Nun, zunächst einmal ungeachtet der Qualität der Dienstaufsicht durch die Verwaltung, muss man bei Rechnungen des Schornsteinfegers im Prinzip zuerst einmal unterscheiden, wofür diese erstellt wurde.
Alles beginnt mit einer Feuerstättenschau und dem Erlass eines FEUERSTÄTTEN-BESCHEIDS. Dieser Bescheid ist rechtlich ein Verwaltungsakt. Die Kosten hierfür sind GEBÜHREN. Im Prinzip dürfte hierbei auch KEINE Umsatzsteuer berechnet werden (siehe Umsatzsteuergesetz, das juristisch höherwertig ist als die wiedersprüchliche KÜO [§ 6] als "Verordnung"). Ein Verwaltungsakt ist per WIDERSPRUCH und ggf. ANFECHTUNGSKLAGE im Verwaltungsrechtsweg angreifbar. Dies wird auch in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Feuerstättenbescheid so angegeben. Der Bezirksschornsteinfeger handels ALS BEHÖRDE.
Anders sieht es jedoch aus, wenn Schornsteinfegerarbeiten als HANDWERKLICHE Leistung zu verstehen sind. Dann wäre normalerweise der Zivilrechtsweg gegeben. Das bedeutet, wenn ein Kunde nicht zahlt, muss der Handwerker einen Mahnbescheid erlassen oder die Rechnung vor dem Amtsgericht einklagen.
Anders bei Schornsteinfegern. Auch hier sieht der Gesetzgeber eine BEVORZUGUNG vor. Auch Rechnungen des angeblichen Handwerkers sollen bei Nichtzahlung von der Verwaltung als Gebühren per Verwaltungsvollstreckungsrecht beigetrieben werden. An diesem unhaltbaren geschriebenen Unrecht wird sich aber leider wohl erst dann etwas ändern, wenn jemand mit etwas Spielgeld im Rücken durch alle Instanzen klagt.
Fazit: Man kann Schornsteinfeger-Rechnungen anfechten. Wenn diese offensichtliche Fehler enthalten, kann man sogar Erfolg haben. Man muss jedoch schon etwas Glück haben, einen Richter zu finden, der nicht nur geschriebenes ?Recht? anwendet, sondern dieses auch mal im Rahmen einer Inzidentprüfung (Übereinstimmung mit höherwertigem Recht) hinterfragt. Denn im Grunde ist das sogenannte "Schornsteinfeger-Recht" das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Angeblich dienen die Pflichten für Hauseigentümer doch der "Öffentlichen Sicherheit". Nach den Artikeln 70 folgende Grundgesetz ist der BUND für Gesetze in diesem Regelungsbereich jedoch überhaupt nicht zuständig. Auch nicht im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 (1) Nr. 11 GG als angebliches "Recht der Wirtschaft". Denn spätestens, wenn ein Schornsteinfeger als BEHÖRDE einen Verwaltungsakt (Feuerstättenbescheid) erlassen soll, dürfte jedem klar sein, dass dies mit "Wirtschaft" nun überhaupt nichts mehr zu tun hat. Gesetze, die entgegen der Verfassung von einem UNZUSTÄNDIGEN Organ (hier BUND) erlassen wurden, sind NICHTIG. Dies bedeutet, sie gelten als von Anfang an UNGÜLTIG !
Hoffen wir, dass sich möglichst bald ein Richter findet, der diesen Aspekt einmal rechtlich würdigt. Das Schornsteinfeger-SONDER-Recht fällt dann wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Und tschüss. Kein LANDES-Parlament kann es sich anschliessend leisten, erneut eine derartige rechtswidrige Verknüpfung öffentlicher Sicherheitsinteressen mit privaten Einkommensbestrebungen als Gesetz zu verabschieden.