren vorsieht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, nach der der Bürger zu einer Zahlung verpflichtet wäre.

Die Verwaltung ist vielmehr nach Artikel 20 (3) GG an "Gesetz und Recht" gebunden. Nach Arikel 2 (1) GG kann die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers zudem nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechen. Hieraus folgt, das der Bürger nur dann mit Kosten (Gebühren) belastet werden darf, wenn es hierfür eine gültige und anwendbare Rechtsgrundlage gibt.

Entweder ist der Bund auch für das Verwaltungsverfahren vom Feuerstättenbescheid über einen Zweitbescheid bis zur Ersatzvornahme zuständig, dann muss das SchfHwG als abschließende Regelung angesehen werden. Sieht diese Regelung jedoch für einen Zweitbescheid keine Gebühren vor, darf nicht vom Bundesgesetz abweichend auf Landesgesetze ausgewichen werden.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 3/96 NRW):
"Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen. (vergl. BVerfGE 2, 238-250)."
"Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unumgänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers „nachzubessern“!
(vergl. BVerfGE 36, 193-211; 85, 134-147; 98, 265-300)."

Alternativ kann man auch die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das o.a. Verwaltungsverfahren bestreiten. Dann jedoch wäre § 25 SchfHwG als Rechtsgrundlage eines Zweitbescheids als nichtig anzusehen. Ohne anwendbare Rechtsgrundlage wäre jeder Zweitbescheid automatisch rechtswidrig. Dies bewirkt, dass auch hierfür berechnete Gebühren rechtswidrig sind.

Wenn für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids zudem in der Anlage 3 zur KÜO ein Gebührenwert von 10 AW (= 10,50 Euro) vorgeschrieben ist, wäre es ein eklatanter Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, wenn ein Zweitbescheid, der praktisch nur eine Kopie ergänzt um ein Nachfristdatum darstellt, eine wesentlich höhere Gebühr rechtfertigen könnte. Einer Verwaltunggebühr von teilweise 100,- Euro und mehr muss insofern auch hinsichtlich des Betrages energisch widersprochen werden.

Es muss jedoch bereits prinzipiell die Rechtmäßigkeit u.a. des § 25 SchfHwG angezweifelt werden. Es widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wenn eine untergeordnete Behörde ("bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" beim Erlass des Feuerstättenbescheids) durch BUNDES-Recht geregelt würde, die im selben Rechtszug jedoch zuständige nächst höhere Behörde (zuständig für den Zweitbescheid) nach LANDES-Recht handeln soll.

Wenn der Bund, obwohl er nach den Artikeln 70 bis 74 GG für das Baurecht, die Sicherheit von Heizungsanlagen und Feuerstätten und den Brandschutz gar keine Gesetzgebungsbefugnis hat, über den Umweg eines Handwerksgesetzes auf Basis des Art. 74 (1) Nr. GG eine Zuständigkeit als "Recht der Wirtschaft" herleiten will, wäre Art. 72 (2) GG zu beachten. Danach bedarf es eines gesamtstaatlichen Interesses. Weder der Feuerstättenbescheid selbst, als auch dessen Wiederholung in Gestalt des Zweitbescheids können durch ihre rechtliche Stellung als Verwaltungsakte jedoch einem "Recht der Wirtschaft" zugerechnet werden. Nach den Artikeln 30, 70, 83 und 84 GG fällt das Verwaltungsverfahren jedoch in die Zuständigkeit der Länder. § 25 SchfHwG regelt mit dem Zweitbescheid ein Verwaltungsverfahren. Hierzu fehlt dem Bund jedoch die Gesetzgebungsbefugnis. Zumindest fehlt die Erfordernis einer gesamtstaatlich einheitlichen Gesetzgebung.

Das Bundesverfassungsgericht führt im Verfahren "1 BvR 2514/09" u.a. aus:
"Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen."

