Ja, die Anlage wurde 2007 vom "alten Bezirksschornssteinfeger" abgenommen und dann nach 3 Jahren im Jahr 2010 wurden Abgasleitung und Abgasweg überprüft.
ACHTUNG: Es besteht die Gefahr, dass UNTERSCHIEDLICHE Prüfungen miteinander VERWECHSELT werden.
Daher mal ein Versuch diese zu entwirren:
Die
FEUERSTÄTTENSCHAU ist eine REINE BESICHTIGUNG der Feuerungsanlagen. Sie darf nur durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" PERSÖNLICH durchgeführt werden. Seit 2013 gilt nach § 14 (1) SchfHwG, dass die FSS 2 mal in der 7-jährigen Bestellungszeit (frühestens im dritten Jahr nach der vorhergehenden FSS) erfolgen muss. Bis Ende 2012 galt noch die 5-Jahres-Frist nach dem SchFG.
Als Ergebnis der FSS erläßt der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" als BEHÖRDE einen
FEUERSTÄTTENBESCHEID (= Verwaltungsakt). Hierin sind die IN AUFTRAG zu gebenden Arbeiten und die hierbei einzuhaltenden FRISTEN vorgschrieben. Dieser VERWALTUNGSAKT wird rechtskräftig, wenn man nicht INNERHALB EINES MONATS AB ZUGANG Rechtsmittel einlegt (siehe Rechtsmittelbelehrung: je nach Bundesland WIDERSPRUCH oder direkt ANFECHTUNGSLAGE).
Die im FSB vorgeschriebenen ARBEITEN entstammen ZWEI Rechtsquellen:
a) der
KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi)
(Kehrungen / Abgaswegeüberprüfung)
Die Pflichten sollen (angeblich) der SICHERHEIT dienen
Brandschutz / Schutz vor CO-Vergiftungen
b) der
1.BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung)
(Wärmeverlust / Feistaub ...)
Die Pflichte sollen (angeblich) dem UMWELTSCHUTZ dienen
Die FRISTEN / ZEITABSTÄNDE der Prüfungen a) und b) können auch UNTERSCHIEDLICH sein. Im FEUERSTÄTTENBESCHEID kann man meist in der Spalte ganz rechts die RECHTSGRUNDLAGE (KÜO / 1.BImSchV) erkennen.
Ohne im Schornsteinfeger-Handwerkgesetz angeführt zu sein, schleicht sich aktuell noch eine DRITTE Rechtsquelle ein, die
c)
EnEV (Energie-Einspar-Verordnung)
(z.B. Wärmeisolierung von Rohren)
Die Pflichte sollen (angeblich) den ENERGIEVERBRAUCH senken.
Und in drei der Neuen Bundesländer gibt es dann auch noch
Kontrollen nach LANDES-Recht (z.B. die Schimmel-Kontrolle von Lüftungsanlagen).
Je nach ART DER PRÜFUNG (Rechtsgrundlage) können sich in allen Fällen
UNTERSCHIEDLICHE FRISTEN und somit TERMINE ergeben!
Alle Prüfungspflichten bestehen jedoch grundsätzlich NEBENEINANDER.
Eine "Abgaswegeüberprüfung" befreit nicht von einer "Emmissionsmessung" befreit nicht von einer anstehenden "Feuerstättenschau". Und umgekehrt.
Warum soll ich denn jetzt einen Freien beauftragen, wenn ich gar keinen F-Bescheid habe, nachdem ich mich richten kann.
Wie bereits in einem früheren Beitrag geschrieben:
Fordern Sie ggf. eine KOPIE an.
War Ihnen zuvor
KEIN FEUERSTÄTTENBESCHEID zugegangen, würde mit dem ZUGANG DER "KOPIE" (da diese dann ja praktisch erst die BEKANNTGABE des Verwaltungsakts ist) auch eine (neue) RECHTSMITTELFRIST beginnen. Also den Bescheid GENAU prüfen und, sollten die Fristen nicht zur tatsächlich betriebenen Anlage passen, RECHTSMITTEL entsprechend der BELEHRUNG einlegen.
Ich bin der Meinung, dass er kein Recht hatte, mich beim LRA anzuschwärzen.
Als "anschwärzen" sollte man dies NICHT sehen. Der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" MUSS nach SchfHwG an die "zuständige Behörde" MELDEN, wenn die Ausführung einer vorgeschriebenen Arbeit nicht bis 14 Tage nach FRISTENDE (von ihm) ausgeführt wurde oder ihm ein FORMBLATT vorliegt, mit dem die Ausführung durch enen ANDEREN Betrieb bestätigt wird.
Die "zuständige Behörde" führt dann zunächst eine ANHÖRUNG durch.
Man sollte sich hierbei jedoch nicht durch das BEHÖRDEN-DEUTSCH und die vielen RECHTLICHEN HINWEISE irritieren lassen. Eine ANHÖRUNG ist zunächst nur die GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME. Man kann also all das RICHTIG STELLEN, was vom bBSF vielleicht FALSCH oder UNZUTREFFEND "GEMELDET" wurde. Hierzu gehört natürlich auch der EINWAND, dass man noch gar KEINEN FEUERSTÄTTENBESCHEID erhalten hat. Die "zuständige Behörde" müsste dann den SACHVERHALT KLÄREN und ggf. auf die unverzügliche AUSSTELLUNG eines ERST-BESCHEIDS hinwirken. Denn OHNE ERST-Bescheid KEIN ZWEIT-Bescheid.
Als "ANSCHWÄRZEN" wäre jedoch anzusehen, wenn der Bezirksschornsteinfeger seine ZUGANG zu HAUS und WOHNUNG missbraucht, um auch SACHVERHALTE zu melden oder anzuzeigen, die NICHT in die Zuständigkeit eines bBSF fallen: "Liebes Umweltamt, ich weiß was. Herr Mustermann trennt seinen Müll nicht."