Autor Thema: Abnahme eines alten offenen Kamins  (Gelesen 4546 mal)

xudabit

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Abnahme eines alten offenen Kamins
« am: 07.03.17, 18:55 »
Hallo Zusammen,

ich bin aktuell auf Informationssuche und hoffe, dass ich hier ein paar Infos mehr bekomme.

Wir haben vor kurzem eine Doppelhaushälfte in NRW gekauft (Bj. 1922) und sind aktuell mit der Sanierung beschäftigt. Zum Garten wurde damals ein Wintergarten angebaut, welcher auch einen offenen Kamin beinhaltet. Dieser ist bereits damals in der Baugenehmigung so vermerkt worden.

Der Bezirksschornsteinfeger sagte uns nun, dass der Kamin nie angemeldet gewesen wäre und er diesen auch nicht abnehmen kann, da er zu nah an den Fenstern ist. Der Kamin befindet sich im Abstand von 12 Metern zu unserem Fenster. Außerdem müsste er dann erst eine Messung der Abgase vornehmen.

Für mich ist das aus folgenden Gründen unverständlich:
1) In der Baugenehmigung steht folgendes: "Zur Schlussabnahme ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeistes über die Benutzbarkeit der Schornsteine einschließlich der Anschlüsse beizubringen". Der Schlussabnahmeschein liegt uns vor und ist vom August 1976.
2) Die 15-Meter-Regelung gilt laut der aktuellen BImSchV ausschließlich für Feuerstellen, welche (Zitat BImSchV §19 - Ableitbedingungen für Abgase) „[…] ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert […]“ wurden. Da der Kaminofen bereits während des Anbaus in den 70er Jahren errichtet wurde, dürfte diese Regelung hier auch nicht greifen. Die Errichtung des Kamins vor dem genannten Datum, wäre hier sicherlich ohne Probleme von Zeugen (Nachbarn, Kinder des Vorbesitzers) zu Bestätigen.
3) Da es sich um einen offenen Kamin handelt, muss dieser aufgrund der Ausnahmeregelungen laut §26 Absatz 3 nicht die neuen Grenzwerte einhalten. Eine Messung wäre hier also ebenfalls nicht nötig.

Liege ich hier richtig oder habe ich irgendwo einen Denkfehler, bzw. etwas vergessen?

Danke &
viele Grüße
Marcel

Joachim Datko

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Re: Abnahme eines alten offenen Kamins
« Antwort #1 am: 08.03.17, 07:25 »
Sie könnten zusätzlich im folgenden Forum dieselbe Frage stellen:

https://www.holzheizer-forum.de/index.php

Peter

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Re: Abnahme eines alten offenen Kamins
« Antwort #2 am: 09.03.17, 16:23 »

Auf Wunsch des Users XXX gelöscht.

Dies ist leider nicht richtig.
Es gibt in der BauOrdnung keinen Verweis auf einen Bestandschutz, einzig Kaminöfen von vor 1950 (?) gelten als Erhaltenswert.
Offene Kamine besitzen keinen Bestandschutz, sondern eine verminderte, erlaubte Nutzungshäufigkeit, weshalb diese rein rechnerisch zu der Problematik mit dem Feinstaub, nichts beitragen.

Kaminöfen per se werden ebenfalls nicht gemessen, es ist nur möglich durch eine Messung, bei einem älteren Kamin nachzuweisen, dass dieser die Werte einhält, und somit weiterbestehen darf, ähnlich einer einzel Abnahme beim TÜV, alle Heutzutage käuflichen Öfen erfüllen automatisch die Anforderungen, sofern nicht gebraucht und/oder im Ausland gekauft...

Es gibt ebenfalls auch keinen "eingeschränkten Bestandschutz", es gibt Übergangsfristen.

Dass Problem vom Themenersteller dürfte eher sein, dass der Nachweis einer damaligen Abnahme fehlt, und außerdem Vorschriften aus der 1.BImSchV hervorgezaubert werden, die keinen Interessieren, weil diese erst Interessant sind, sobald sich jemand beschwert, und außerdem nur der Themenersteller sich "selbst im Weg steht" mit den Anforderungen, und kein Nachbar betroffen ist
« Letzte Änderung: 08.07.17, 08:36 von Datko »

xudabit

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Re: Abnahme eines alten offenen Kamins
« Antwort #3 am: 11.03.17, 09:04 »
Hallo Zusammen,

es handelt sich hierbei eindeutig um einen offenen Kamin. Offener geht schon kaum noch. Es geht um einen "Eckkamin", welcher keinerlei Tür, Gitter oder Ähnliches besitzt. Ich kann bei Bedarf auch Bilder einstellen, aber dass es sich hierbei um einen offenen Kamin handelt, ist für mich eindeutig.

Ich hatte nun schon etwas E-Mail-Verkehr mit dem Bezirksschornsteinfeger. Dieser beharrt leider auf §19 der BImSchV. Die Nachbarn äußerten bereits, dass sie keinerlei Probleme mit dem Kamin haben. Auch in der damaligen Baugenehmigung ist eine "Genehmigung" der Nachbarn enthalten und ein Hinweis, dass der Kamin nur "ab und zu" benutzt werden darf. Wir wollen diesen auch nur 2-3 mal im Monat im Winter benutzen und uns einfach gemütlich in den Wintergarten setzen. Dabei allerdings auch nicht auf den Versicherungsschutz verzichten...

Danke &
Viele Grüße
Marcel