Autor Thema: Voraussetzungen Holzvergaser zum verbrennen von spanplatten  (Gelesen 6065 mal)

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Hallo, bevor ich unseren doch sehr eigensinnigen schwarzen Mann Frage. Allgemein, welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit ich in einem Holzvergaser pressspan verbrennen kann?
Kurz noch zu einigen infos. Wohnhaus mit angeschlossener kleinen Tischlerei (gewerblich) aktuell hängt am vor 3 Jahren neu errichteten Schornstein nur ein Kaminöfen. Den würde ich still legen und einen Holzvergaser mit 30kw installieren. Da in meiner Tischlerei und in einer anderen, mit der ich zusammenarbeite, jede Menge Spanplatten anfällt, würde ich diese gern zum heizen nutzen.
Danke im voraus.

Datko

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Da wäre es zweckmäßig, wenn Sie auch im Forum
https://www.holzheizer-forum.de/index.php
fragen.

Siehe z.B. auch die Diskussion unter: http://motorsaegen-portal.de/viewtopic.php?f=13&t=3848
« Letzte Änderung: 27.11.17, 11:21 von Datko »
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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charly

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Steht doch in der 1. BImschV recht eindeutig:

Es handelt sich um ein Brennstoff nach § 3 Abs 1 Nummer 7. Dazu sagt § 5, Abs.2 :  Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.

Wäre interessant, wie der Schornsteinfeger dagegen argumentiert.

Chantalle

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Wer sagt den überhaupt dass dieser dagegen Argumentiert? Der weiß doch von seinem Glück noch gar nix ;)

Also zuerst darf man sich darauf einstellen, dass dieser dann 3x im Jahr gefegt wird.

Aber desweiteren, wie genau ist die Trennung zwischen "angeschlossener Tischlerei" und Wohnhaus?

Weil um mal zu zitieren "nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur IN Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung"


Sascha

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Wer sagt den überhaupt dass dieser dagegen Argumentiert? Der weiß doch von seinem Glück noch gar nix ;)

Also zuerst darf man sich darauf einstellen, dass dieser dann 3x im Jahr gefegt wird.

Aber desweiteren, wie genau ist die Trennung zwischen "angeschlossener Tischlerei" und Wohnhaus?

Weil um mal zu zitieren "nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur IN Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung"

Naja, die 3 mal wäre ja noch einmal weniger als jetzt mit dem kaminofen.
Ansonsten, der Kessel stünde im Wohnhaus, die Werkstatt steht 3 Meter daneben, Heizung speit unten ect liegen schon dahin. Die Werkstatt wäre sicher Hauptabnehmer, ein teil aber auch ins Haus. Aber falls das stören sollte. Für die Zeit der Abnahme kann ich ja eine hobelmaschine ins Wohnzimmer stellen.

MeisterFeger

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Hallo,

in der 1. BImSchV §5 Absatz 2 steht geschrieben:
".. die Brennstoffe 6 und 7 dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 30kW und nur in Betrieben der Holzvbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden"

Brennstoffe 6 und 7 sind: gestrichenes, Lackiertes Holz, Spannplatte etc. alles was so in einer Schreinerei anfällt.

Die Feuerstätte mit mindestens 30kW MUSS also IN der Werkstatt stehen und darf NICHT im angrenzenden Wohnhaus stehen.

Liebe Grüße

Chantalle

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Ebenso bringt es auch nix einfach "was Werkzeug" in Ihrem Wohnhaus zu platzieren.

Wohnraum ist Wohnraum, wenn Sie diesen nun einfach für gewerbliche Zwecke entfremden, dürfen Sie sich mal mit den zuständigen Behörden auseinandersetzen.

Ebenso Wärme betrieblich zu erzeugen, und sich diese dann Privat zuzuführen, dürfte auch Illegal sein.

Oder kaufen Sie auch Autos auf Ihre Firma, und überführen die dann nachdem se "totgeschrieben" sind einfach ins Privatvermögen?

Birdyblack

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Danke für die Information