Autor Thema: Der Feger als Magier - oder was?  (Gelesen 5142 mal)

Harry Büttner

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Der Feger als Magier - oder was?
« am: 31.05.12, 23:23 »
Meine Abrechnung für Kehrgebühr 2011 enthielt nur einen Posten: Kehrgebühr 2011, Kosten 79,50 Euro. Bei Fragen zur Rechnung bitte Rückruf unter 04135/ ....  Ich tat wie geheissen, brüllt mich das andere Ende an: Sie können mich ja auch verklagen. Will ich doch gar nicht, ich möchte nur eine nachvollziehbare Handwerkerrechnung. Die kam nicht, nur irgendwelche Kürzel. Einschaltung der Schorni- Innung. Nach 3 Wochen nochmalige Aufforderung. Antwort des Schornis, ich könnte vorbeikommen, er würde mir die Kürzel erklären.
Brief an Innung: ich brauche keine Nachhilfe in Kürzelkunde, ich will eine Rechnung. Es kam wieder keine.
Deshalb Besuch der zuständigen Abteilung LK Lüneburg. Endlich bekomme ich über den LK vom Schorni eine Rechnung für 2011 – die kein Mensch versteht.
Ich addiere seine Einzelposten und komme auf 127,04 Euro.
Er errechnet 79,46 Euro. Hat er seine soziale Ader entdeckt, nachdem ich im Vorjahr nur 50,46 Euro löhnen musste?
Mitnichten. Frage beim LK. Der LK fragt beim Schorni nach. Der hat berechnet alle möglichen Einzelposten mal 2/3 – weil nicht alle Fegungen stattgefunden haben, 2 statt 3 . Aha.
In der Rechnung finde ich auch VEF2 und VEF3 = 2-malige plus 3-malige Reinigung der beiden vorhandenen Ofenrohre im Keller und im Wohnzimmer, Nettosumme auf der nun endlich erhaltenen Rechnung 43,43 Euro.
Der LK Lüneburg teilt mir mit, er sähe keinen Grund, die laut Kehrbuch durchgeführten Arbeiten laut Putzschorni und Bez. Schorni anzuzweifeln.
Ist ja auch klar, ich meckere ja nur und bin keine Amtsperson mit hoheitlichen Aufgaben betreut.
Für mich stellen  sich nun folgenden Fragen:
Wie schafft es der Feger, im meiner Abwesenheit im Keller und im Wohnzimmer die Ofenrohre zu reinigen- gibt es rechtsdrehende oder linksdrehende Reinigungsgeräte, mit denen man durch den Schornstein hindurch auch in die Ofenrohre putzen kann?
Wenn es das nicht gibt, hat er etwa einen Nachschlüssel zu meinem Haus?
Da meine Abwesenheit zu beiden Terminen ( einmal  von drei Richtern eines OLG ) und zweitens durch 1-wöchige Abwesenheit wg. Urlaubs nachzuweisen sind, möchte ich doch gern das abkassierte Geld für nicht durchgeführte Arbeiten zurückhaben- ausserdem hat der Gesetzgeber doch diese neu erfundenen Ofenrohrreinigungen zu meiner Sicherheit dem Schorni ermöglicht. Ich habe jetzt natürlich Angst, dass meine Gesundheit und mein Haus wegen schmutziger Ofenrohre gefährdet sind.
Kann mir bitte jemand, vielleicht ein selbst Betroffener aus Reppenstedt bei Lüneburg, einen Ratschlag geben, wie es nun in Sachen Glaubwürdigkeit einer „Hoheitsperson“ , Rückforderung widerrechtlich kassierter „Gebühren“ und Schutz vor schmutzigen Ofenrohren für mich weitergehen kann?
Freundliche Grüße
Holzheizer




ragniter

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Re: Der Feger als Magier - oder was?
« Antwort #1 am: 01.06.12, 08:58 »
Das wäre doch eine wunderbare Anfrage an die Bezirksfürsten!

http://www.schornsteinfegerforum.de

Da tummeln sich die schwarzen Abzocker :-) Bin gespannt auf die Antworten!!

TWMueller

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Re: Der Feger als Magier - oder was?
« Antwort #2 am: 01.06.12, 20:20 »
Nun, eine ORDNUNGSGEMÄSSE Rechnung muss nach den gesetzlichen Anforderungen das LEISTUNGSDATUM enthalten. Wenn z.B. durch den Nachweis der Abwesenheit belegt werden kann, dass eine HANDWERKER-Leistung zum angegebenen Datum gar nicht möglich war, wird es über eine Frage der Dienstaufsicht hinaus ggf. auch ein Fall für den Staatsanwalt (Betrug).

Wenn vielleicht sogar die Aufsichtsbehörde versucht, berechtigte Nachfragen zur Höhe der gesetzlich bestimmten Abrechnung der Schornsteinfeger vom Tisch zu wischen, damit dem "Handwerker" keine Schwierigkeiten entstehen, könnten sich sogar die Verwaltungsmitarbeiter wegen Begünstigung ggf. selbst strafbar machen.

Wenn auf der Rechnung zudem auch HOHEITLICHE Leistungen (Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid) auftauchen, ist der Bezirksschornsteinfeger hierbei AMTSTRÄGER im Sinne des § 352 StGB.

Im Übrigen: Unklare und ggf. unsaubere Rechnungen KÖNNEN ein Indiz für eine schlampige Buchführung sein. Vielleicht freut sich das zuständige Finanzamt über einen Tip, um die ordnungsgemäße Buchführung z.B. anhand einer Betriebsprüfung mal zu kontrollieren.

Im Übrigen mag jeder selbst anhand der Gesetzestexte beurteilen, ob ggf. ein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein könnte. Hier ein kleiner Auszug:


§ 257 StGB Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstigte als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlamgen verfolgt werden könnte.

§ 258 StGB Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 352 StGB Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

« Letzte Änderung: 01.06.12, 20:27 von TWMueller »
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Re: Schornsteinfeger Rechnung Frist
« Antwort #3 am: 01.06.12, 21:37 »
Im Zusammenhang mit der o.a. Schilderung bin ich auf eine in Bezug auf Schornsteinfeger-Rechnungen interessante Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht gestoßen.


§ 14 UStG
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
...
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.


Nun, bei den Tätigkeiten der Schornsteinfeger handelt es sich doch zweifelsfrei um eine LEISTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM GRUNDSTÜCK. Also: Spätestens 6 Monate nach dem Besuch muss die Rechnung vorliegen.
In ihr muss das LEISTUNGSDATUM angegeben sein.

Übrigens: Rechnungen, die den GESETZLICHEN Vorgaben NICHT entsprechen, begründen KEINE ZAHLUNGSPFLICHT.
« Letzte Änderung: 01.06.12, 21:39 von TWMueller »
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    • Bei moderner Heiztechnik sind Schornsteinfeger/Kaminkehrer überflüssig; Schornsteinfeger-Kosten oft nutzlos und teuer
Re: Der Feger als Magier - oder was?
« Antwort #4 am: 03.06.12, 22:39 »
Bei Nichteinhaltung der oben zitierten Vorgaben vom § 14 UStG würde ich jedenfalls das zuständige Finanzamt des Schornsteinfegers informieren.
Bei moderner Heiztechnik sind Kaminkehrer/Schornsteinfeger überflüssig. Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sind deshalb nicht mehr zulässig. Die betreffenden gesetzlichen Vorschriften sollten grundlegend entrümpelt und an die technische Entwicklung angepasst werden!