Autor Thema: wie kann ich mich gegen eine fehlerhafte Rechnung wehren  (Gelesen 7624 mal)

Datko

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Von steffen_m :

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Hallo,

mein Bezirksschornsteinfegermeister hat mit eine Rechnung und inzwischen auch eine Mahnung für über nicht erbrachte Leistungen geschickt. Auf meine Nachfrage reagierte er nicht mit Erklärungen, sondern nur mit einer Mahnung ???.

Nach meinen bisherigen Rechenchen im Internet zu diesem Thema scheinen Schornsteinfeger eine " rechliche absolute Immunität" in unserem " Rechtsstaat zuhaben.
Das erklärt auch den Tonfall und die unverfrorenheit, mit welcher mein Schornsteinfeger immer auftritt.
So habe ich von einem Richter gelesen der es für nicht anfechtbar bzw. normal hält wenn der Schornsteinfeger Einträge im Kehrbuch durchführt, welche nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Landratsämter und die Innungen scheinen diesem "Betrug" voll Rückendeckung zugeben.

Ich bin schockiert. Gibt es in unserem Staat eine bezahlbare Möglichkeit die dagegen zu wehren. Gibt es einen Rechtsschutz der das abgedeckt?
Wie ist der offizelle Rechtsweg?

Viele Dank in voraus.
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Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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Datko

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Hallo,

mein Bezirksschornsteinfegermeister hat mit eine Rechnung und inzwischen auch eine Mahnung für über nicht erbrachte Leistungen geschickt. Auf meine Nachfrage reagierte er nicht mit Erklärungen, sondern nur mit einer Mahnung ???.

Nach meinen bisherigen Rechenchen im Internet zu diesem Thema scheinen Schornsteinfeger eine " rechliche absolute Immunität" in unserem " Rechtsstaat zuhaben.
Das erklärt auch den Tonfall und die unverfrorenheit, mit welcher mein Schornsteinfeger immer auftritt.
So habe ich von einem Richter gelesen der es für nicht anfechtbar bzw. normal hält wenn der Schornsteinfeger Einträge im Kehrbuch durchführt, welche nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Landratsämter und die Innungen scheinen diesem "Betrug" voll Rückendeckung zugeben.

Ich bin schockiert. Gibt es in unserem Staat eine bezahlbare Möglichkeit die dagegen zu wehren. Gibt es einen Rechtsschutz der das abgedeckt?
Wie ist der offizelle Rechtsweg?

Viele Dank in voraus.

- Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde für Schornsteinfeger beschweren. Die ist bei der Stadtverwaltung bzw. beim Landratsamt. Ich würde dort zuerst anrufen und fragen wer zuständig ist.

Die Beschwerde würde ich dann aber nur schriftlich durchführen und mich auf keinerlei Diskussion einlassen.

- Setzen Sie bitte die Frage auch in das Forum :
SchornsteinFegerRechts-Reform
http://sfr-reform.carookee.com/
von Herrn Thomas W. Müller

Ich kann allerdings ihre Meinung, dass die Behörden zu den Schornsteinfegern halten aus meiner eigenen Erfahrung nur bestätigen.

Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
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Datko

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Übertrag aus einem anderen Forum: von Flocke


Von steffen_m :

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Hallo,

mein Bezirksschornsteinfegermeister hat mit eine Rechnung und inzwischen auch eine Mahnung für über nicht erbrachte Leistungen geschickt. Auf meine Nachfrage reagierte er nicht mit Erklärungen, sondern nur mit einer Mahnung ???.

Nach meinen bisherigen Rechenchen im Internet zu diesem Thema scheinen Schornsteinfeger eine " rechliche absolute Immunität" in unserem " Rechtsstaat zuhaben.
Das erklärt auch den Tonfall und die unverfrorenheit, mit welcher mein Schornsteinfeger immer auftritt.
So habe ich von einem Richter gelesen der es für nicht anfechtbar bzw. normal hält wenn der Schornsteinfeger Einträge im Kehrbuch durchführt, welche nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Landratsämter und die Innungen scheinen diesem "Betrug" voll Rückendeckung zugeben.

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Wie ist der offizelle Rechtsweg?

