Autor Thema: Doppelrechnung für freie und hoheitliche Tätigkeiten vom Schornsteinfeger  (Gelesen 9985 mal)

Jürgen P.E.

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 Hallo zusammen,

ich bitte um Kommentare zu unten anhängender Rechnung unseres bevollm. Bezirksschornsteinfegers, die mir Kopfschmerzen bereitet.

Betrifft Viessmann-Zentralheizung Öl mit Warmwasserkessel 21 kW in RMH, Einbau 1991, Stahlrohr im Kamin. Wartung durch Fachfirma im Frühjahr mit Messungen, vor Besuch des bBSFegers, der dann alle 2 Jahre mißt.

In diesem Jahr kam ein Feuerstättenbescheid. Die Rechnung unterscheidet sich in Form und Kosten von der Rechnung für 2012 mit der erstmalig ein solcher Bescheid zugesandt worden war.

Danke für Hilfe!
« Letzte Änderung: 31.05.16, 18:48 von Datko »

Araym

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Form hat sich geändert,weil "Freie" und "Hoheitliche" Tätigkeiten auf einer Rechnung nix mehr verloren haben.
Ob es korrekt ist dass diese nur Einzeln ausgewiesen wurden, keine Ahnung, ändert aber auch an Ihrem Zahlbetrag nix

Rechnung ist teurer, weil sie die AW Werte erhöht haben, von 1,01€ 2012, auf 1,05€ für die Hoheitlichen, und 1,08€ für die freien.
Normale Teuerungsrate

Jürgen P.E.

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Ich reiche die aktuelle Rechnung 2016 des bBSF mit Feuerstättenschau und Ausstellung eines Bescheides nach, zum Vergleich die Rechnung 2012 mit gleicher Aktion. Mir fällt auf, daß 2016 zwei Posten genannt werden, die es 2012 nicht gab:

- Grundwert je Gebäude einschl. der ersten Nutzungseinheit  AW 11,70
- Zuschlag je Feuerstätte  AW 6,00

Was ist dafür der Grund? Und warum ging es 2012 noch ohne dieses?

Danke Araym für den Hinweis, daß "freie Tätigkeiten" (vom bBSF?) und hoheitl. Tätigkeiten NICHT auf EINER Rechnung stehen sollten. Soll ich jetzt Einspruch erheben und verlangen, daß er 2 Rechnungen ausstellen soll, damit er das lernt?

O.K., es gibt jetzt zwei AW-Faktoren € 1,08 und € 1,05 (sagt Araym). Gibt es dafür eine Grundlage? In KÜO §6 lese ich nur € 1,05.

   

Araym

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Hab mich geirrt, sofern extra ausgewiesen, darf beides auf einem Blatt stehen.
Ansonsten, die Grundlage ist freie Kalkulation, deswegen ja "Freie" Tätigkeiten, dafür darf der Schornsteinfeger verlangen was er möchte

MB500

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Überhaupt nichts bezahlen mit folgender Begründung

Es gibt keine Rechtsgrundlage mehr für die Berechnung von hoheitlichen Gebühren ab dem 01.01.2013 . § 8 der KÜO regelt eindeutig in einem Paragraphen, daß der § 6 ( Gebühren ) zum 31.12.12. Außer Kraft tritt. Ohne Gesetzespargraph keine Rechtsgrundlage. Wo Bezirksfürst sein Geld her bekommt kann Ihnen egal soll, zur Not muß er mit der öffentlichen Hand abrechnen
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/k_o/gesamt.pdf

Gewerbliche Tätigkeiten mit Berechnung

Betrifft Zivilrecht,keine Eintreibung durch das böse Landratsamt.......einfach aussitzen und mahnen lassen......
folgende Begründung hierzu

Der "bev. Bezirksschornsteinfeger " ist eindeutig eine Behörde , als Stelleninhaber der Kehrbezirksverwaltung " bev. Bezirksschornsteinfeger ". Gelichtzeitig ist die gleiche Person
noch der Geschäftsführer des handwerklichen Schornsteinfegerbetriebes. Eine Person in zwei verschiedenenen Funktionen .

