In nahezu allen Fällen liegt im Vorfeld vor Ausführung der handwerklichen Arbeiten durch den Schornsteinfeger kein Preisangebot bzw. kein Pauschlpreis vor an den "Zwangskunden " vor, somit kann nur nach Stundensatz abgerechnet werden. Der bev.Bezirksschornsteinfeger erscheint in den meisten Fällen ohne jegliche Beauftragung . Schon § 1 des Schonsteinfegerhandwerksgesetzes ist absolut verfassungswidrig wo es heißt....
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung
von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614),
vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.
Pflichten an die Bürger können nicht in einem Handwerksgesetz geregelt werden innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe. Brandschutz, Feuerstättensicherheit unterliegt eindeutig
dem Innenministerium der Länder. ( siehe Analog Rauchmeldergesetz der Bundesländer ).
Der bev.Bezirksschornsteinfeger ist definitiv kein Dienstleister ( Warum gibt es dann ein Schornsteinfegerhandwerksgesetz ,wenn dieser kein Handwerker ist ?? ) sondern eine " Schein Behörde ". Desweiteren fehlt jegliche Legitimation als" beliehener Unternehmer " , denn eine Beleihung kann nur von Seiten der Bundesländer erfolgen als Hoheitsträger. Ein Beleihungsvertrag besteht ebenfalls nicht. Echte " beliehene Unternehmer " stehen im Wettbewerb
mit der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ( siehe TÜv, öffentlich rechtlicher Vermessungsingenieur ) .
Im Falle de § 8 der KÜO braucht es keinen Richter. Gesetze sind in Paragraphen geregelt , der § 8 der KÜO ist klar und eindeutig, hier kann man weder etwas nach rechts oder links biegen.