Hallo Herr Leimeister,
ich gehe davon aus, dass der bBSF den Abstand des Dunstabzuges vom Ofenrohr des Holzofens beanstandet hat. Ein Dunstabzug aus Metall kann also NICHT brennen, was dann?
Eine Mängelanzeige nach § 5 SchfHwG kann nur ein Mangel an kehr-und überprüfungspflichtigen Anlagen beinhalten.
Kehr und überprüfungspflichtig sind Anlagen nach § 1 Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO).
(1) – Abgasanlagen, (Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluft
schacht nach Nr. 15b für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucher-
anlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheiz-
kraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoff-
zellenheizgeräten), Abluftschacht nach 15b: Abluftschacht, der einen Raum entlüftet
und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet.
- Heizgasweg der Feuerstätte,
- Räucheranlagen,
- notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
Es ist aus § 5 SchfHwG und § 1 KÜO nicht zu erkennen oder abzuleiten, dass ein Dunstabzug über einem Elektroherd vom bBSF wegen Brandgefährdung zu beanstanden ist.
Der bBSF ist auch in seiner hoheitlichen Funktion kein Brandschutzbeauftragter mit Kontrollpflichten.
Mit freundlichem Gruß von Adulf.