Viele Dank in voraus.
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Guten Tag, gegen eine Rechnung des Schornsteinfegers kann der Bürger und Steuerzahler sich praktisch nicht wehren.
Der schwarze Mann hat  grundsätzlich immer recht. Die Landratsämter warten förmlich auf einen Einspruch des Objektbesitzers.
Sofort und ohne Prüfung ergeht ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid an den Beschwerdeführer. Der hierzu evtl. einzureichende Widerspruch landet bei den Behörden-Freunden im Regierungspräsidium. Diese Herren stützen sich auf die Behauptungen des Landratsamtes und schicken einen weiteren kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid ohne neue Überprüfung.
Der Steuerzahler ist diesen Beamten hilflos ausgeliefert. Er darf nur deren Gehalt und Pension bezahlen.
Empfehlung: Sofort den Kaminkehrer austauschen. Es gibt inzwischen viele Angebote am Markt. Seit A. 2009 ist der Wechsel (für Kehr- und Messarbeiten) so einfach wie beim Stromanbieter. Ab 2013 kann jeder Kehrer engaggiert werden und die Preise sind frei verhandelbar :) Viel Erfolg.
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Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
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TWMueller

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Nun, zunächst einmal ungeachtet der Qualität der Dienstaufsicht durch die Verwaltung,  muss man bei Rechnungen des Schornsteinfegers im Prinzip zuerst einmal unterscheiden, wofür diese erstellt wurde.

Alles beginnt mit einer Feuerstättenschau und dem Erlass eines FEUERSTÄTTEN-BESCHEIDS. Dieser Bescheid ist rechtlich ein Verwaltungsakt. Die Kosten hierfür sind GEBÜHREN. Im Prinzip dürfte hierbei auch KEINE Umsatzsteuer berechnet werden (siehe Umsatzsteuergesetz, das juristisch höherwertig ist als die wiedersprüchliche KÜO [§ 6] als "Verordnung"). Ein Verwaltungsakt ist per WIDERSPRUCH und ggf. ANFECHTUNGSKLAGE im Verwaltungsrechtsweg angreifbar. Dies wird auch in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Feuerstättenbescheid so angegeben. Der Bezirksschornsteinfeger handels ALS BEHÖRDE.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Schornsteinfegerarbeiten als HANDWERKLICHE Leistung zu verstehen sind. Dann wäre normalerweise der Zivilrechtsweg gegeben. Das bedeutet, wenn ein Kunde nicht zahlt, muss der Handwerker einen Mahnbescheid erlassen oder die Rechnung vor dem Amtsgericht einklagen.
Anders bei Schornsteinfegern. Auch hier sieht der Gesetzgeber eine BEVORZUGUNG vor. Auch Rechnungen des angeblichen Handwerkers sollen bei Nichtzahlung von der Verwaltung als Gebühren per Verwaltungsvollstreckungsrecht beigetrieben werden. An diesem unhaltbaren geschriebenen Unrecht wird sich aber leider wohl erst dann etwas ändern, wenn jemand mit etwas Spielgeld im Rücken durch alle Instanzen klagt.

Fazit: Man kann Schornsteinfeger-Rechnungen anfechten. Wenn diese offensichtliche Fehler enthalten, kann man sogar Erfolg haben. Man muss jedoch schon etwas Glück haben, einen Richter zu finden, der nicht nur geschriebenes ?Recht? anwendet, sondern dieses auch mal im Rahmen einer Inzidentprüfung (Übereinstimmung mit höherwertigem Recht) hinterfragt. Denn im Grunde ist das sogenannte "Schornsteinfeger-Recht" das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Angeblich dienen die Pflichten für Hauseigentümer doch der "Öffentlichen Sicherheit". Nach den Artikeln 70 folgende Grundgesetz ist der BUND für Gesetze in diesem Regelungsbereich jedoch überhaupt nicht zuständig. Auch nicht im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 (1) Nr. 11 GG als angebliches "Recht der Wirtschaft". Denn spätestens, wenn ein Schornsteinfeger als BEHÖRDE einen Verwaltungsakt (Feuerstättenbescheid) erlassen soll, dürfte jedem klar sein, dass dies mit "Wirtschaft" nun überhaupt nichts mehr zu tun hat. Gesetze, die entgegen der Verfassung von einem UNZUSTÄNDIGEN Organ (hier BUND) erlassen wurden, sind NICHTIG. Dies bedeutet, sie gelten als von Anfang an UNGÜLTIG !

Hoffen wir, dass sich möglichst bald ein Richter findet, der diesen Aspekt einmal rechtlich würdigt. Das Schornsteinfeger-SONDER-Recht fällt dann wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Und tschüss. Kein LANDES-Parlament kann es sich anschliessend leisten, erneut eine derartige rechtswidrige Verknüpfung öffentlicher Sicherheitsinteressen mit privaten Einkommensbestrebungen als Gesetz zu verabschieden.
« Letzte Änderung: 31.07.11, 16:43 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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