Autor Thema: Abzocke Feuerstättenbescheid ?!  (Gelesen 3943 mal)

Meng

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Abzocke Feuerstättenbescheid ?!
« am: 04.05.17, 17:11 »
Hallo alle Zusammen,

ich habe eine Rechnung vom Schornsteinfeger bekommen, die mir unerklärlich hoch ist.

Die haben nur eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt und wollen dafür 75,96€ Brutto abkassieren.
Ohne Aufschlüsslung der Arbeitswerte, wofür die was kassieren wollen.

Laut Kostentabelle sind das 10 Arbeitswerte für den Bescheid und für die Abgasmessung können die doch auf keinen Fall 60€ verlangen ????

Ich hänge den Bescheid und die Rechnung mit an.

Ich würde mich auf einen Rat sehr freuen.

Vielen Dank.

MFG

Meng
« Letzte Änderung: 08.05.17, 00:31 von Datko »

XXX

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Re: Abzocke Feuerstättenbescheid ?!
« Antwort #1 am: 05.05.17, 10:45 »
Auf Wunsch des Users XXX gelöscht.
« Letzte Änderung: 11.07.17, 07:08 von Datko »

MB500

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Re: Abzocke Feuerstättenbescheid ?!
« Antwort #2 am: 06.05.17, 15:16 »
Überhaupt nichts bezahlen mit folgender Begründung

In Bezug auf die " handwerkliche Abrechnung  " ( Abgasmessung ).Aufgrund Formfehler ist diese deshalb nichtig. Es fehlt der verrechnete Zeitaufwand, welche Handwerker auf Ihren Rechnungen zwingend angeben müssen. Damit verstoßen diese Rechnungen gegen die Formvorschriften des § 14 UStG in Verbindung mit § 33 UStDV und brauchen nicht bezahlt zu werden. Der " schwarze Mann" soll doch ein "Handwerker" sein , er ist der einzigste Handwerker in Deutschland welcher immer pauschal abrechnet. Für 10 Minuten sollen angeblich 60m. Euro bezahlt werden lt Deiner Abrechnung.Eine Handwerker Stunde wird ca. mit 60 Euro kalkuliert ,  bei 10 Minuten Arbeitsdauer wären das dann 10,- Euro.
Desweiteren gibt es ab 01.01.2013 keine Rechtsgrundlage mehr für die Abrechnung von hoheitlichen Gebühren ( § 8 KÜO)
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Auch wenn die KÜO am 08.04.2013 geändert wurde so ist weiterhin der § 8 der KÜO weiterhin aktiv ,wo den Gebühren Paragraph 6 außer Kraft setzt. Da ist den Ladies und Gentlemens in Berlin leider ein gravierender Gesetzesfehler unterlaufen , der sich leider nicht aufhheben lässt.
Gruß MB500


 
« Letzte Änderung: 08.05.17, 00:31 von Datko »

Chantalle

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Re: Abzocke Feuerstättenbescheid ?!
« Antwort #3 am: 06.05.17, 18:30 »
Überhaupt nichts bezahlen mit folgender Begründung

In Bezug auf die " handwerkliche Abrechnung  " ( Abgasmessung ).Aufgrund Formfehler ist diese deshalb nichtig. Es fehlt der verrechnete Zeitaufwand, welche Handwerker auf Ihren Rechnungen zwingend angeben müssen.

Falsch, ich zitiere einmal
"Sofern Sie Arbeiten in Auftrag geben, muss eine Rechnung stets die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, den Einzelpreis einer Arbeitsstunde sowie das verbrauchte Material nebst Einzelpreis und Gesamtmenge zzgl. ges. MwSt. ausweisen, damit der Kunde den berechneten Preis überprüfen und nachvollziehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass ein Pauschalpreis ausgehandelt wurde. Bei dieser Abrechnungsmethode kommt es auf Einzelpreise, Anzahl der geleisteten Stunden sowie der Menge des verbrauchten Materials nicht an. Denn der Unternehmer darf den vereinbarten Pauschalpreis nicht überschreiten, auch wenn er sich verkalkuliert hat und mehr Stunden benötigt, als ursprünglich in seiner Angebotsberechnung veranschlagt."


Damit verstoßen diese Rechnungen gegen die Formvorschriften des § 14 UStG in Verbindung mit § 33 UStDV und brauchen nicht bezahlt zu werden. Der " schwarze Mann" soll doch ein "Handwerker" sein , er ist der einzigste Handwerker in Deutschland welcher immer pauschal abrechnet. Für 10 Minuten sollen angeblich 60m. Euro bezahlt werden lt Deiner Abrechnung.Eine Handwerker Stunde wird ca. mit 60 Euro kalkuliert ,  bei 10 Minuten Arbeitsdauer wären das dann 10,- Euro.

Der Schornsteinfeger ist kein Handwerker, sondern ein Dienstleister, desweiteren wird bei "Ortsüblichen Löhnen" nicht nach "Handwerker" "Diensleister" etc pp.
 Unterschieden, ansonsten dürfte ja jeder den Preis von Frisören oder Floristen ansetzen, welche ja eindeutig Handwerker sind, jedoch bei weitem weniger verdienen wie z.B. ein Dachdecker, und Schornsteinfeger nehmen alle ungefähr des gleiche + - 20%, und erst ab +200%, fängt man an von Sittenwidrig zu reden


Desweiteren gibt es ab 01.01.2013 keine Rechtsgrundlage mehr für die Abrechnung von hoheitlichen Gebühren ( § 8 KÜO)
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Auch wenn die KÜO am 08.04.2013 geändert wurde so ist weiterhin der § 8 der KÜO weiterhin aktiv ,wo den Gebühren Paragraph 6 außer Kraft setzt. Da ist den Ladies und Gentlemens in Berlin leider ein gravierender Gesetzesfehler unterlaufen , der sich leider nicht aufhheben lässt.
Gruß MB500

Und wieso hat noch keiner der Mitstreiter hier mal nen Richter darauf hingewiesen?

« Letzte Änderung: 08.05.17, 00:32 von Datko »

MB500

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Re: Abzocke Feuerstättenbescheid ?!
« Antwort #4 am: 07.05.17, 00:06 »
In nahezu allen Fällen liegt im Vorfeld vor Ausführung der handwerklichen Arbeiten durch den Schornsteinfeger kein Preisangebot bzw. kein Pauschlpreis vor an den "Zwangskunden " vor, somit kann nur nach Stundensatz abgerechnet werden. Der bev.Bezirksschornsteinfeger erscheint in den meisten Fällen ohne jegliche Beauftragung . Schon § 1 des Schonsteinfegerhandwerksgesetzes ist absolut verfassungswidrig wo es heißt....
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung
von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614),
vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.

Pflichten an die Bürger können nicht in einem Handwerksgesetz geregelt werden innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe. Brandschutz, Feuerstättensicherheit unterliegt eindeutig
dem Innenministerium der Länder. ( siehe Analog Rauchmeldergesetz der Bundesländer ).

Der bev.Bezirksschornsteinfeger ist definitiv kein Dienstleister ( Warum gibt es dann ein Schornsteinfegerhandwerksgesetz ,wenn dieser kein Handwerker ist ?? ) sondern eine " Schein Behörde ". Desweiteren fehlt jegliche Legitimation als" beliehener Unternehmer " , denn eine Beleihung kann nur von Seiten der Bundesländer erfolgen als Hoheitsträger. Ein Beleihungsvertrag besteht ebenfalls nicht. Echte " beliehene Unternehmer " stehen im Wettbewerb
mit der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ( siehe TÜv, öffentlich rechtlicher Vermessungsingenieur ) .

Im Falle de § 8 der KÜO braucht es keinen Richter. Gesetze sind in Paragraphen geregelt , der § 8 der KÜO ist klar und eindeutig, hier kann man weder etwas nach rechts oder links biegen. 


« Letzte Änderung: 08.05.17, 00:32 von Datko »