Diese Randbemerkung des Gerichts ist auf das SchfHwG als Ganzes abgestellt, der aufgeworfenen Fragestellung kommt jedoch bezüglich aller verwaltungsrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Verwaltungsbereich und dessen Recht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Wenn das allgemeine Verwaltungsverfahren durch Landes-Recht bestimmt wird, ist nicht nachvollziehbar, warum speziell bei Fragen rund um die Sicherheit von Schornsteinen (als Teil einer Immobilie = Baurecht) plötzlich vom Bund eine Notwendigkeit zu einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung gesehen wird. Für die Sicherheit des Gesamtgebäudes soll Landes-Recht gelten, Feuerstätten und Schornsteinsteine als Gebäudeteil sollen jedoch plötzlich durch Bundes-Recht zu regeln sein? Wo soll das gesamtstaatliche Interesse speziell für Feuerstätten herkommen?

Dem Zweitbescheid muss zudem der selbe gesetzgeberische Zweck zugrunde liegen, der bereits beim Feuerstättenbescheid herangezogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Behörde (bBSF), die den Feuerstättenbescheid als Verwaltungsakt erlassen hat, für die Termin-Erinnerung (Zweitbescheid) zuständig sein soll. Üblicherweise werden Erinnerungen und Mahnungen von dem Organ und der Stelle bearbeitet, die für den Ausgangsbescheid zuständig ist.

 
 

wasserrenner

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Re: Zweitbescheid
« Antwort #2 am: 01.03.16, 20:06 »
Lieber Vordenker,

bitte nimm das Schreiben von TW Müller nicht zur Hand.Viel bla bla und nichts dahinter.
Habe den ganzen Mist letztes Jahr durchgemacht und die Richterin hat sich mit dem Wisch den A... geputzt.Komplett aussagelos.
Baue mir dieses Jahr eine Wärmepumpe rein und der Kaminofen fliegt auch raus.
Wahrscheinlich kommt der schwarze Fuzzi um eine Tauchpumpe im Kamin zu installieren um diese dann einmal im Jahr kontrollieren zu können.

Meine Klage hat nur 150€ gekostet und der Zweitbescheid wurde auf 35€ halbiert.
Nach Urteilsspruch wurden auch die Gerichtskosten halbiert.Ich habe auch nur wegen den Kosten des Zweitbescheides geklagt nicht wegen dem Zweitbescheid selber,denn dann gehen die Kosten natürlich in die Höhe.
 
Die Heizungsbaufirma muß allerdings jemanden haben der die Prüfung als freier Kaminkehrer gemacht hat.Das heißt er muß eine Prüfung zum Abgasmessen gemacht haben.Ist dies der Fall dann darf die Heizungsbaufirma auch Arbeiten als freier Kaminkehrer ausüben.


 
« Letzte Änderung: 01.03.16, 20:11 von wasserrenner »

MB500

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Re: Zweitbescheid
« Antwort #3 am: 01.03.16, 21:49 »
Hallo Wasserrenner

hier muß ich deutlich widersprechen in Bezug auf Deine Bemerkung gegenüber TW Müller und seiner Analyse zum Zweitbescheid. Was er schreibt ist absolut korrekt und richtig, ich kenne niemanden mit einer treffsicheren Sprache und schriftlicher Ausdrucksweise als Ihn.
Das Problem hattest nicht nur Du mit Deiner Klage sondern auch andere........das Problem liegt eindeutig auf der Richterseite........hier muß man auch das System zunächst erlernen und verstehen.......jeder Richter versucht sich geschickt aus der Affäre zu ziehen und wird versuchen das ganze "Gemurkse " an den nächsten eine Stelle höher weiterzugeben bei einer Revision........die haben auch heute überhaupt nicht mehr die Zeit sich intensiv mit einer Sache zu beschäftigen und werden mit Sicherheit nichts gegenüber dem Staat als Ihren Arbeitgeber unternehmen und rechtswidrige Gesetze bestätigen.......die Karriereleiter wäre geknickt ......eine Zwangsversetzung ins Archiv will keiner . Das ist der Grund. Auf dem Rechtsweg kann einzig und allein nur das Bundesverfassungsgericht richtig für alle Bürger entscheiden, alles darunter ist nur ein einziges Rumgemurkse ,siehe auch das Verfahren am 17.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht.