Nun, eine ORDNUNGSGEMÄSSE Rechnung muss nach den gesetzlichen Anforderungen das LEISTUNGSDATUM enthalten. Wenn z.B. durch den Nachweis der Abwesenheit belegt werden kann, dass eine HANDWERKER-Leistung zum angegebenen Datum gar nicht möglich war, wird es über eine Frage der Dienstaufsicht hinaus ggf. auch ein Fall für den Staatsanwalt (Betrug).
Wenn vielleicht sogar die Aufsichtsbehörde versucht, berechtigte Nachfragen zur Höhe der gesetzlich bestimmten Abrechnung der Schornsteinfeger vom Tisch zu wischen, damit dem "Handwerker" keine Schwierigkeiten entstehen, könnten sich sogar die Verwaltungsmitarbeiter wegen Begünstigung ggf. selbst strafbar machen.
Wenn auf der Rechnung zudem auch HOHEITLICHE Leistungen (Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid) auftauchen, ist der Bezirksschornsteinfeger hierbei AMTSTRÄGER im Sinne des § 352 StGB.
Im Übrigen: Unklare und ggf. unsaubere Rechnungen KÖNNEN ein Indiz für eine schlampige Buchführung sein. Vielleicht freut sich das zuständige Finanzamt über einen Tip, um die ordnungsgemäße Buchführung z.B. anhand einer Betriebsprüfung mal zu kontrollieren.
Im Übrigen mag jeder selbst anhand der Gesetzestexte beurteilen, ob ggf. ein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein könnte. Hier ein kleiner Auszug:
§ 257 StGB Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstigte als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlamgen verfolgt werden könnte.
§ 258 StGB Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 352 StGB Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.