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__20.html

§ 20 VwVFG (1 )......1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
    wer selbst Beteiligter ist;

Als Stelleninhaber der Kehrbezirksverwaltung " bev. Bezirksschornsteinfeger " kann unser schwarzer Freund nicht gleichzeitig auch noch der Geschäftsführer des eigenen
Schornsteinfegerbetriebes sein , der ein Eigeninteresse daran hat, genau die Arbeiten "handwerklich " abzuarbeiten, die er zuvor als " Behörde " im Feuerstättenbescheid "anordnet ". Es wäre genau das gleiche wenn der örtliche Bauunternehmer auch gleichzeitig der Leiter der Baurechtsamteilung im Landratsamt wäre und seinen eigene Baugenehmigung ausstellen würde.

Nicht einschüchtern lassen.......bei mir hat`s funktioniert.....Begründung schriftlich verschicken und die Sache aussitzen......


















Araym

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Gerichtsverfahren dieser Art kostet 2500-5000€, wenn man verliert, und ich kann Ihnen versichern, diese werden jede Woche verloren
Mag sein dass es bei Ihnen geklappt hat, doch kann ich zum Wohle und Schutz des Themenerstellers nur sagen, es gibt genügend Leute die am Ende Kreide Bleich den Gerichtssaal verlassen haben, den wegen einer 50€ Rechnung, oder in diesem Falle 80€ Rechnung, am Ende 5000€ zu bezahlen, UND dann noch diese Rechnung, trifft die meisten Leute doch sehr Hart

MB500

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Falsch gedacht Herr Araym

Nur beim Verwaltungsgericht ist der Mindetstreitwert 5000,- Euro. Verwaltungsgericht bezieht sich einzig und allein auf die hoheitlichen Gebühren. In diesem Falle braucht man nicht
klagen der der § 8 der KÜO absolut eindeutig ist , wo keine andere Rechtsauslegung möglich ist. Der Gebührenparagraph 6 wurde mit § 8 zum 31.12.12 beendet. hier gibt es nicht zu klagen, es gibt keine Rechtsgrundlage.

für die handwerkliche Rechnung ist ein Zivilgericht zuständig, hier ist der Streitwert die Rechnungssumme aus den handwerklichen Tätigkeiten. Hier muß der Bezirksschornsteinfeger
alleine aktiv werden um sein Geld "einzutreiben " und notfalls vor Gericht ziehen.......ich kenne keinen Fall bisher vor einem Zivilgericht .

Schach matt.......

Araym

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Fragen Sie doch den Herrn Hellkuhl, bzw. Hier als "Vordenker" bekannt.
Es hat ihn bisher 2500€ gekostet, demnächst geht die nächste Verhandlung los, wird dann nochmal was kosten.

Mir persönlich ist es egal, nur hoffe ich für Sie dass niemand Sie zur Haftung heranzieht, wegen Ihrer "Rechtsberatung".

MB500

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Auf der eingescannten Abrechnung steht in der Berechnung der hoheitlichen Tätigkeiten keine Rechtsgrundlage mit dem entsprechenden § 6 der KÜo dabei ( dieser wurde ja durch den noch "aktiven " § 8 der Küo zum 31.12.2012 beendet. Somit ist eindeutig , daß hoheitliche Gebühren berechnet wird, okay wenn das jemand bezahlen möchte auf der anderen Seite, dann kann er das natürlich, ich mach`s nicht. Meine Rechnung vom Bezirksfürsten über genau den gleichen Müll liegt schon seit über einem Jahr unbezahlt bei mir in der Ablage......keine Regung auf der anderen Seite auch nicht vom "bösen " Landratsamt........alles ruht in Frieden.........und für seine handwerklichen Leistungen hat mein Bezirksfürst
auch kein Geld bekommen.....bis zur 1 Mahnung schaffte er es.........seit dem auch hier Ruhe in Frieden........

Genau, Sie haben Recht Herr Araym, man darf nur nicht den Fehler machen bei all den aufgekochten Emotionen gegen das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und den Feuerstättenbescheid vor das Verwaltungsgericht zu ziehen,  kein Richter von ganz unten bis ganz oben , wird sich wagen dieses gewollte Sonderrecht in irgendeiner Weise von Seiten der Politik so zu beschädigen , daß das ganze Konstrukt wie ein Kartenhaus zusammen fällt ( Analog Beispiel GEZ, ist ja auch alles aufgebaut auf dem Ursprungsgesetz von 1931 ). Eine ganze andere Sache ist das System ordentlich zu stören, wenn man an den reinen "Zahlweg " sich orientiert, denn dann muß die andere Seite "reagieren " um das Geld einzutreiben.  Eine Geldeintreibung der hoheitlichen Gebühren durch das Inkasso des Landratsamtes werden auch die sich sehr gut überlegen , wenn man die Begründung wie ich mit dem § 8 der Küo macht. Hier gibt es nichts auszulegen, dieser § 8 ist absolut stichfest, weil er noch aktiv ist . Eine Gebührenforderung ohne Rechtsgrundlage ist eindeutig eine Gebührenüberhebung des Strafrechtes, soweit geht kein "echter " Beamter und setzt seine eigene Karriere auf´s Spiel für die schwarzen heiligen Kühe und unterzeichnet hier ein Schreiben / Bescheid mit seinem Namen. 


simba2003hobby

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Hallo,

haben Sie von einem Handwerker schon einmal solch eine Rechnug erhalten? Ich nicht und ich habe mehrere Bauvorhaben selbst duchgezogen.  Ein seriöser Handerker würde Ihnen seinen Stundensatz und den Zeitbedarf verrechnen.

Schornsteinfegerarbeiten sind Arbeiten, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Sie haben, das ist meine persönliche Meinung, gemäß § 14 UStG einen Anspruch auf eine Rechnung die gesetzeskonform ist. Gemäß § 33 Abs. 2 UStDV  muß die Rechnung Art (=Tätigkeit) und Umfang (=Zeitaufwand) beinhalten. Wenn diese Angaben fehlen, ist die Rechnung gemäß § 125 BGB nichtig.

Ich würde die Rechnung nicht bezahlen. Der Schornsteinfeger wird es nicht wagen, den Rechnungsbetrag einzuklagen.

Außerdem sind hoheitliche Tätigkeiten (FSB) auf der Rechnung  enthalten, was ebenfalls zu beanstanden ist.

MfG

simba 2003 hobby

schwarzer deubel

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Also so ganz falsch ist die Rechnung aus 2016 nicht.Ich würde zwar bei einer gleichzeitigen Durchführung nicht unbedingt die Grundgebühr,die Anfahrtskosten sowie die Überprüfung der Abgasanlage der freien Tätigkeiten berechnen, da dieses ja schon in den Kosten der Feuerstättenschau enthalten sind. Aber leider rechtlich erlaubt.
Nur die Rechnung aus 2012 ist fehlerhaft. Er darf nicht die Grundgebühr für die FSS wech lassen und den Zuschlag für die Feuerstätte, so ist diese Rechnung natürlich günstiger. Bei der gleichzeitigen Durchführung, kann man die Grundgebühr nebst Wegepauschale für freie Tätigkeiten  wechlassen.Auch muss man nicht zwingend die Überprüfung der Abgasanlage berechnen, die wird ja im Zuge der FSS mit überprüft. Nur das bleibt jeden selbst überlassen.

Frischwind

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hallo MB500,

wie ist der Stand der Dinge bei dir jetzt so, bezüglich Rechnung und Kehrung?

Denn, folglich nach der nicht gezahlten Rechnung und anschließendem Streit, folgt Auftragsauflösung/Vertragsauflösung.
Daraus resultierenden Folgen: neuer Schorni und noch höhere Rechnung.

Gruß,
Alex

Dk

  • Gast
Schön und gut das laut KÜO die Gebühren abgelaufen sind das hat damit zu tun das seit 2013 die handwerklichen Tätigkeiten frei sind( von jedem Schornsteinfeger gemacht werden dürfen) und vor 2013 der nur der Bezirksmeister diese erledigen durfte. So musste eine neue her in der die Gebühren der jetzt freien Tätigkeiten nicht mehr drin stehen, weil freier Markt Freihe Preise. Man sollte also nicht darauf rum reiten das es zum 31.12.2012 keine Gebühren laut KüO mehr gibt sondern sich überlegen wo jetzt die neuen zum 1.1.2013 in Kraft getreten Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten zu finden sind und siehe da im neuem Schornsteinfeger Handwerksgesetz gültig ab 2013 stehen wieder welche drin. ;)