Autor Thema: Drohnenfotos vom BSF/Beschwerde beim Kreis  (Gelesen 914 mal)

Katja

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Moin, moin!

Vorab: niemand freut sich so sehr wie ich, daß dieses Forum wieder funktioniert!

Seit über 1,5 Jahren haben wir echte Schwierigkeiten mit diesem Viertelhirn, der sich BSF nennt, der sich Dinge erlaubt, die nur mit sehr viel  Geduld zu ertragen sind.
Momentan spitzt sich die Situation bei uns mächtig zu, und ich bitte um Euer Schwarmwissen.

Wir haben einen mobilen Kaminofen  ;), weil der BSF die feste Montage im Gebäude nicht abnahm. Nun können wir unseren Kamin überall auf dem Gelände betreiben - und ihn auch so in die Tür schieben, daß unser Wintergarten beheizt werden kann.
Unser BSF fühlt sich dadurch nun in seiner Ehre gekränkt (?) zeigt uns laufende Meter beim Bauamt an.
Als Beweise dafür, daß wir hier einen Kamin unrechtmäßig betreiben, legt er dem Amt Fotos vor.
Diese können NICHT von der Straße aufgenommen worden sein (das Gelände ist von keiner öffentlichen Seite einsehbar!), der Aufnahmewinkel beweist, daß er eine Drohne benutzt.
Dieses Vorgehen habe ich u.a. in einer Beschwerde beim zuständigen Kreis angezeigt, der Sachbearbeiter sieht jedoch kein Fehlverhalten.
Ein von mir konsultierter Rechtsanwalt behauptet, daß jeder BSF in Ausübung seiner Tätigkeit für Drohnenfotos eine Ausnahmegenehmigung hat, wenn man ihm z.B. die Feuerstättenschau verweigert (was ich nie getan habe)
Wo ich das nachlesen kann, konnte ich dem RA nicht entlocken...

Meine Nachbarin, ebenso von der Willkür und Schikane unseres BSF betroffen, beschwerte sich ebenfalls über ihn (wegen ganz offensichtlicher Fehlinformationen und- beratungen durch ihn als BSF)- diese Beschwerde schmetterte man ab, weil es sich sehr nach 'Rache' (O-Ton) anfühle.

Da wir uns auf gar keinen Fall weiterhin von so einem (..........) <-- Platzhalter, setzt ein, was Euch gefällt - es stimmt! ) schikanieren lassen wollen, würden wir/ich gern Eure Ideen lesen - BITTE!

Mit lieben Grüßen
Katja






Datko

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Re: Drohnenfotos vom BSF/Beschwerde beim Kreis
« Antwort #1 am: 05.02.20, 13:56 »
Es gibt im Internet juristische Foren, in denen man sich bezüglich der Fotos durch Drohnen vom eigenen Grundstück kundig machen kann. Meist wird erwartet, dass die Fragen in allgemeiner Form gestellt werden, damit es nicht nach einer Rechtsberatung im konkreten Fall aussieht.
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
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Adulf

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Re: Drohnenfotos vom BSF/Beschwerde beim Kreis
« Antwort #2 am: 13.02.20, 17:11 »
Antwort an Katja auf ihre Frage vom 05.02.20
Hallo Katja,
zuerst einmal benötigen Beauftragte und Handwerker eine Betriebs- und oder eine Ausnahmeerlaubnis von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Den  sogenannten Drohnenführerschein  als Kenntnisnachweis gemäß § 21 d LuftVO.
Ich bin zwar kein Jurist aber eine Antwort auf Deine Frage lässt sich mit folgender Logik finden.
1. Der bBSF ist nur  im staatlichen Auftrag tätig. Für seine Tätigkeit braucht der bBSF folglich eine staatliche rechtlich verbindliche Vorgabe.   
   Ausschließlich nach dieser rechtlichen Vorgabe  muss und kann der bBSF nur handeln oder tätig werden.
Frage: Gibt es eine solche rechtliche Vorgabe? Im SchfHwG ist eine Tätigkeit mit einer Drohne zur Ermittlung von Informationen NICHT enthalten.
         Darauf sollte der Sachbearbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde hingewiesen werden.
         Oder er kann einen rechtlichen Nachweis für die Drohnen-Tätigkeit des bBSF aus dem SchfHwG nachweisen.
         Aus der Antwort des Sachbearbeiters ist zu schlussfolgern, dass er der Drohnentätigkeit des bBSF zustimmt. Diese Zustimmung  des
         Sachbearbeiters ist eindeutig eine Überschreitung seiner Kompetenz  und ist somit als Amtsmissbrauch zu werten.
         Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nur die Aufgabe auf die Einhaltung der Pflichten der bBSF aus dem SchfHwG zu achten und den bBSF
         nicht rechtswidrig zu begünstigen.

2.  Rechtliche Einordnung des Grundstücks
     Eine Legaldefinition (gesetzliche Definition) des Grundstücks gibt es nicht. Dass es nicht nur als zweidimensionale Fläche aufzufassen ist,
     ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 905 Satz 1 BGB. Demnach erstreckt sich ein Grundstück auch auf den Raum über
    der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Als Raum über der Oberfläche ist der Luftraum senkrecht über dem Grundstück
    zu verstehen.
    Allerdings gibt es im Hinblick auf die räumliche Dimension Einschränkungen des Eigentumsrechts.
    Nach § 905 Satz 2 BGB hat der Eigentümer nämlich Einwirkungen dann zu dulden, wenn keine konkrete Beeinträchtigung seiner Interessen
    gegeben ist. Dies ist der Fall bei Einwirkungen, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschlie-
    ßung kein Interesse hat. So besteht eine Duldungspflicht gegenüber dem Überflug durch zugelassene Luftfahrzeuge.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine konkrete Beeinträchtigung der grundgesetzlich  gewährten Rechte der privaten  Interessen des Eigentümers.
Um im  rechtlichen Sinn tätig zu werden braucht der bBSF eine richterliche Genehmigung oder er muss die Zustimmung des Eigentümers einholen.
Besitzt der bBSF keine richterliche Genehmigung oder das Einverständnis des Eigentümers  ist von einer vorsätzlichen Rechtsverletzung auszugehen.
Es ist als sehr unwahrscheinlich zu werten, dass ein bBSF eine richterliche Genehmigung für eine Drohnenbenutzung erhält, nur um seine persönliche Neugier zu befriedigen.

Aus der  Antwort des RA ist zu entnehmen, dass er nicht mal das SchfHwG kennt.
Wird die Feuerstättenschau vom Eigentümer verweigert, kann die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung anordnen und so das Betretungsrecht des bBSF zum Grundstück und den Räumen in denen der Sfg tätig ist erzwingen.
Die Drohnen-Tätigkeit des bBSF über einem Grundstück eines pflichtigen Eigentümers  ist im SchfHwG NICHT enthalten.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf